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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §47 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei M M A M in W, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Juli 2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Juli 2017 mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 1. Februar 2019, GZ W227 2164981-1/15Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt.
2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 8.10.2018, Fr 2018/01/0020, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt. 2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen vergleiche , etwa VwGH 8.10.2018, Fr 2018/01/0020, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag vom 12. November 2018 war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen. 3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag vom 12. November 2018 war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
4 Der auf Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Kostenersatzantrag des Antragstellers war abzuweisen, weil gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz iVm § 47 Abs. 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, gegenüber dem Antragsteller Aufwandersatz zu leisten hat, nicht jedoch - wie vom Antragsteller beantragt - das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 24.5.2018, Fr 2017/01/0040, mwN). 4 Der auf Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Kostenersatzantrag des Antragstellers war abzuweisen, weil gemäß Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 47, Absatz 5, VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, gegenüber dem Antragsteller Aufwandersatz zu leisten hat, nicht jedoch - wie vom Antragsteller beantragt - das Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 24.5.2018, Fr 2017/01/0040, mwN).
Wien, am 18. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018010031.F00Im RIS seit
13.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019