TE Vwgh Beschluss 2019/10/11 Ra 2019/02/0158

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Veröffentlicht am 11.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des G in B, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in 4600 Thalheim/Wels, Raiffeisenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Juli 2019, LVwG- 602526/12/EW, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des G in B, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in 4600 Thalheim/Wels, Raiffeisenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Juli 2019, LVwG- 602526/12/EW, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. April 2018, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und deshalb gemäß § 99 Abs. 2e StVO mit einer Geldstrafe von EUR 230,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 85 Stunden) bestraft worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. April 2018, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO schuldig erkannt und deshalb gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO mit einer Geldstrafe von EUR 230,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 85 Stunden) bestraft worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2 Das LVwG traf Feststellungen zur Geschwindigkeit des vom Revisionswerber gelenkten Fahrzeuges sowie zur Eichung des zur Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung herangezogenen Messgerätes. Es erläuterte ausgehend von einem eingeholten Sachverständigengutachten seine Beweiswürdigung, die rechtliche Überlegungen sowie die Strafbemessung.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 In ihrer Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es stelle sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob Amtssachverständigengutachten auf aktenwidrigen Feststellungen basieren dürften; ebenso, ob Amtssachverständigengutachten mit aktenwidrigem Inhalt Erkenntnissen der LVwG zugrunde gelegt werden dürften. Es liege eine Aktenwidrigkeit des Gutachtens vor, weil sich die mit einem roten Pfeil eingezeichnete Kamera laut Messprotokoll an einem anderen Ort befunden habe. Der Gutachter halte zudem fest, dass die verwendete Stativhöhe immer so gewählt werde, dass die Kamera gerade oberhalb des Sichthindernisses liege, hiefür gebe es keine objektiven Beweisergebnisse. Auch habe keine Nachmessung der Markierungspunkte auf der Überholspur stattgefunden, es habe keine gültige Messstelle vorgelegen, weshalb eine höhere Messtoleranz habe abgezogen werden müssen. Das LVwG habe nicht von einem ordnungsgemäß kalibrierten Messergebnis ausgehen dürfen. Es gebe keine Beweisergebnisse, dass das VKG-Gerät ordnungsgemäß kalibriert gewesen sei sowie, dass das Messgerät höher als jene Tatkamera positioniert geworden wäre, wie dies dem Messprotokoll vom 13. November 2006 zugrunde gelegen sei. Der Gutachter hätte Feststellungen zur Aufstellung des Messgerätes in der Höhe des Messprotokolls sowie Nachmessungen treffen müssen, sodass mangels entsprechender Feststellungen im Erkenntnis nicht beurteilt werden könne, ob der Tatbestand des § 99 Abs. 2e StVO erfüllt sei.4 In ihrer Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es stelle sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob Amtssachverständigengutachten auf aktenwidrigen Feststellungen basieren dürften; ebenso, ob Amtssachverständigengutachten mit aktenwidrigem Inhalt Erkenntnissen der LVwG zugrunde gelegt werden dürften. Es liege eine Aktenwidrigkeit des Gutachtens vor, weil sich die mit einem roten Pfeil eingezeichnete Kamera laut Messprotokoll an einem anderen Ort befunden habe. Der Gutachter halte zudem fest, dass die verwendete Stativhöhe immer so gewählt werde, dass die Kamera gerade oberhalb des Sichthindernisses liege, hiefür gebe es keine objektiven Beweisergebnisse. Auch habe keine Nachmessung der Markierungspunkte auf der Überholspur stattgefunden, es habe keine gültige Messstelle vorgelegen, weshalb eine höhere Messtoleranz habe abgezogen werden müssen. Das LVwG habe nicht von einem ordnungsgemäß kalibrierten Messergebnis ausgehen dürfen. Es gebe keine Beweisergebnisse, dass das VKG-Gerät ordnungsgemäß kalibriert gewesen sei sowie, dass das Messgerät höher als jene Tatkamera positioniert geworden wäre, wie dies dem Messprotokoll vom 13. November 2006 zugrunde gelegen sei. Der Gutachter hätte Feststellungen zur Aufstellung des Messgerätes in der Höhe des Messprotokolls sowie Nachmessungen treffen müssen, sodass mangels entsprechender Feststellungen im Erkenntnis nicht beurteilt werden könne, ob der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO erfüllt sei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind. Für die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist weiters darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte (siehe u.a. VwGH 9.3.2018, Ra 2017/02/0263).6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind. Für die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist weiters darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte (siehe u.a. VwGH 9.3.2018, Ra 2017/02/0263).

