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L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. Juli 2019, Zl. LVwG-400356/2/Gf/RoK, betreffend Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: A C in L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach einer Strafverfügung vom 10. Mai 2017 und einem dagegen erhobenen Einspruch des Mitbeteiligten vom 15. Mai 2017 erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz ein Straferkenntnis vom 19. Oktober 2018. Der Mitbeteiligte wurde damit der Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 schuldig erkannt, weil er am 23. März 2017 von 13:00 Uhr bis 13:10 Uhr an einem näher genannten Ort in Linz ein näher genanntes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Über den Mitbeteiligten wurde eine Geldstrafe von 20 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit: 18 Stunden) verhängt; dem Mitbeteiligten wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 EUR auferlegt.1 Nach einer Strafverfügung vom 10. Mai 2017 und einem dagegen erhobenen Einspruch des Mitbeteiligten vom 15. Mai 2017 erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz ein Straferkenntnis vom 19. Oktober 2018. Der Mitbeteiligte wurde damit der Übertretung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 schuldig erkannt, weil er am 23. März 2017 von 13:00 Uhr bis 13:10 Uhr an einem näher genannten Ort in Linz ein näher genanntes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Über den Mitbeteiligten wurde eine Geldstrafe von 20 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit: 18 Stunden) verhängt; dem Mitbeteiligten wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 EUR auferlegt.
2 Das Parkgebühren-Aufsichtsorgan habe zur Niederschrift gegeben, es sei ihm auf Grund seiner jahrelangen Erfahrung aufgefallen, dass im in Rede stehenden Fahrzeug lediglich eine Kopie eines Behindertenausweises hinterlegt worden sei. Es habe fünf Photos von diesem Ausweis bzw. dieser Kopie gemacht und sei 10 min später wieder zurückgekommen. Da das Fahrzeug noch immer am selben Parkplatz abgestellt gewesen sei, habe es auf Grund der Kopie eine Anzeige ausgestellt. Der Rechtfertigung des Mitbeteiligten, das Original des Behindertenausweises verwendet zu haben, schenkte die Behörde keinen Glauben.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten vom 6. November 2018 wiederholte dieser, beim von ihm verwendeten Behindertenausweis habe es sich um das Original und keinesfalls um eine Kopie gehandelt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde statt, hob das bekämpfte Straferkenntnis auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte habe am 23. März 2017 das in Rede stehende mehrspurige Kraftfahrzeug im Zeitraum zwischen 13:00 Uhr und 13:10 Uhr an einem näher genannten Ort in Linz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Dabei habe er hinter der Windschutzscheibe keinen gültigen Parkschein, sondern einen Parkausweis für Behinderte im Sinn des § 29b der Straßenverkehrsordnung angebracht, wobei es sich um das Original des Ausweises gehandelt habe.5 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte habe am 23. März 2017 das in Rede stehende mehrspurige Kraftfahrzeug im Zeitraum zwischen 13:00 Uhr und 13:10 Uhr an einem näher genannten Ort in Linz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Dabei habe er hinter der Windschutzscheibe keinen gültigen Parkschein, sondern einen Parkausweis für Behinderte im Sinn des Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung angebracht, wobei es sich um das Original des Ausweises gehandelt habe.
6 Das Landesverwaltungsgericht stützte sich bei seiner Beweiswürdigung auf einen Vergleich der von ihm angefertigten Kopien des vom Mitbeteiligten am 25. Juni 2019 vorgelegten Originals des Behindertenausweises mit den in den Verwaltungsakten enthaltenen, vom Aufsichtsorgan angefertigten Photos des im in Rede stehenden Zeitraum hinter der Windschutzscheibe angebrachten Dokuments. Die belangte Behörde sei in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2019 nicht auf die Frage eingegangen, ob der Mitbeteiligte am "Vorfallstag" tatsächlich den Originalausweis oder nur eine Kopie desselben verwendet hätte.
7 Im Übrigen wies das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass auch der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht genüge. 8 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.7 Im Übrigen wies das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass auch der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht genüge. 8 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
9 Mit § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes (Oö. ParkgebührenG) werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben, wobei für das Abstellen von Fahrzeugen, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind, gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 leg. cit. keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden darf.9 Mit Paragraph eins, Absatz eins, des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes (Oö. ParkgebührenG) werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben, wobei für das Abstellen von Fahrzeugen, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden darf.
