TE Vwgh Erkenntnis 2019/8/14 Ra 2016/20/0038

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2019
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
EURallg
VwRallg
32011L0095 Status-RL Art16
32011L0095 Status-RL Art18
32011L0095 Status-RL Art19 Abs1
62017CJ0720 Bilali VORAB
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über die Revision des M B in W, vertreten durch Mag. Dr. Christian Marth, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Rampersdorffergasse 14/29, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2016, Zl. I406 1412302- 3/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses) richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Sachverhalt und Ausgangsverfahren

1 1.1. Der Revisionswerber - nach eigenen Angaben staatenlos - stellte am 27. Oktober 2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe in Tindouf (Algerien) in einem von der "Frente Polisario" kontrollierten Flüchtlingslager gelebt. Wegen des Versuchs aus dem Flüchtlingslager zu fliehen, sei er zwischen 2000 und 2003 inhaftiert gewesen. Im Jahr 2004 habe er Algerien verlassen können und habe sich bis 2007 in Mauretanien aufgehalten. In der Folge sei er über Spanien, Frankreich und die Schweiz - nach jeweils längeren Aufenthalten in diesen Ländern - nach Österreich gelangt.

2 1.2. Im ersten Rechtsgang wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom damals zuständigen Bundesasylamt mit Bescheid vom 15. März 2010 abgewiesen und der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 8. April 2010 stattgegeben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 3 1.3. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz im zweiten Rechtsgang hinsichtlich der Gewährung von Asyl erneut ab. Die Behörde erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu. Begründend hielt das Bundesasylamt fest, die Identität des Revisionswerbers stehe nicht fest, er sei "vermutlich Staatsangehöriger von Algerien".

4 Der Revisionswerber habe keine asylrelevanten Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei zuerkannt worden, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit, der mangelnden Infrastruktur sowie der anhaltenden Unsicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Revisionswerber im Falle der Rückkehr "zumindest einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne des Artikels 3 EMRK" ausgesetzt sein werde.

5 1.4. Gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung von Asyl erhob der Revisionswerber Beschwerde. Betreffend die Gewährung subsidiären Schutzes erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

6 1.5. Mit Erkenntnis vom 16. Juli 2012 gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt und hob den Bescheid im bekämpften Umfang neuerlich auf. Unter anderem wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass zur Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers lediglich Vermutungen angestellt worden seien. 7 1.6. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wiederum ab (Spruchpunkt I.).6 1.5. Mit Erkenntnis vom 16. Juli 2012 gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt und hob den Bescheid im bekämpften Umfang neuerlich auf. Unter anderem wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass zur Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers lediglich Vermutungen angestellt worden seien. 7 1.6. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wiederum ab (Spruchpunkt römisch eins.).

8 Der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2010 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde ihm die mit jenem Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt III.). Der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko wurde abgewiesen (Spruchpunkt IV.) und der Revisionswerber nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt V.).8 Der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2010 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde ihm die mit jenem Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.) und der Revisionswerber nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).

9 Zur Abweisung des Antrages hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten führte das Bundesasylamt begründend insbesondere die Unglaubwürdigkeit des darauf bezogenen Fluchtvorbringens an.

10 Hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes hielt das Bundesasylamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes niemals vorgelegen seien. Diese hätten sich auf die irrige Annahme von Algerien als Herkunftsstaat des Revisionswerbers gegründet. Aufgrund der über das Ersuchen des Bundesasylamts im fortgesetzten Verfahren erstatteten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei darauf zu schließen, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Abstammung von einem marokkanischen Staatsangehörigen gleichfalls Anspruch auf das Staatsbürgerschaftsrecht Marokkos habe. Wegen der mauretanischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter komme ihm überdies die mauretanische Staatsangehörigkeit zu. Dem Revisionswerber stünden sohin "beide Staatsangehörigkeiten offen". 11 1.7. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 21. Jänner 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte I. bis IV. als unbegründet ab, hob gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)10 Hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes hielt das Bundesasylamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes niemals vorgelegen seien. Diese hätten sich auf die irrige Annahme von Algerien als Herkunftsstaat des Revisionswerbers gegründet. Aufgrund der über das Ersuchen des Bundesasylamts im fortgesetzten Verfahren erstatteten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei darauf zu schließen, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Abstammung von einem marokkanischen Staatsangehörigen gleichfalls Anspruch auf das Staatsbürgerschaftsrecht Marokkos habe. Wegen der mauretanischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter komme ihm überdies die mauretanische Staatsangehörigkeit zu. Dem Revisionswerber stünden sohin "beide Staatsangehörigkeiten offen". 11 1.7. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 21. Jänner 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. als unbegründet ab, hob gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)