9 Mit der Behauptung, das LVwG habe nicht von der ordnungsgemäßen Kalibrierung des Messgerätes ausgehen dürfen, weil die Tatkamera nicht - wie im Gutachten ausgeführt - im Bereich des roten Pfeiles angebracht gewesen sei, wird den Anforderungen der Rechtsprechung an die Relevanz der Aktenwidrigkeit nicht entsprochen, und zwar schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt wurde, aus welchem Grund der Revisionswerber zu der Annahme gelangt, dass das Messergebnis nicht verwertbar sei, weil in diesem Fall die Tatkamera am gleichen Ort wie die Polizeikamera angebracht gewesen wäre; eine andere Position der Polizeikamera wird in der Zulässigkeitsbegründung gerade nicht vorgebracht. Inwiefern die Nachmessung von geeichten Nachmesspunkten erforderlich gewesen sei, wird ebensowenig ausgeführt. 10 Soweit der Revisionswerber Feststellungen zur Höhe der Polizeikamera und zu den Messpunkten bemängelt, greift er die vom LVwG zur Feststellung der Höhe seiner gemessenen Fahrgeschwindigkeit getätigte Beweiswürdigung an (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).9 Mit der Behauptung, das LVwG habe nicht von der ordnungsgemäßen Kalibrierung des Messgerätes ausgehen dürfen, weil die Tatkamera nicht - wie im Gutachten ausgeführt - im Bereich des roten Pfeiles angebracht gewesen sei, wird den Anforderungen der Rechtsprechung an die Relevanz der Aktenwidrigkeit nicht entsprochen, und zwar schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt wurde, aus welchem Grund der Revisionswerber zu der Annahme gelangt, dass das Messergebnis nicht verwertbar sei, weil in diesem Fall die Tatkamera am gleichen Ort wie die Polizeikamera angebracht gewesen wäre; eine andere Position der Polizeikamera wird in der Zulässigkeitsbegründung gerade nicht vorgebracht. Inwiefern die Nachmessung von geeichten Nachmesspunkten erforderlich gewesen sei, wird ebensowenig ausgeführt. 10 Soweit der Revisionswerber Feststellungen zur Höhe der Polizeikamera und zu den Messpunkten bemängelt, greift er die vom LVwG zur Feststellung der Höhe seiner gemessenen Fahrgeschwindigkeit getätigte Beweiswürdigung an vergleiche , VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).

11 Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (siehe VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0267, mwH). 12 Dass die vom LVwG im vorliegenden Fall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen wurde, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Im Übrigen unterlässt es der Revisionswerber auch darzulegen, welche Schlüsse das LVwG aus diesen Feststellungen hätten ziehen müssen, sodass keine Relevanz dieser behaupteten Feststellungsmängel dargelegt wird.

13 Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision vorbringt, das bereits eingeholte verkehrstechnische Sachverständigengutachten

reiche nicht aus, weil die gutachterlichen Ausführungen technisch falsch seien und der Sachverständige zahlreiche - lediglich pauschal vorgebrachte - Feststellungen unterlassen habe, tritt sie damit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörterten, in der Folge ergänzten sowie der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. VwGH 11.2.2019, Ra 2018/02/0339, mwN) und zeigt kein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. reiche nicht aus, weil die gutachterlichen Ausführungen technisch falsch seien und der Sachverständige zahlreiche - lediglich pauschal vorgebrachte - Feststellungen unterlassen habe, tritt sie damit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörterten, in der Folge ergänzten sowie der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen vergleiche , VwGH 11.2.2019, Ra 2018/02/0339, mwN) und zeigt kein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020158.L00

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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