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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A S, in T, vertreten durch Mag. Roland Stöglehner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das am 11. Juni 2019 mündlich verkündete und am 5. Juli 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. L521 2213774-1/35E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. November 2015 wurde dem Revisionswerber, einem irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Dohuk, über seinen Antrag vom 24. Mai 2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
2 Dieser Status wurde dem Revisionswerber mit Bescheid des BFA vom 10. Jänner 2019 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Revisionswerber erhielt auch keinen subsidiären Schutz und keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.2 Dieser Status wurde dem Revisionswerber mit Bescheid des BFA vom 10. Jänner 2019 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Revisionswerber erhielt auch keinen subsidiären Schutz und keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Begründend stützte sich das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Belang ist - darauf, dass der Revisionswerber einerseits durch eine näher umschriebene Urlaubsreise in den Irak in der Zeit vom 8. bis 21. Juli 2017 den Endigungsgrund des Art. 1 Abschn. C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt habe. Andererseits bestünden - wie näher erläutert wird - die Umstände, auf Grund derer der Revisionswerber als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr und er könne es daher nicht weiterhin ablehnen, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen. Es sei daher auch der Endigungsgrund des Art. 1 Abschn. C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht. In seinen Erwägungen zur Rückkehrentscheidung legte das BVwG mit näherer Begründung dar, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers überwiegen würden. Die Unzulässigkeit der Revision begründete das BVwG damit, dass seine Entscheidung mit der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/14/0121- 0126, im Einklang stehe.4 Begründend stützte sich das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Belang ist - darauf, dass der Revisionswerber einerseits durch eine näher umschriebene Urlaubsreise in den Irak in der Zeit vom 8. bis 21. Juli 2017 den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschn. C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt habe. Andererseits bestünden - wie näher erläutert wird - die Umstände, auf Grund derer der Revisionswerber als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr und er könne es daher nicht weiterhin ablehnen, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen. Es sei daher auch der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht. In seinen Erwägungen zur Rückkehrentscheidung legte das BVwG mit näherer Begründung dar, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers überwiegen würden. Die Unzulässigkeit der Revision begründete das BVwG damit, dass seine Entscheidung mit der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/14/0121- 0126, im Einklang stehe.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in der Zulassungsbegründung geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche - entgegen seiner Begründung - von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, indem es den festgestellten Urlaub des Revisionswerbers im Irak zu Unrecht als Unterschutzstellung im Heimatstaat werte. Hinzu komme, dass das BVwG in seiner Rückkehrentscheidung aktenwidrig von einer strafrechtlichen Delinquenz ausgegangen sei. Es liege aber auch eine "eklatante Fehlbemessung vor, die völlig aus dem Rahmen der Rechtsprechung" falle.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
7 Im vorliegenden Fall sah das BVwG sowohl den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschn. C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention als auch jenen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschn. C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention als verwirklicht an. Jeder dieser Tatbestände für sich konnte, sofern er erfüllt war, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen.7 Im vorliegenden Fall sah das BVwG sowohl den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschn. C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch jenen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention als verwirklicht an. Jeder dieser Tatbestände für sich konnte, sofern er erfüllt war, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen.
8 Die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass im gegenständlichen Fall der erstgenannte Aberkennungstatbestand verwirklicht sei, lässt aber den zweitgenannten Aberkennungstatbestand völlig außer Acht und vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die Lösung der Revision von der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das BVwG den Aberkennungstatbestand des Art. 1 Abschn. C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention fallbezogen zu Recht herangezogen hat, abhinge.8 Die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass im gegenständlichen Fall der erstgenannte Aberkennungstatbestand verwirklicht sei, lässt aber den zweitgenannten Aberkennungstatbestand völlig außer Acht und vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die Lösung der Revision von der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das BVwG den Aberkennungstatbestand des Artikel eins, Abschn. C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention fallbezogen zu Recht herangezogen hat, abhinge.
9 Wenn die Revision im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung eine Aktenwidrigkeit ortet, ist ihr zuzustimmen, dass der Revisionswerber nach den Feststellungen des BVwG (Seite 15 des Erkenntnisses) strafrechtlich unbescholten ist, wovon das BVwG in seiner Abwägung nach Art. 8 EMRK auch ausdrücklich ausgegangen ist ("Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar" Seite 99 des Erkenntnisses). Dass an einer anderen Stelle der Begründung von einer "durchgehenden und massiven Deliquenz" die Rede ist, ist tatsächlich aktenwidrig, scheint aber offenbar an der Übernahme eines den Fall nicht betreffenden Textbausteins zu liegen. Das ist zu beanstanden, berührt aber die sonst einwandfreie Abwägung aller im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Interessen im Ergebnis nicht. Die Revision legt auch nicht näher dar, weshalb diese Abwägung - wie sie meint - eine "eklatante Fehlbemessung" sein sollte.9 Wenn die Revision im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung eine Aktenwidrigkeit ortet, ist ihr zuzustimmen, dass der Revisionswerber nach den Feststellungen des BVwG (Seite 15 des Erkenntnisses) strafrechtlich unbescholten ist, wovon das BVwG in seiner Abwägung nach Artikel 8, EMRK auch ausdrücklich ausgegangen ist ("Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar" Seite 99 des Erkenntnisses). Dass an einer anderen Stelle der Begründung von einer "durchgehenden und massiven Deliquenz" die Rede ist, ist tatsächlich aktenwidrig, scheint aber offenbar an der Übernahme eines den Fall nicht betreffenden Textbausteins zu liegen. Das ist zu beanstanden, berührt aber die sonst einwandfreie Abwägung aller im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden Interessen im Ergebnis nicht. Die Revision legt auch nicht näher dar, weshalb diese Abwägung - wie sie meint - eine "eklatante Fehlbemessung" sein sollte.
10 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.10 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180308.L00Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019