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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die außerordentliche Revision des K B in W, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Neulerchenfelder Straße 14/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Juni 2019, Zl. VGW- 041/037/4839/2018-18, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Februar 2018 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der im Tourismusbereich tätigen X GmbH schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) einen näher bezeichneten türkischen Staatsangehörigen am 20. September 2017 um 11.00 Uhr an einer angeführten Adresse in der Küche beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von 2.400 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und sechs Stunden) verhängt.1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Februar 2018 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der im Tourismusbereich tätigen X GmbH schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen Paragraph 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) einen näher bezeichneten türkischen Staatsangehörigen am 20. September 2017 um 11.00 Uhr an einer angeführten Adresse in der Küche beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG und Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von 2.400 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und sechs Stunden) verhängt.
2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es den Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigte, dass in der verbalen Tatanlastung die Wortfolge "in der Küche" zu entfallen habe, und die Geldstrafe auf 2.000 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage reduzierte. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es den Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigte, dass in der verbalen Tatanlastung die Wortfolge "in der Küche" zu entfallen habe, und die Geldstrafe auf 2.000 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage reduzierte. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht soweit im Revisionsfall von Relevanz im Wesentlichen unter Heranziehung von § 28 Abs. 7 AuslBG aus, dass als Ergebnis des Beweisverfahrens davon auszugehen sei, dass der betroffene türkische Staatsangehörige sich zu Beginn der Kontrolle an einem Arbeitsplatz und nicht bloß in einem Aufenthaltsraum des Betriebes (zum Kaffeetrinken und Warten) aufgehalten habe; dies ergebe sich auch aus den Angaben zum Strafantrag, wonach sich der Ausländer vorerst in einem Büroraum aufgehalten und erst während der Kontrolle in die Küche begeben habe. Die Anlastung einer Beschäftigung in der Küche des Betriebes durch die belangte Behörde dürfte daher auf einem Missverständnis beruht haben, weshalb die verbale Tatanlastung des Straferkenntnisses diesbezüglich abzuändern gewesen sei.3 Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht soweit im Revisionsfall von Relevanz im Wesentlichen unter Heranziehung von Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG aus, dass als Ergebnis des Beweisverfahrens davon auszugehen sei, dass der betroffene türkische Staatsangehörige sich zu Beginn der Kontrolle an einem Arbeitsplatz und nicht bloß in einem Aufenthaltsraum des Betriebes (zum Kaffeetrinken und Warten) aufgehalten habe; dies ergebe sich auch aus den Angaben zum Strafantrag, wonach sich der Ausländer vorerst in einem Büroraum aufgehalten und erst während der Kontrolle in die Küche begeben habe. Die Anlastung einer Beschäftigung in der Küche des Betriebes durch die belangte Behörde dürfte daher auf einem Missverständnis beruht haben, weshalb die verbale Tatanlastung des Straferkenntnisses diesbezüglich abzuändern gewesen sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Der Revisionswerber wendet in seinem Zulässigkeitsvorbringen ein, das angefochtene Erkenntnis leide unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da § 44a Z 1 VStG bestimme, dass der Spruch (§ 44 Abs. 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung laute, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten habe. Dem Beschuldigten müsse die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und davor geschützt zu sein, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden; die belangte Behörde (wohl gemeint: das Verwaltungsgericht) habe durch die "Herausnahme" der Wortfolge "in der Küche" aus dem Spruch eine Erweiterung des Tatvorwurfes dahingehend bewirkt, dass dem Revisionswerber nicht mehr die Beschäftigung (lediglich) in der Küche sondern im ganzen Betrieb angelastet werde, "was der bisherigen ständigen Rechtsprechung widerspricht".5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 Der Revisionswerber wendet in seinem Zulässigkeitsvorbringen ein, das angefochtene Erkenntnis leide unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bestimme, dass der Spruch (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, VStG), wenn er nicht auf Einstellung laute, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten habe. Dem Beschuldigten müsse die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und davor geschützt zu sein, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden; die belangte Behörde (wohl gemeint: das Verwaltungsgericht) habe durch die "Herausnahme" der Wortfolge "in der Küche" aus dem Spruch eine Erweiterung des Tatvorwurfes dahingehend bewirkt, dass dem Revisionswerber nicht mehr die Beschäftigung (lediglich) in der Küche sondern im ganzen Betrieb angelastet werde, "was der bisherigen ständigen Rechtsprechung widerspricht".
