Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der S O in W, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Juli 2018, Zl. LVwG-050057/63/Gf/Mu-050060/3, betreffend Apothekenkonzession (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung; mitbeteiligte Partei: J B in L, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, 1010 Wien, Bräunerstraße 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juli 2018 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - durch Abweisung von Beschwerden u.a. der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2015 - der Mitbeteiligten gemäß §§ 3, 9 und 10 iVm §§ 48 bis 51 des Apothekengesetzes (ApG) die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in G unter Festlegung eines bestimmten Standortes. 2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene, vorliegende Revision ist unzulässig:1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juli 2018 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - durch Abweisung von Beschwerden u.a. der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2015 - der Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 3, 9, und 10 in Verbindung mit , Paragraphen 48, bis 51 des Apothekengesetzes (ApG) die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in G unter Festlegung eines bestimmten Standortes. 2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene, vorliegende Revision ist unzulässig:
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020, mwN).3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020, mwN).
4 Die Revisionswerberin macht als Revisionspunkte die Verletzung im Recht auf Prüfung des gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG zu erhebenden Mindestversorgungspotentials ihrer bestehenden Apotheke, die vom VwG aufgrund seiner rechtswidrigen Auffassung über die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Apothekenkonzessionssystems unterlassen worden sei, und im Recht auf Einholung eines den Bestimmungen des AVG und der Judikatur entsprechenden Gutachtens im Rahmen der durchzuführenden Bedarfsprüfung geltend.4 Die Revisionswerberin macht als Revisionspunkte die Verletzung im Recht auf Prüfung des gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG zu erhebenden Mindestversorgungspotentials ihrer bestehenden Apotheke, die vom VwG aufgrund seiner rechtswidrigen Auffassung über die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Apothekenkonzessionssystems unterlassen worden sei, und im Recht auf Einholung eines den Bestimmungen des AVG und der Judikatur entsprechenden Gutachtens im Rahmen der durchzuführenden Bedarfsprüfung geltend.
5 Die Revisionswerberin behauptet damit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei es sich um die Behauptung von Aufhebungsgründen und nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes handelt (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2018/05/0235, 25.6.2019, Ra 2019/10/0065, jeweils mwN).5 Die Revisionswerberin behauptet damit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei es sich um die Behauptung von Aufhebungsgründen und nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes handelt vergleiche , VwGH 25.7.2019, Ra 2018/05/0235, 25.6.2019, Ra 2019/10/0065, jeweils mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100146.L00Im RIS seit
31.10.2019Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019