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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/17/0065Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision 1. des CS, 2. der S GmbH, beide in T, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Jänner 2018, 1) LVwG-S-3331/001-2016 und 2) LVwG-S-3332/001-2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. November 2016 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zweitrevisionswerbenden Partei - einer GmbH - der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 Glücksspielgesetz (GSpG) mit einem Glücksspielgerät im Tatzeitraum vom 1. September 2011 bis 2. August 2016 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten ausgesprochen. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. November 2016 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zweitrevisionswerbenden Partei - einer GmbH - der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, 2, und 4 Glücksspielgesetz (GSpG) mit einem Glücksspielgerät im Tatzeitraum vom 1. September 2011 bis 2. August 2016 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten ausgesprochen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde der dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde teilweise Folge gegeben, und die Geldstrafe von EUR 3.000,-- auf EUR 2.000,-
(sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt. Weiters wurde der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren mit EUR 200,-- neu festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
In der Begründung ging das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von einem Tatzeitraum von 1. Oktober 2014 bis zum 2. August 2016 aus, in dem auf dem Glücksspielgerät habe gespielt werden können.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf die zur Zulässigkeit dargelegte Rechtsfrage, wonach bezüglich der Tatzeit ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vorliege, als zulässig und berechtigt.
5 In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ging das Landesverwaltungsgericht von einem Tatzeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 2. August 2016 aus. Dieser - abweichend vom verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis angenommene - Tatzeitraum wurde allerdings nicht in den (teilweise abändernden) Spruch übernommen.
6 Damit liegt, wie die revisionswerbenden Parteien zutreffend aufzeigen, ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkentnisses vor, weshalb es mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0045, mwN). 6 Damit liegt, wie die revisionswerbenden Parteien zutreffend aufzeigen, ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkentnisses vor, weshalb es mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist vergleiche , VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0045, mwN).
7 Das angefochtene Erkenntnis war schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 7 Das angefochtene Erkenntnis war schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 8. Jänner 2019 8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 8. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170064.L00Im RIS seit
28.01.2019Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019