die Ausweisung nach Marokko auf und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. 12 Dem asylrelevanten Fluchtvorbringen, der Revisionswerber werde in der Westsahara aufgrund der politischen Gesinnung seines Vaters einer Verfolgung ausgesetzt sein, hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, der Vater sei bereits vor 36 Jahren - vor der Geburt des Revisionswerbers - verstorben. Der Revisionswerber habe eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden in Mauretanien, Algerien und Marokko selbst verneint. Bezüglich des Vorbringens der Anhaltung und Misshandlung in dem von der "Frente Polisario" kontrollierten Lager habe das Bundesasylamt mehrere, sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen ergebende, Widersprüche aufgezeigt. Aus der Anfragebeantwortung vom 23. Mai 2010 ergebe sich demgegenüber, dass der Revisionswerber gemeinsam mit seiner Mutter das Lager in Tindouf bereits im Jahr 1995 verlassen habe.

13 Im Hinblick auf die strittige Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber marokkanischer Staatsangehöriger sei. Der Revisionswerber habe mehrfach vorgebracht, dass seine Familie aus Marokko stamme. Auch die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Algier bestätige zum Teil die Aussagen des Revisionswerbers. Zudem habe die Anfrage an die Staatendokumentation ergeben, dass dem Revisionswerber aufgrund seiner väterlichen Abstammung in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen des Art. 6 des marokkanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die marokkanische Staatsangehörigkeit und aufgrund seiner mütterlichen Abstammung in Verbindung mit den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 des mauretanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die mauretanische Staatsangehörigkeit zukomme.13 Im Hinblick auf die strittige Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber marokkanischer Staatsangehöriger sei. Der Revisionswerber habe mehrfach vorgebracht, dass seine Familie aus Marokko stamme. Auch die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Algier bestätige zum Teil die Aussagen des Revisionswerbers. Zudem habe die Anfrage an die Staatendokumentation ergeben, dass dem Revisionswerber aufgrund seiner väterlichen Abstammung in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen des Artikel 6, des marokkanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die marokkanische Staatsangehörigkeit und aufgrund seiner mütterlichen Abstammung in Verbindung mit den Bestimmungen des Artikel 8, Absatz 2, des mauretanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die mauretanische Staatsangehörigkeit zukomme.

14 Der mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Revisionswerber in Hinblick auf den vermeintlichen Herkunftsstaat Algerien gewährt worden. Weil Algerien nicht der Herkunftsstaat des Revisionswerbers sei, lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Antrag des Revisionswerbers nicht vor. Der ihm zuerkannte Status sei gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zu Recht aberkannt worden. Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 folge aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien.14 Der mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Revisionswerber in Hinblick auf den vermeintlichen Herkunftsstaat Algerien gewährt worden. Weil Algerien nicht der Herkunftsstaat des Revisionswerbers sei, lägen die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Antrag des Revisionswerbers nicht vor. Der ihm zuerkannte Status sei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 zu Recht aberkannt worden. Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 folge aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien.

15 Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Revisionswerber in Marokko Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohten, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, weshalb die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko als unbegründet abzuweisen gewesen sei.15 Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Revisionswerber in Marokko Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohten, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, weshalb die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

16 1.8. Gegen die Spruchpunkte A.I. bis A.IV. dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis im angefochtenen Umfang aufzuheben. 17 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

18 2. Rechtslage

19 2.1. Die maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) lauten auszugsweise wie folgt:

"Erlöschen

Artikel 16 (1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

  1. (2)Absatz 2,Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
  2. (3)Absatz 3,Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

(...)

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des

subsidiären Schutzstatus

Artikel 19 (1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

  1. (2)Absatz 2,Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.
  2. (3)Absatz 3,Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß

Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.

  1. (4)Absatz 4,Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."

20 2.2. Die maßgeblichen nationalen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 (AsylG 2005), lauten auszugsweise:20 2.2. Die maßgeblichen nationalen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (AsylG 2005), lauten auszugsweise:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(...)

