TE Vwgh Beschluss 2019/1/9 Ra 2018/08/0244

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Veröffentlicht am 09.01.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs2;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des K B in Wien, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Wiesengasse 23-25/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2018, Zlen. G308 2200464- 1/5E, G308 2200464-2/5E, betreffend Zurückweisung von Beschwerden in Angelegenheiten des AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Graz Ost), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Die vom Revisionswerber am 12. Juni 2018 gegen zwei Bescheide der belangten Behörde vom 6. Juni 2011 betreffend den Widerruf und die Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20. Juni 2018 als verspätet zurückgewiesen. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde, in der u. a. geltend gemacht wurde, dass die genannten erstinstanzlichen Bescheide nicht wirksam zugestellt worden seien, mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 5 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht die Grundsätze zur Notwendigkeit der Durchführung einer (beantragten) mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG außer Acht gelassen habe. Die Frage, ob die erstinstanzlichen Bescheide zugestellt worden seien, könne nur durch Parteienvernehmung und allfällige Zeugeneinvernahmen geklärt werden. Das Übergehen der Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht sei auch von der Rechtsprechung abgewichen, dass die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Beweislast für eine Zustellung treffe. 6 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht die Grundsätze zur Notwendigkeit der Durchführung einer (beantragten) mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG außer Acht gelassen habe. Die Frage, ob die erstinstanzlichen Bescheide zugestellt worden seien, könne nur durch Parteienvernehmung und allfällige Zeugeneinvernahmen geklärt werden. Das Übergehen der Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht sei auch von der Rechtsprechung abgewichen, dass die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Beweislast für eine Zustellung treffe.

7 Damit vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem ersten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde der Sache nach (trotz des unrichtigerweise auf "Abweisung" lautenden Spruchs des Verwaltungsgerichts) zurückgewiesen. Abgesehen davon ist eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, auch aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058). Die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtslage oder zur Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch nicht darauf gegründet, dass die Beweislast für die Nichtzustellung der genannten erstinstanzlichen Bescheide den Revisionswerber treffe. 7 Damit vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem ersten Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde der Sache nach (trotz des unrichtigerweise auf "Abweisung" lautenden Spruchs des Verwaltungsgerichts) zurückgewiesen. Abgesehen davon ist eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, auch aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen vergleiche , VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058). Die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtslage oder zur Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch nicht darauf gegründet, dass die Beweislast für die Nichtzustellung der genannten erstinstanzlichen Bescheide den Revisionswerber treffe.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Jänner 2019

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080244.L00

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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