TE Vwgh Beschluss 2019/11/12 Ra 2019/17/0001

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M D in U, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 1. Oktober 2018, E 018/07/2017.066/011, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 4. Mai 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) mit drei Glücksspielgeräten und einem Cash-Center schuldig erkannt. Es wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil die Gesellschaft in einem näher bezeichneten Lokal verbotene Ausspielungen auf eigene Rechnung und Gefahr veranstaltet habe. 2 Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es das Straferkenntnis in Hinblick auf die Bestrafung betreffend das Cash-Center behob. Es reduzierte den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, ergänzte die Strafsanktionsnorm und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 4. Mai 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) mit drei Glücksspielgeräten und einem Cash-Center schuldig erkannt. Es wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil die Gesellschaft in einem näher bezeichneten Lokal verbotene Ausspielungen auf eigene Rechnung und Gefahr veranstaltet habe. 2 Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es das Straferkenntnis in Hinblick auf die Bestrafung betreffend das Cash-Center behob. Es reduzierte den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, ergänzte die Strafsanktionsnorm und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Dagegen richtet sich vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattet keine Revisionsbeantwortung. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3 Dagegen richtet sich vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattet keine Revisionsbeantwortung. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision macht in ihrem Vorbringen zu deren Zulässigkeit geltend, dass der Revisionswerber nicht der deutschen Sprache mächtig sei. Das Straferkenntnis sei ihm dennoch an seinen Wohnsitz in Tschechien nur in deutscher Sprache übermittelt worden. Es sei ihm deswegen nicht wirksam zugestellt worden. Das LVwG hätte daher über die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde nicht meritorisch entscheiden dürfen.5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision macht in ihrem Vorbringen zu deren Zulässigkeit geltend, dass der Revisionswerber nicht der deutschen Sprache mächtig sei. Das Straferkenntnis sei ihm dennoch an seinen Wohnsitz in Tschechien nur in deutscher Sprache übermittelt worden. Es sei ihm deswegen nicht wirksam zugestellt worden. Das LVwG hätte daher über die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde nicht meritorisch entscheiden dürfen.

8 Dem ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber weder in seiner Beschwerde noch im sonstigen Verfahren vor dem LVwG vorgebracht hat, ihm sei das Straferkenntnis ausschließlich in deutscher Sprache zugestellt worden. Wenn dies nun in der Revision erstmals behauptet wird, so ist das als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung anzusehen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0016, mwN). Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2019/06/0008, mwN).8 Dem ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber weder in seiner Beschwerde noch im sonstigen Verfahren vor dem LVwG vorgebracht hat, ihm sei das Straferkenntnis ausschließlich in deutscher Sprache zugestellt worden. Wenn dies nun in der Revision erstmals behauptet wird, so ist das als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung anzusehen vergleiche , VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0016, mwN). Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche , VwGH 26.3.2019, Ra 2019/06/0008, mwN).

9 Die Revision rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weiters das Fehlen von Feststellungen zur tatsächlichen Werbetätigkeit der Konzessionärinnen im Glücksspielbereich. Welche konkreten Feststellungen das LVwG ihrer Auffassung nach hätte treffen müssen, wird dabei aber nicht ausgeführt.

10 Darüber hinaus macht die Revision geltend, das angefochtene Erkenntnis verstoße im Zusammenhang mit der Frage der Werbetätigkeit der Konzessionärinnen gegen seine Begründungspflicht.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2019/15/0001, mwN). Dies wird von der Revision nicht aufgezeigt.11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche , VwGH 27.2.2019, Ra 2019/15/0001, mwN). Dies wird von der Revision nicht aufgezeigt.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.12 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170001.L00

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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