  1. (6)Absatz 6,Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(...)

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiärAberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär

Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

  1. (2)Absatz 2,..."

21 3. Erwägungen

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

23 3.1. Zu I.:23 3.1. Zu römisch eins.:

24 Der Anfechtungsantrag der Revision richtet sich (formal)

auch gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses und damit gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005. Die Revision bringt jedoch in ihrer Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich dieses Spruchpunktes nicht vor, inwiefern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege. Vielmehr begründet sie die Zulässigkeit der Revision mit dem Abweichen des Erkenntnisses von der Rechtsprechung zur Beurteilung der Staatsangehörigkeit und dem Nichtvorliegen von Judikatur zur Frage der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.auch gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses und damit gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005. Die Revision bringt jedoch in ihrer Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich dieses Spruchpunktes nicht vor, inwiefern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliege. Vielmehr begründet sie die Zulässigkeit der Revision mit dem Abweichen des Erkenntnisses von der Rechtsprechung zur Beurteilung der Staatsangehörigkeit und dem Nichtvorliegen von Judikatur zur Frage der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

25 Die Revision war daher im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes A.I. des angefochtenen Erkenntnisses mangels eines die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich dieses trennbaren Spruchteiles begründenden Vorbringens gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.25 Die Revision war daher im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes A.I. des angefochtenen Erkenntnisses mangels eines die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich dieses trennbaren Spruchteiles begründenden Vorbringens gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

26 3.2. Zu II.:26 3.2. Zu römisch zwei.:

27 3.2.1. Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der

Revision in Bezug auf die Spruchpunkte A) II. bis A) IV. des angefochtenen Erkenntnisses geltend, die Abänderung nach § 9 Abs 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 entspreche zumindest sinngemäß den in § 69 Abs 1 Z 1 AVG normierten Voraussetzungen. § 69 Abs 1 Z 1 AVG nenne als Voraussetzung für die Wiederaufnahme die Erschleichung des Bescheides. § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 beziehe sich nur auf den in Art 19 Abs 3 lit b der RL 2011/95/EU genannten Erschleichungstatbestand. Darüber, dass auch ein Irrtum der Behörde zur Durchbrechung der Rechtskraft führen sollte, würden die Materialien keinen Aufschluss geben.Revision in Bezug auf die Spruchpunkte A) römisch zwei. bis A) römisch vier. des angefochtenen Erkenntnisses geltend, die Abänderung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 entspreche zumindest sinngemäß den in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG normierten Voraussetzungen. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nenne als Voraussetzung für die Wiederaufnahme die Erschleichung des Bescheides. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 beziehe sich nur auf den in Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der RL 2011/95/EU genannten Erschleichungstatbestand. Darüber, dass auch ein Irrtum der Behörde zur Durchbrechung der Rechtskraft führen sollte, würden die Materialien keinen Aufschluss geben.

28 Die Revision erweist sich im Hinblick auf die mit dieser Zulassungsbegründung angefochtenen Spruchpunkte als zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

29 3.2.2. Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.29 3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.

30 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2010 wurde dem Revisionswerber rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt. Dass Bundesasylamt ging offenbar davon aus, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger Algeriens sei. In weiterer Folge nahm das Bundesasylamt neue Ermittlungsergebnisse, die sich im noch offenen Verfahren betreffend § 3 AsylG 2005 ergaben, zum Anlass, dem Revisionswerber den Status als subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei zu folgern, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger Marokkos sei. In Bezug auf Marokko lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor. Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung dieses Status wurde unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen würden, abgewiesen.30 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2010 wurde dem Revisionswerber rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt. Dass Bundesasylamt ging offenbar davon aus, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger Algeriens sei. In weiterer Folge nahm das Bundesasylamt neue Ermittlungsergebnisse, die sich im noch offenen Verfahren betreffend Paragraph 3, AsylG 2005 ergaben, zum Anlass, dem Revisionswerber den Status als subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei zu folgern, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger Marokkos sei. In Bezug auf Marokko lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor. Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung dieses Status wurde unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen würden, abgewiesen.

