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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der S S in W, vertreten durch Mag. Dr. Gernot Lehner als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Josef Wimmer, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 59, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2019, Zl. W158 2195636- 1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige Afghanistans, Hazara und Schiitin. Sie wurde in der Provinz Ghazni geboren, lebte jedoch vor ihrer Ausreise mehrere Jahre lang in der Provinz Helmand. Am 30. November 2015 stellte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zwei minderjährigen Söhnen einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen mit Problemen ihres Mannes aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit den Taliban begründete. Zudem könne die Revisionswerberin in Österreich ein freies Leben führen. Im Juli 2016 gebar die Revisionswerberin ein drittes Kind.
2 Mit Bescheid vom 12. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und setzte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). 3 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin insbesondere Verfolgungshandlungen gegenüber schiitischen Hazara und ihre nunmehr gewonnene westliche Orientierung vor.2 Mit Bescheid vom 12. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und setzte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). 3 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin insbesondere Verfolgungshandlungen gegenüber schiitischen Hazara und ihre nunmehr gewonnene westliche Orientierung vor.
4 Dieser Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit statt, als es der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte, ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte und die Spruchpunkte III. bis VI. des bekämpften Bescheids ersatzlos behob (Spruchpunkt A II.). Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wies das BVwG die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab (Spruchpunkt A I.). Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B). 5 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Fluchtgründe des Ehemanns der Revisionswerberin seien nicht glaubhaft. Auch eine Gruppenverfolgung der Hazara oder Schiiten sei nicht ersichtlich. Überdies sei nicht davon auszugehen, dass die Revisionswerberin eine westliche Lebensweise angenommen habe, die einen wesentlichen Bestandteil ihrer Identität und einen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Sie unternehme abgesehen von einem Deutschkurs keine Aktivitäten alleine oder mit Freundinnen in der Öffentlichkeit, übe keine in Afghanistan für Frauen verpönte Tätigkeit aus und nehme außer der Möglichkeit Rad zu fahren, einkaufen zu gehen und einen Deutschkurs zu besuchen, keine Freiheiten für sich in Anspruch. Ihr Berufswunsch als Köchin zu arbeiten lasse - auch in Ermangelung diesbezüglicher klarer Vorstellungen und konkreter Planungen - ebenso wenig darauf schließen, dass die Revisionswerberin eine westliche Lebenseinstellung bereits verinnerlicht habe. Diese gewürdigten Aspekte würden bedeutsamere Merkmale einer Geisteshaltung darstellen, als der bloße Umstand, dass die Revisionswerberin kein Kopftuch mehr trage. Da die Revisionswerberin Mutter dreier minderjähriger Kinder sei, über keine Berufserfahrung verfüge und wirtschaftlich von ihrem Ehemann abhängig sei, der jedoch - auch mangels familiären und sozialen Netzwerks - nicht in der Lage sein werde, die gesamte Familie in Afghanistan zu versorgen, sei anzunehmen, dass die Revisionswerberin samt ihrer Familie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten werde, weshalb ihr eine solche nicht zumutbar sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei der Revisionswerberin subsidiärer Schutz zuzuerkennen.4 Dieser Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit statt, als es der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte, ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte und die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheids ersatzlos behob (Spruchpunkt A römisch zwei.). Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wies das BVwG die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab (Spruchpunkt A römisch eins.). Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B). 