TE Vwgh Beschluss 2019/9/25 Ra 2019/09/0097

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
VStG §31 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. K F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. Jänner 2018, LVwG- 301768/2/KLi, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Ausländerbeschäftigungsgese tz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Über den Revisionswerber war wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden (für Details siehe VwGH 6.11.2012, 2012/09/0066).

2 Mit Bescheid vom 29. November 2017 wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 13. April 2016 auf Feststellung der eingetretenen Vollstreckungsverjährung im Sinn des § 31 Abs. 3 VStG als unzulässig zurück.2 Mit Bescheid vom 29. November 2017 wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 13. April 2016 auf Feststellung der eingetretenen Vollstreckungsverjährung im Sinn des Paragraph 31, Absatz 3, VStG als unzulässig zurück.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 706/2018-6, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 25. März 2019 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 706/2018-6, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 25. März 2019 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Der Revisionswerber begründet die - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobene - außerordentliche Revision unter diesem Gesichtspunkt zusammengefasst damit, dass die vom Verwaltungsgericht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2016/03/0096 spreche sogar für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags, sei ein solcher danach doch dann zulässig, wenn sich die Partei ohne Klärung der Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung aussetze. Dies müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen umso mehr gelten, wenn die strittige Frage darin bestehe, ob der Vollzug einer (Ersatzfreiheits-)Strafe noch zulässig sei. Der tatsächliche Vollzug habe für den Betroffenen regelmäßig wesentlich gravierendere Folgen als der Ausspruch der Strafe per se. 8 Entgegen diesen Ausführungen ist das Landesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, als es den Antrag auf Feststellung des Eintritts der Verfolgungsverjährung als unzulässig beurteilte.5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Der Revisionswerber begründet die - in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobene - außerordentliche Revision unter diesem Gesichtspunkt zusammengefasst damit, dass die vom Verwaltungsgericht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2016/03/0096 spreche sogar für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags, sei ein solcher danach doch dann zulässig, wenn sich die Partei ohne Klärung der Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung aussetze. Dies müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen umso mehr gelten, wenn die strittige Frage darin bestehe, ob der Vollzug einer (Ersatzfreiheits-)Strafe noch zulässig sei. Der tatsächliche Vollzug habe für den Betroffenen regelmäßig wesentlich gravierendere Folgen als der Ausspruch der Strafe per se. 8 Entgegen diesen Ausführungen ist das Landesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, als es den Antrag auf Feststellung des Eintritts der Verfolgungsverjährung als unzulässig beurteilte.

9 So fehlt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann, wozu auch Maßnahmenbeschwerdeverfahren gehören (VwGH 26.9.2017, Ra 2017/07/0081, ua). Steht aber dem Betreffenden - abgesehen von den gegen eine unzulässige Vollstreckung von Geldleistungen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln - gegen eine infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung rechtlich nicht gedeckte Festnahme und gegen den anschließenden Vollzug einer (Rest)Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit einer Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG (nun: Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) zu, so schließt dies die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids, mit dem die Frage des Eintritts der Vollstreckungsverjährung geklärt werden soll, aus (VwGH 20.12.1996, 96/02/0022, noch zum Verfahren vor Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). 10 Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Revisionswerber zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2017, Ra 2016/03/0096, wurde doch auch dort die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Hinblick auf eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit auch gegen Rückstandsausweise verneint. 11 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.9 So fehlt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann, wozu auch Maßnahmenbeschwerdeverfahren gehören (VwGH 26.9.2017, Ra 2017/07/0081, ua). Steht aber dem Betreffenden - abgesehen von den gegen eine unzulässige Vollstreckung von Geldleistungen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln - gegen eine infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung rechtlich nicht gedeckte Festnahme und gegen den anschließenden Vollzug einer (Rest)Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit einer Beschwerde nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (nun: Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) zu, so schließt dies die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids, mit dem die Frage des Eintritts der Vollstreckungsverjährung geklärt werden soll, aus (VwGH 20.12.1996, 96/02/0022, noch zum Verfahren vor Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). 10 Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Revisionswerber zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2017, Ra 2016/03/0096, wurde doch auch dort die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Hinblick auf eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit auch gegen Rückstandsausweise verneint. 11 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2019

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090097.L00

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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