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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §9 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1997, vertreten durch Dr. Michael Pramberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2019, Zl. I416 2216330-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Februar 2019 wurde der dem Revisionswerber mit Bescheid vom 20. Februar 2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Dagegen erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision. 2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Der Revisionswerber begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich sei. Der Vollzug wäre für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil er in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte, wenn sich die Lage in Libyen verbessern würde. Er wäre damit Eingriffen in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insbesondere in seine Rechte gemäß Art. 3 EMRK, ausgesetzt. Weiters wäre mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in sein in Österreich geführtes Privatleben verbunden, weil er hier mittlerweile private Bindungen begründet habe.1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Februar 2019 wurde der dem Revisionswerber mit Bescheid vom 20. Februar 2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Dagegen erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision. 2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Der Revisionswerber begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich sei. Der Vollzug wäre für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil er in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte, wenn sich die Lage in Libyen verbessern würde. Er wäre damit Eingriffen in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insbesondere in seine Rechte gemäß Artikel 3, EMRK, ausgesetzt. Weiters wäre mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in sein in Österreich geführtes Privatleben verbunden, weil er hier mittlerweile private Bindungen begründet habe.
4 Da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen für unzulässig erklärt wurde, ist ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 8. Oktober 2019
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140272.L00Im RIS seit
29.11.2019Zuletzt aktualisiert am
29.11.2019