5 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Fluchtgründe des Ehemanns der Revisionswerberin seien nicht glaubhaft. Auch eine Gruppenverfolgung der Hazara oder Schiiten sei nicht ersichtlich. Überdies sei nicht davon auszugehen, dass die Revisionswerberin eine westliche Lebensweise angenommen habe, die einen wesentlichen Bestandteil ihrer Identität und einen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Sie unternehme abgesehen von einem Deutschkurs keine Aktivitäten alleine oder mit Freundinnen in der Öffentlichkeit, übe keine in Afghanistan für Frauen verpönte Tätigkeit aus und nehme außer der Möglichkeit Rad zu fahren, einkaufen zu gehen und einen Deutschkurs zu besuchen, keine Freiheiten für sich in Anspruch. Ihr Berufswunsch als Köchin zu arbeiten lasse - auch in Ermangelung diesbezüglicher klarer Vorstellungen und konkreter Planungen - ebenso wenig darauf schließen, dass die Revisionswerberin eine westliche Lebenseinstellung bereits verinnerlicht habe. Diese gewürdigten Aspekte würden bedeutsamere Merkmale einer Geisteshaltung darstellen, als der bloße Umstand, dass die Revisionswerberin kein Kopftuch mehr trage. Da die Revisionswerberin Mutter dreier minderjähriger Kinder sei, über keine Berufserfahrung verfüge und wirtschaftlich von ihrem Ehemann abhängig sei, der jedoch - auch mangels familiären und sozialen Netzwerks - nicht in der Lage sein werde, die gesamte Familie in Afghanistan zu versorgen, sei anzunehmen, dass die Revisionswerberin samt ihrer Familie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten werde, weshalb ihr eine solche nicht zumutbar sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei der Revisionswerberin subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
6 Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Asyl abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit bringt die Revisionswerberin vor, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei uneinheitlich, weil im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorgenommen werde, wohingegen hinsichtlich Asyl darauf abgestellt werde, ob sich eine vernunftbegabte Person - und somit nicht die im Einzelfall betroffene Revisionswerberin - in einer konkreten Situation tatsächlich fürchten würde.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Dem Vorbringen der Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision ist entgegenzuhalten, dass sie sowohl im Hinblick auf das Kriterium der in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantworteten Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG als auch im Hinblick auf die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl die hg. Judikatur missinterpretiert hat. 12 Indem die Revision lediglich zwei Rechtssätze gegenüberstellt - wobei sich der eine auf das Kriterium der objektiven Nachvollziehbarkeit der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung und der andere auf die Erfordernisse betreffend die Beurteilung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz bezieht - entspricht sie den Anforderungen an eine Zulässigkeitsbegründung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht. Vielmehr hätte es der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage bedurft, welche nach Ansicht der Revisionswerberin vom Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet wurde (vgl. sinngemäß VwGH 26.3.2019, Ra 2019/14/0119).9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 11 Dem Vorbringen der Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision ist entgegenzuhalten, dass sie sowohl im Hinblick auf das Kriterium der in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantworteten Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG als auch im Hinblick auf die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl die hg. Judikatur missinterpretiert hat. 12 Indem die Revision lediglich zwei Rechtssätze gegenüberstellt - wobei sich der eine auf das Kriterium der objektiven Nachvollziehbarkeit der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung und der andere auf die Erfordernisse betreffend die Beurteilung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz bezieht - entspricht sie den Anforderungen an eine Zulässigkeitsbegründung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht. Vielmehr hätte es der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage bedurft, welche nach Ansicht der Revisionswerberin vom Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet wurde vergleiche , sinngemäß VwGH 26.3.2019, Ra 2019/14/0119).
13 Aus der von der Revisionswerberin zitierten Judikatur, wonach eine Furcht vor Verfolgung nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der speziellen Situation des Asylwerbers aus Konventionsgründen fürchten würde, ergibt sich zudem lediglich, dass die subjektive Empfindung der Furcht eines Asylwerbers nachvollziehbar und somit durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 5.8.2015, Ra 2015/18/0024). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ergibt sich daraus nicht, dass die Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, nicht im Einzelfall zu prüfen wäre.13 Aus der von der Revisionswerberin zitierten Judikatur, wonach eine Furcht vor Verfolgung nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der speziellen Situation des Asylwerbers aus Konventionsgründen fürchten würde, ergibt sich zudem lediglich, dass die subjektive Empfindung der Furcht eines Asylwerbers nachvollziehbar und somit durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 5.8.2015, Ra 2015/18/0024). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ergibt sich daraus nicht, dass die Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, nicht im Einzelfall zu prüfen wäre.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180178.L00Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019