TE Vwgh Beschluss 2019/10/8 Ra 2018/02/0329

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Veröffentlicht am 08.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs2 lita
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der K K in D, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 17. Juli 2018, Zl. LVwG-1-141/2018-R8, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der K K in D, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 17. Juli 2018, Zl. LVwG-1-141/2018-R8, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Jänner 2018 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie sei am 11. November 2017 mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe 1. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl sie und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten, und 2. als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nicht sofort angehalten. Die Revisionswerberin habe dadurch zu 1. § 4 Abs. 5 StVO und zu 2. § 4 Abs. 1 lit. a StVO verletzt, weshalb über sie zu 1. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) und zu 2. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 99 Stunden) verhängt wurden. 2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Jänner 2018 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie sei am 11. November 2017 mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe 1. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl sie und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten, und 2. als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nicht sofort angehalten. Die Revisionswerberin habe dadurch zu 1. Paragraph 4, Absatz 5, StVO und zu 2. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO verletzt, weshalb über sie zu 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) und zu 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 99 Stunden) verhängt wurden. 2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin mit ihrem weißen Fahrzeug beim Ausparken ein anderes graues oder silberfarbiges Fahrzeug berührt habe, wobei es zu einer 1,5 cm langen Lackantragsspur beim anderen Fahrzeug gekommen sei und beim Fahrzeug der Revisionswerberin sei ein Bruch der Lackschicht oberhalb des Berührungspunktes festgestellt worden. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Aussagen unbeteiligter Zeugen und das kraftfahrzeugtechnische Gutachten des Amtssachverständigen. Den von der Revisionswerberin gestellten Beweisantrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass ein möglicher weißer Abrieb durch ein anderes Fahrzeug als das Fahrzeug der Revisionswerberin entstanden sei, wies das Verwaltungsgericht ab. Rechtlich leitete das Verwaltungsgericht aus den von der Revisionswerberin verursachten Beschädigungen an beiden beteiligten Kraftfahrzeugen ab, dass sie deshalb die Pflicht zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle und zum sofortigen Anhalten getroffen habe und durch deren Unterlassung die angelasteten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen habe. Die Unzulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründete das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses mit dem Unterschreiten der in § 25a Abs. 4 VwGG genannten Beträge und zu Spruchpunkt 2. erschöpft sie sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin mit ihrem weißen Fahrzeug beim Ausparken ein anderes graues oder silberfarbiges Fahrzeug berührt habe, wobei es zu einer 1,5 cm langen Lackantragsspur beim anderen Fahrzeug gekommen sei und beim Fahrzeug der Revisionswerberin sei ein Bruch der Lackschicht oberhalb des Berührungspunktes festgestellt worden. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Aussagen unbeteiligter Zeugen und das kraftfahrzeugtechnische Gutachten des Amtssachverständigen. Den von der Revisionswerberin gestellten Beweisantrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass ein möglicher weißer Abrieb durch ein anderes Fahrzeug als das Fahrzeug der Revisionswerberin entstanden sei, wies das Verwaltungsgericht ab. Rechtlich leitete das Verwaltungsgericht aus den von der Revisionswerberin verursachten Beschädigungen an beiden beteiligten Kraftfahrzeugen ab, dass sie deshalb die Pflicht zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle und zum sofortigen Anhalten getroffen habe und durch deren Unterlassung die angelasteten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen habe. Die Unzulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründete das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses mit dem Unterschreiten der in Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG genannten Beträge und zu Spruchpunkt 2. erschöpft sie sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem "subjektiven Recht auf Nichtbestrafung nach §§ 99 Abs. 2 lit. a iVm 4 Abs. 1 lit. a StVO wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen dafür verletzt." Durch die von der Revisionswerberin vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunkts (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, 0100). Somit wird das durch den Revisionspunkt selbst definierte Prozessthema dahingehend eingeschränkt, als das Verwaltungsgericht über den Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses, also die Verletzung der Pflicht zum sofortigen Anhalten gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO absprach. 8 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zum Schaden am Fahrzeug der Revisionswerberin setze sich nicht ausreichend mit dem von ihr vorgelegten Besichtigungsbericht einer näher genannten Versicherung auseinander, nach dem bei ihrem Fahrzeug korrespondierende Spuren fehlen würden.5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem "subjektiven Recht auf Nichtbestrafung nach Paragraphen 99, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit 4 Absatz eins, Litera a, StVO wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen dafür verletzt." Durch die von der Revisionswerberin vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunkts (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, 0100). Somit wird das durch den Revisionspunkt selbst definierte Prozessthema dahingehend eingeschränkt, als das Verwaltungsgericht über den Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses, also die Verletzung der Pflicht zum sofortigen Anhalten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO absprach. 8 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zum Schaden am Fahrzeug der Revisionswerberin setze sich nicht ausreichend mit dem von ihr vorgelegten Besichtigungsbericht einer näher genannten Versicherung auseinander, nach dem bei ihrem Fahrzeug korrespondierende Spuren fehlen würden.

9 Dem ist entgegenzuhalten dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 11.6.2019, Ra 2019/02/0077, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. 10 Insofern sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf eine unschlüssige Beweiswürdigung, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, Aktenwidrigkeit und Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Verursachung des Schadens am anderen Fahrzeug stützt, hängt die Revision nicht von damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen ab, weil die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO bei jedem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden besteht, und zwar unabhängig davon, in welcher Person und an welcher Sache ein Schaden eintrat. Stand der Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, dann ist er verpflichtet, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, auch wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde (vgl. VwGH 17.6.1992, 91/03/0286). Auf das Vorliegen eines Sachschadens am anderen Fahrzeug kam es daher wegen der durch den Verkehrsunfall verursachten Beschädigung des Fahrzeugs der Revisionswerberin nicht an.9 Dem ist entgegenzuhalten dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 11.6.2019, Ra 2019/02/0077, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. 10 Insofern sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf eine unschlüssige Beweiswürdigung, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, Aktenwidrigkeit und Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Verursachung des Schadens am anderen Fahrzeug stützt, hängt die Revision nicht von damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen ab, weil die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO bei jedem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden besteht, und zwar unabhängig davon, in welcher Person und an welcher Sache ein Schaden eintrat. Stand der Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, dann ist er verpflichtet, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, auch wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde vergleiche , VwGH 17.6.1992, 91/03/0286). Auf das Vorliegen eines Sachschadens am anderen Fahrzeug kam es daher wegen der durch den Verkehrsunfall verursachten Beschädigung des Fahrzeugs der Revisionswerberin nicht an.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG - im Besonderen auf § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG - im Besonderen auf Paragraph 51, VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020329.L00

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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