10 Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. ParkgebührenG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht. 11 Mit § 1 Abs. 1 der Linzer Parkgebührenverordnung wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F.) eine Parkgebühr vorgeschrieben, welche gemäß § 4 lit. d dieser Verordnung für Fahrzeuge nicht zu entrichten ist, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.10 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des Oö. ParkgebührenG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht. 11 Mit Paragraph eins, Absatz eins, der Linzer Parkgebührenverordnung wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, i.d.g.F.) eine Parkgebühr vorgeschrieben, welche gemäß Paragraph 4, Litera d, dieser Verordnung für Fahrzeuge nicht zu entrichten ist, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
12 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.12 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.13 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es mute
"sehr seltsam an, wenn Grundlage für das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts der lapidare Austausch von einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Stellungnahme des Beschwerdeführers ist, zumal in einem solchen Fall, weder das Parteiengehör in ausreichendem Maß gewährleistet ist, noch darauf Rücksicht genommen wird, dass gerade im Verwaltungsstrafverfahren bei Klärung der Strafbarkeit eine kontradiktorische Befragung und/oder von Zeugen geboten ist. Bisher ist dem Revisionswerber hiezu keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, die ein derartiges Vorgehen rechtfertigen würde."
15 Der Revisionswerber lässt dabei offen, welche Stellungnahmen ausgetauscht worden wären, wozu ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden wäre und welche Zeugen hätten vernommen werden müssen. Er wirft in der Allgemeinheit seiner Formulierung damit keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs.4 B-VG auf. 16 Weiters trägt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe, indem es die Kopie des verwendeten Parkausweises in Zweifel gezogen habe, zu erkennen gegeben, dass in diesem Punkt die anhängige Beschwerdesache einer Klärung bedürfe und allein die Akten des Verfahrens zur Lösung der Tat- und der Rechtsfrage nicht hinreichend erscheine. Daher könne von einer mündlichen Verhandlung keinesfalls abgesehen werden. 17 Der Revisionswerber hat dabei ersichtlich § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) im Auge, wonach die Verhandlung u.a. entfällt, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Er vernachlässigt jedoch die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen kann, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG nicht vorgelegen wären, insb. eine Verhandlung beantragt worden wäre oder dass der Revisionswerber (etwa in der vom Landesverwaltungsgericht erwähnten Stellungnahme vom 1. Juli 2019) entgegen § 44 Abs. 3 dritter Satz VwGVG nicht Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen, behauptet er nicht. 18 Schließlich genügt zu den Ausführungen des Revisionswerbers in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Zusammenhang mit § 44a Z 1 VStG der Hinweis, dass sich die dort aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsfall nicht stellt, denn das Verwaltungsgericht hat die vom Revisionswerber bekämpften Aussagen zu dieser Gesetzesstelle lediglich in einer Alternativbegründung getroffen, welche erst zum Tragen käme, wenn sich die primäre Begründung als nicht ausreichend erweisen sollte.15 Der Revisionswerber lässt dabei offen, welche Stellungnahmen ausgetauscht worden wären, wozu ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden wäre und welche Zeugen hätten vernommen werden müssen. Er wirft in der Allgemeinheit seiner Formulierung damit keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. 16 Weiters trägt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe, indem es die Kopie des verwendeten Parkausweises in Zweifel gezogen habe, zu erkennen gegeben, dass in diesem Punkt die anhängige Beschwerdesache einer Klärung bedürfe und allein die Akten des Verfahrens zur Lösung der Tat- und der Rechtsfrage nicht hinreichend erscheine. Daher könne von einer mündlichen Verhandlung keinesfalls abgesehen werden. 17 Der Revisionswerber hat dabei ersichtlich Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) im Auge, wonach die Verhandlung u.a. entfällt, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Er vernachlässigt jedoch die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen kann, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Dass die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG nicht vorgelegen wären, insb. eine Verhandlung beantragt worden wäre oder dass der Revisionswerber (etwa in der vom Landesverwaltungsgericht erwähnten Stellungnahme vom 1. Juli 2019) entgegen Paragraph 44, Absatz 3, dritter Satz VwGVG nicht Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen, behauptet er nicht. 18 Schließlich genügt zu den Ausführungen des Revisionswerbers in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Zusammenhang mit Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Hinweis, dass sich die dort aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsfall nicht stellt, denn das Verwaltungsgericht hat die vom Revisionswerber bekämpften Aussagen zu dieser Gesetzesstelle lediglich in einer Alternativbegründung getroffen, welche erst zum Tragen käme, wenn sich die primäre Begründung als nicht ausreichend erweisen sollte.
19 Der Revisionswerber zeigt somit nicht auf, dass die Revision von einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge.19 Der Revisionswerber zeigt somit nicht auf, dass die Revision von einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhinge.
20 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.20 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160161.L00Im RIS seit
26.11.2019Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019