TE Vwgh Beschluss 2019/11/15 Ra 2018/08/0213

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Veröffentlicht am 15.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Dr. W O in H, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Georg Wageneder, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian/Linz, Marktplatz 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2018, I401 2140728-1/13E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19. Oktober 2016 aus, dass der Revisionswerber auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von 13. Jänner 2012 bis 31. Jänner 2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und von 1. Jänner 2013 bis 31. Jänner 2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen sei.2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19. Oktober 2016 aus, dass der Revisionswerber auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG von 13. Jänner 2012 bis 31. Jänner 2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und von 1. Jänner 2013 bis 31. Jänner 2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen sei.

5 Der im Jahr 1946 geborene Revisionswerber habe seit dem Jahr 2011 eine Pension nach dem ASVG bezogen. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen habe er ärztliche Sachverständigengutachten erstellt. Diese Tätigkeit sei dem Tätigkeitsbereich eines "Wohnsitzarztes" nach § 47 Ärztegesetz 1998 zuzuordnen. Eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG komme nicht in Betracht. Der Revisionswerber habe aus seiner Tätigkeit, wie sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebe, ein Einkommen über der maßgeblichen Versicherungsgrenze bezogen. Es trete daher - unter Berücksichtigung einer für den Jänner 2012 bestehenden Ausnahme von der Krankenversicherung nach § 5 GSVG - die festgestellte Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein.5 Der im Jahr 1946 geborene Revisionswerber habe seit dem Jahr 2011 eine Pension nach dem ASVG bezogen. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen habe er ärztliche Sachverständigengutachten erstellt. Diese Tätigkeit sei dem Tätigkeitsbereich eines "Wohnsitzarztes" nach Paragraph 47, Ärztegesetz 1998 zuzuordnen. Eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG komme nicht in Betracht. Der Revisionswerber habe aus seiner Tätigkeit, wie sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebe, ein Einkommen über der maßgeblichen Versicherungsgrenze bezogen. Es trete daher - unter Berücksichtigung einer für den Jänner 2012 bestehenden Ausnahme von der Krankenversicherung nach Paragraph 5, GSVG - die festgestellte Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ein.

6 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab.

7 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision zunächst aus, es sei gleichheitswidrig, erwerbstätige Pensionisten mit Beiträgen zur Pensionsversicherung zu belasten, obwohl "nicht einmal theoretisch bzw. potentiell ein Leistungsanfall möglich" sei.

8 Zu diesem Vorbringen reicht es darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen nicht zuständig ist. Es kann daher auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit der Frage der Verfassungskonformität der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen begründet werden (vgl. etwa VwGH 23.1.2019, Ro 2016/13/0012, mwN). 9 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung macht die Revision weiters geltend, die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG stehe im Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Die Bestimmung bewirke nämlich eine Altersdiskriminierung, weil jene Ärzte, die nach Erreichen des Regelpensionsalters bereits eine Pension bezögen, dennoch, ohne dass jemals ein Leistungsanfall möglich sei, Beiträge zur Pensionsversicherung leisten müssten.8 Zu diesem Vorbringen reicht es darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen nicht zuständig ist. Es kann daher auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht mit der Frage der Verfassungskonformität der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen begründet werden vergleiche , etwa VwGH 23.1.2019, Ro 2016/13/0012, mwN). 9 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung macht die Revision weiters geltend, die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG stehe im Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Die Bestimmung bewirke nämlich eine Altersdiskriminierung, weil jene Ärzte, die nach Erreichen des Regelpensionsalters bereits eine Pension bezögen, dennoch, ohne dass jemals ein Leistungsanfall möglich sei, Beiträge zur Pensionsversicherung leisten müssten.

10 § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG sieht eine Pflichtversicherung der freiberuflich tätigen ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer vor (vgl. zu den Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung VwGH 10.6.2009, 2009/08/0078). Eine Ausnahme besteht für die als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998) in die Ärzteliste eingetragen Kammerangehörigen (vgl. zur Tätigkeit der Wohnsitzärzte, die insbesondere auch die Erstellung von Sachverständigengutachten umfassen kann VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127).10 Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG sieht eine Pflichtversicherung der freiberuflich tätigen ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer vor vergleiche , zu den Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung VwGH 10.6.2009, 2009/08/0078). Eine Ausnahme besteht für die als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, Ärztegesetz 1998) in die Ärzteliste eingetragen Kammerangehörigen vergleiche , zur Tätigkeit der Wohnsitzärzte, die insbesondere auch die Erstellung von Sachverständigengutachten umfassen kann VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127).

11 Mit ihrem Vorbringen verkennt die Revision, dass das BVwG im vorliegenden Fall keine Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach § 2 Abs. 2 FSVG, sondern eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt hat. Dass die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht vorgelegen wären, legt die Revision nicht dar. 12 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes für die Lösung dieser Rechtsfrage relevant ist. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0720, mwN).11 Mit ihrem Vorbringen verkennt die Revision, dass das BVwG im vorliegenden Fall keine Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, sondern eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt hat. Dass die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht vorgelegen wären, legt die Revision nicht dar. 12 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes für die Lösung dieser Rechtsfrage relevant ist. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0720, mwN).

13 Von der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage, ob § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG mit der Richtlinie 2000/78/EG bzw. der GRC vereinbar sei, hängt das Schicksal der Revision unter Berücksichtigung, dass eine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung nicht festgestellt wurde, nicht ab, sodass die Revision schon aus diesem Grund mit ihrem dazu erstatten Vorbingen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermag. Ein Eingehen auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG bzw. der GRC und die Rechtsfolgen des Bestehens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG neben dem Bezug einer Alterspension nach dem ASVG (vgl. zur besonderen Höherversicherung für erwerbstätige Pensionsbezieher § 248c ASVG) erübrigt sich daher.13 Von der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage, ob Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG mit der Richtlinie 2000/78/EG bzw. der GRC vereinbar sei, hängt das Schicksal der Revision unter Berücksichtigung, dass eine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung nicht festgestellt wurde, nicht ab, sodass die Revision schon aus diesem Grund mit ihrem dazu erstatten Vorbingen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermag. Ein Eingehen auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG bzw. der GRC und die Rechtsfolgen des Bestehens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG neben dem Bezug einer Alterspension nach dem ASVG vergleiche , zur besonderen Höherversicherung für erwerbstätige Pensionsbezieher Paragraph 248 c, ASVG) erübrigt sich daher.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 15. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080213.L00

Im RIS seit

13.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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