31 3.2.3. Der festgestellte Sachverhalt enthält keinen Hinweis darauf, dass sich die rechtlich relevanten Umstände seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geändert hätten. Die Aberkennung beruhte sohin nicht auf einer Änderung der relevanten Tatsachenumstände, sondern vielmehr auf einer Neubewertung des bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus vorliegenden Sachverhalts.

32 Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 38) - wenngleich dort nur kurz angesprochen, so doch dennoch deutlich - zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77, sh. auch die dort enthaltene Wiedergabe der angeführten Materialien, Rn. 74)32 Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. GP, 38) - wenngleich dort nur kurz angesprochen, so doch dennoch deutlich - zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche , VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77, sh. auch die dort enthaltene Wiedergabe der angeführten Materialien, Rn. 74)

Nach dem hier für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogenen § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 ist es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gesetzlich nicht geboten, prüfen zu müssen, ob der betreffende Fremde die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen hat. Demnach kann die in der Revision vertretene Ansicht, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes schon im Zeitpunkt seiner Zuerkennung nicht vorgelegen und die dennoch erfolgte Zuerkennung nicht auf unrichtige Angaben des Revisionswerbers zurückzuführen sei, weil auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorlägen, nicht geteilt werden.Nach dem hier für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogenen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 ist es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gesetzlich nicht geboten, prüfen zu müssen, ob der betreffende Fremde die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen hat. Demnach kann die in der Revision vertretene Ansicht, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes schon im Zeitpunkt seiner Zuerkennung nicht vorgelegen und die dennoch erfolgte Zuerkennung nicht auf unrichtige Angaben des Revisionswerbers zurückzuführen sei, weil auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorlägen, nicht geteilt werden.

33 Diese Rechtslage steht auch nicht mit den Vorgaben des Unionsrechts im Widerspruch.

34 3.2.4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht stand bereits die StatusRL idF 2011/95/EU in Kraft.34 3.2.4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht stand bereits die StatusRL in der Fassung 2011, /95/EU in Kraft.

35 3.2.5. In Beantwortung des vom Verwaltungsgerichtshof in der verfahrensgegenständlichen Revisionssache an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 herangetragenen Vorabentscheidungsersuchens hat der EuGH mit Urteil vom 23.5.2019, Bilali, C-720/17, zu Recht erkannt, dass Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen müsse, wenn er diesen Status zuerkannt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen seien, indem er sich auf Tatsachen gestützt habe, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätten, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden könne, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.35 3.2.5. In Beantwortung des vom Verwaltungsgerichtshof in der verfahrensgegenständlichen Revisionssache an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 herangetragenen Vorabentscheidungsersuchens hat der EuGH mit Urteil vom 23.5.2019, Bilali, C-720/17, zu Recht erkannt, dass Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen müsse, wenn er diesen Status zuerkannt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen seien, indem er sich auf Tatsachen gestützt habe, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätten, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden könne, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.

36 Begründend führt der EuGH in seiner Entscheidung insbesondere aus:

"44 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 44). Die Situation einer Person, die den subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage falscher Daten erlangt hat, ohne jemals die Voraussetzungen hierfür erfüllt zu haben, steht aber in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes. "44 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 44). Die Situation einer Person, die den subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage falscher Daten erlangt hat, ohne jemals die Voraussetzungen hierfür erfüllt zu haben, steht aber in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes.

45 Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht folglich mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2011/95, insbesondere mit Art. 18, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, in Einklang. Wenn der betreffende Mitgliedstaat diesen Status nicht rechtmäßig gewähren durfte, muss er erst recht verpflichtet sein, ihn abzuerkennen, wenn sein Irrtum festgestellt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 49)." 45 Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht folglich mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2011/95, insbesondere mit Artikel 18,, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, in Einklang. Wenn der betreffende Mitgliedstaat diesen Status nicht rechtmäßig gewähren durfte, muss er erst recht verpflichtet sein, ihn abzuerkennen, wenn sein Irrtum festgestellt wird vergleiche , entsprechend Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 49)."

37 Daraus folgt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers im Umfang der angefochtenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Einklang mit der sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aberkennung dieses Schutzes unter den genannten - hier vorliegenden - Voraussetzungen stand. 38 Wenn sich die Revision gegen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Revisionswerber nicht gelingt, aufzuzeigen, dass diese an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehlerhaftigkeit leiden würde.

Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. August 2019

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0720 Bilali VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016200038.L00

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten