Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/10/0191Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision 1. der C G und 2. des T H, beide in L, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft OG in 9300 St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. April 2018, Zlen. W227 2141779- 1/2E und W227 2141780-1/2E, betreffend einen Antrag auf "Einführung und Verwendung der österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der Revisionswerber auf "Einführung und Verwendung der österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" als unzulässig zurück, wobei es die Revision nicht zuließ.
2 Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass nach Art. 8 Abs. 3 B-VG die Österreichische Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt sei, wobei das Nähere die Gesetze bestimmten. Nach der hg. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein subjektivöffentliches Recht auf "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" gesetzlich nicht eingeräumt (Hinweis auf VwGH 26.4.2017, Ra 2016/10/0035). Aus diesem Grund habe bereits die belangte Behörde zu Recht den gegenständlichen Antrag mangels subjektivöffentlichen Rechtes als unzulässig zurückgewiesen. 2 Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass nach Artikel 8, Absatz 3, B-VG die Österreichische Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt sei, wobei das Nähere die Gesetze bestimmten. Nach der hg. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein subjektivöffentliches Recht auf "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" gesetzlich nicht eingeräumt (Hinweis auf VwGH 26.4.2017, Ra 2016/10/0035). Aus diesem Grund habe bereits die belangte Behörde zu Recht den gegenständlichen Antrag mangels subjektivöffentlichen Rechtes als unzulässig zurückgewiesen.
3 2. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2018, Zl. E 2171- 2172/2018-5, ablehnte.
4 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 4.1. In der vorliegenden außerordentlichen Revision machen die Revisionswerber als Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) geltend, sie seien in ihrem "subjektiven Recht auf Nichtdiskriminierung", insbesondere "sprachliche Nichtdiskriminierung", und in ihrem "subjektiven Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft" verletzt. 7 4.1. In der vorliegenden außerordentlichen Revision machen die Revisionswerber als Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) geltend, sie seien in ihrem "subjektiven Recht auf Nichtdiskriminierung", insbesondere "sprachliche Nichtdiskriminierung", und in ihrem "subjektiven Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft" verletzt.
8 Aus den weiteren Ausführungen dazu erhellt, dass sich die Revisionswerber mit Blick auf für bestimmte "autochthone österreichische Sprachminderheiten" bestehende Regelungen in ihrem Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG) verletzt erachten. Solche gleichheitsrechtliche Bedenken wurden bereits in der erwähnten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, welcher deren Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt hat. Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (etwa nach Art. 144 B-VG) gehören, sind allerdings gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. 8 Aus den weiteren Ausführungen dazu erhellt, dass sich die Revisionswerber mit Blick auf für bestimmte "autochthone österreichische Sprachminderheiten" bestehende Regelungen in ihrem Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz (Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG) verletzt erachten. Solche gleichheitsrechtliche Bedenken wurden bereits in der erwähnten Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, welcher deren Behandlung gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt hat. Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (etwa nach Artikel 144, B-VG) gehören, sind allerdings gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
9 4.2. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf selbst die Revisionswerber in den Zulässigkeitsausführungen ihrer außerordentlichen Revision hinweisen - bereits ausgesprochen, dass ein subjektiv-öffentliches Recht auf "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" gesetzlich nicht eingeräumt ist (vgl. den schon vom Verwaltungsgericht erwähnten Beschluss Ra 2016/10/0035 (Rz 11)). Die von den Revisionswerbern in diesem Zusammenhang zitierten (dienstrechtlichen) Entscheidungen des Gerichtshofs beruhen auf Rechtsgrundlagen, die zur Beurteilung des gegenständlichen Antrags der Revisionswerber nicht heranzuziehen waren. 9 4.2. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf selbst die Revisionswerber in den Zulässigkeitsausführungen ihrer außerordentlichen Revision hinweisen - bereits ausgesprochen, dass ein subjektiv-öffentliches Recht auf "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" gesetzlich nicht eingeräumt ist vergleiche , den schon vom Verwaltungsgericht erwähnten Beschluss Ra 2016/10/0035 (Rz 11)). Die von den Revisionswerbern in diesem Zusammenhang zitierten (dienstrechtlichen) Entscheidungen des Gerichtshofs beruhen auf Rechtsgrundlagen, die zur Beurteilung des gegenständlichen Antrags der Revisionswerber nicht heranzuziehen waren.
10 Somit liegen auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision nicht vor. 10 Somit liegen auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für die Zulässigkeit der Revision nicht vor.
11 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100190.L00Im RIS seit
28.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019