TE Vwgh Beschluss 2019/8/1 Ra 2015/06/0099

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Veröffentlicht am 01.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35
EO §7 Abs3
VwGG §59 Abs4
VwGG §62 Abs1
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Anträge des A R in K, vom 13. Juli 2019, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden hinsichtlich des Punktes II. als unbegründet abgewiesen und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge werden hinsichtlich des Punktes römisch zwei. als unbegründet abgewiesen und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit der Einbringung der vom Antragsteller gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. September 2015, LVwG-2015/23/2060, erhobenen Revision (ursprünglich ebenfalls als Maßnahmenbeschwerde bezeichnet), welche mit hg. Beschluss vom 25. Jänner 2018, Ra 2015/06/0099-35, zurückgewiesen wurde, wurde das Revisionsrecht bereits verbraucht, weshalb sich eine weitere Revision gegen dieselbe Entscheidung als unzulässig erweist (vgl. etwa VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0071, mwN). Der unter Punkt I. der gegenständlichen Eingabe angeführte Antrag - soweit sich dieser auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. September 2015, LVwG- 2015/23/2060, bezieht - war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da sich die Revision als unzulässig erweist, kann ihr auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. Punkt III. der Eingabe). Der unter Punkt IV. der Eingabe gestellte Feststellungsantrag erweist sich als unzulässig, weil dem Antragsteller nach den Bestimmungen des VwGG ein solches Antragsrecht nicht zukommt.1 Mit der Einbringung der vom Antragsteller gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. September 2015, LVwG-2015/23/2060, erhobenen Revision (ursprünglich ebenfalls als Maßnahmenbeschwerde bezeichnet), welche mit hg. Beschluss vom 25. Jänner 2018, Ra 2015/06/0099-35, zurückgewiesen wurde, wurde das Revisionsrecht bereits verbraucht, weshalb sich eine weitere Revision gegen dieselbe Entscheidung als unzulässig erweist vergleiche , etwa VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0071, mwN). Der unter Punkt römisch eins. der gegenständlichen Eingabe angeführte Antrag - soweit sich dieser auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. September 2015, LVwG- 2015/23/2060, bezieht - war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da sich die Revision als unzulässig erweist, kann ihr auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden vergleiche , Punkt römisch drei. der Eingabe). Der unter Punkt römisch vier. der Eingabe gestellte Feststellungsantrag erweist sich als unzulässig, weil dem Antragsteller nach den Bestimmungen des VwGG ein solches Antragsrecht nicht zukommt.

2 Zu dem in Punkt II. der Eingabe gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend den hg. Beschluss VwGH 25.1.2018, Ra 2015/06/0099-35, wird Folgendes ausgeführt:2 Zu dem in Punkt römisch zwei. der Eingabe gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend den hg. Beschluss VwGH 25.1.2018, Ra 2015/06/0099-35, wird Folgendes ausgeführt:

3 Gemäß § 59 Abs. 4 letzter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der anspruchsberechtigten Partei die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidungen zu bestätigen.3 Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, letzter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der anspruchsberechtigten Partei die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidungen zu bestätigen.

4 Gemäß § 7 Abs. 3 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben.4 Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben.

5 Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht und die Leistungsfrist verstrichen ist (vgl. VwGH 10.4.2013, 2013/08/0057, mwN).5 Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht und die Leistungsfrist verstrichen ist vergleiche , VwGH 10.4.2013, 2013/08/0057, mwN).

6 Der hier zu beurteilende Exekutionstitel wurde dem Revisionswerber (hier: Antragsteller) und der mitbeteiligten Partei nach den im hg. Akt befindlichen Unterlagen jeweils am 20. Februar 2018 im elektronischen Rechtsverkehr sowie der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht am 22. Februar 2018 im Postweg zugestellt. Mit der Zustellung wurde diese Entscheidung prozessual wirksam. Gegen diese Entscheidung steht kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug offen. Mit Ablauf der Leistungsfrist von zwei Wochen (§ 59 Abs. 4 VwGG) ist sohin die Vollstreckbarkeit eingetreten.6 Der hier zu beurteilende Exekutionstitel wurde dem Revisionswerber (hier: Antragsteller) und der mitbeteiligten Partei nach den im hg. Akt befindlichen Unterlagen jeweils am 20. Februar 2018 im elektronischen Rechtsverkehr sowie der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht am 22. Februar 2018 im Postweg zugestellt. Mit der Zustellung wurde diese Entscheidung prozessual wirksam. Gegen diese Entscheidung steht kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug offen. Mit Ablauf der Leistungsfrist von zwei Wochen (Paragraph 59, Absatz 4, VwGG) ist sohin die Vollstreckbarkeit eingetreten.

7 Damit erweist sich die Bestätigung der Vollstreckbarkeit weder als irrtümlich noch als gesetzwidrig erteilt, sodass der Antrag abzuweisen war.

8 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch der VwGH gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 35 AVG Mutwillensstrafen verhängen kann. Hat der VwGH in einem Beschluss dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei und somit der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 19.2.1979, 689/78, und VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Wien, am 1. August 20198 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch der VwGH gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG Mutwillensstrafen verhängen kann. Hat der VwGH in einem Beschluss dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei und somit der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen vergleiche , VwGH 19.2.1979, 689/78, und VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Wien, am 1. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015060099.L00

Im RIS seit

16.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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