9 Dem ist zu erwidern, dass innerhalb der Verjährungsfrist bereits mit dem Strafantrag vom 1. Dezember 2017 eine wirksame Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG auch bezogen auf einen ausreichend konkretisierten Tatvorwurf (Beschäftigung und Erbringung von Arbeitsleistungen in den Räumlichkeiten der X GmbH an einer angeführten Adresse) gesetzt wurde. Wenn in der Revision geltend gemacht wird, mit dem angefochtenen Erkenntnis sei "der Tatvorwurf" gegenüber dem Straferkenntnis der Behörde erweitert worden, weil die Worte "in der Küche" weggefallen seien, so geht es dabei um den Ort der Arbeitsleistung und nicht um den Tatort (vgl. u.a. VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046). Auch im Straferkenntnis des Magistrats vom 28. Februar 2018 wurde in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass sich der Tatvorwurf auf die Verrichtung von Arbeitsleistungen in den (gesamten) Büroräumlichkeiten bezog (so wurde die Beschäftigung in der Küche überdies als denkunmöglich bezeichnet, weil es sich um keinen Gastronomiebetrieb handle). Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund daraufhin nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Sache entschied und im angefochtenen Erkenntnis (nach Auseinandersetzung mit der Bestreitung des Revisionswerbers einer jeglichen Beschäftigung des Ausländers und unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 7 AuslBG) den Schuldspruch durch ersatzlose Entfernung der genannten Formulierung abänderte, hat es den Tatvorwurf nicht unzulässig erweitert. Der Revisionswerber war dadurch auch weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (vgl. zum Ganzen u. a. VwGH 6.6.2012, 2011/08/0368).9 Dem ist zu erwidern, dass innerhalb der Verjährungsfrist bereits mit dem Strafantrag vom 1. Dezember 2017 eine wirksame Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG auch bezogen auf einen ausreichend konkretisierten Tatvorwurf (Beschäftigung und Erbringung von Arbeitsleistungen in den Räumlichkeiten der X GmbH an einer angeführten Adresse) gesetzt wurde. Wenn in der Revision geltend gemacht wird, mit dem angefochtenen Erkenntnis sei "der Tatvorwurf" gegenüber dem Straferkenntnis der Behörde erweitert worden, weil die Worte "in der Küche" weggefallen seien, so geht es dabei um den Ort der Arbeitsleistung und nicht um den Tatort vergleiche , u.a. VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046). Auch im Straferkenntnis des Magistrats vom 28. Februar 2018 wurde in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass sich der Tatvorwurf auf die Verrichtung von Arbeitsleistungen in den (gesamten) Büroräumlichkeiten bezog (so wurde die Beschäftigung in der Küche überdies als denkunmöglich bezeichnet, weil es sich um keinen Gastronomiebetrieb handle). Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund daraufhin nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Sache entschied und im angefochtenen Erkenntnis (nach Auseinandersetzung mit der Bestreitung des Revisionswerbers einer jeglichen Beschäftigung des Ausländers und unter Bezugnahme auf Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG) den Schuldspruch durch ersatzlose Entfernung der genannten Formulierung abänderte, hat es den Tatvorwurf nicht unzulässig erweitert. Der Revisionswerber war dadurch auch weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt vergleiche , zum Ganzen u. a. VwGH 6.6.2012, 2011/08/0368).
10 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.10 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich als unzulässig. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090147.L00Im RIS seit
26.11.2019Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019