TE Vwgh Beschluss 2019/11/20 Ra 2018/15/0014

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1
BAO §236
BAO §236 Unbilligkeit Einhebung §3
EStG 1988 §16 Abs2
EStG 1988 §19
EStG 1988 §25
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
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  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 19 heute
  2. EStG 1988 § 19 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 19 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2021
  4. EStG 1988 § 19 gültig von 08.12.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  5. EStG 1988 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. EStG 1988 § 19 gültig von 29.12.2007 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  7. EStG 1988 § 19 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. EStG 1988 § 19 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 19 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000
  1. EStG 1988 § 25 heute
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  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des H M in B, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7 (Seegarten), gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. November 2017, Zl. RV/1100389/2015, betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des H M in B, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7 (Seegarten), gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. November 2017, Zl. RV/1100389/2015, betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß Paragraph 236, BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war in den Jahren 1999 bis 2006 nichtselbständig tätig und hat in seiner Funktion als Dienstnehmer der X GmbH Gelder veruntreut, die vom Finanzamt nach Hervorkommen der Malversationen - entsprechend ihrem Zufluss - als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sondern im Wege der Veranlagung zu erfassen sind, der Einkommensteuer unterzogen wurden.

2 Vom Revisionswerber wurde gegen die Einkommensteuerbescheide Berufung erhoben und im Rahmen des Berufungsverfahrens u.a. vorgebracht, er habe zwischenzeitig die veruntreuten Gelder zurückbezahlt. Die Rückzahlung bereits versteuerter Beträge stelle ein Ereignis dar, das Wirkung für den Umfang des in der Vergangenheit entstandenen Abgabenanspruches habe, weshalb § 295a BAO in Anwendung zu bringen sei. 2 Vom Revisionswerber wurde gegen die Einkommensteuerbescheide Berufung erhoben und im Rahmen des Berufungsverfahrens u.a. vorgebracht, er habe zwischenzeitig die veruntreuten Gelder zurückbezahlt. Die Rückzahlung bereits versteuerter Beträge stelle ein Ereignis dar, das Wirkung für den Umfang des in der Vergangenheit entstandenen Abgabenanspruches habe, weshalb Paragraph 295 a, BAO in Anwendung zu bringen sei.

3 Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 gab der unabhängige Finanzsenat der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide mit der Begründung, ein Anwendungsfall des § 295a BAO liege nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, keine Folge. 3 Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 gab der unabhängige Finanzsenat der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide mit der Begründung, ein Anwendungsfall des Paragraph 295 a, BAO liege nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, keine Folge.

4 Bereits während des Berufungsverfahrens (Antrag vom 29. Dezember 2011) stellte der Revisionswerber den Antrag, ihm die aus den in Rede stehenden Einnahmen resultierende Einkommensteuer gemäß § 236 BAO nachzusehen. Es sei unbillig, bei einer gänzlichen Rückzahlung von veruntreuten Geldern diese der Einkommensteuer zu unterziehen. 4 Bereits während des Berufungsverfahrens (Antrag vom 29. Dezember 2011) stellte der Revisionswerber den Antrag, ihm die aus den in Rede stehenden Einnahmen resultierende Einkommensteuer gemäß Paragraph 236, BAO nachzusehen. Es sei unbillig, bei einer gänzlichen Rückzahlung von veruntreuten Geldern diese der Einkommensteuer zu unterziehen.

5 Das Finanzamt wies den Antrag auf Bewilligung einer Nachsicht mit Bescheid vom 19. November 2014 ab, wogegen der Revisionswerber Beschwerde erhob.

6 In der die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung verneint das Finanzamt das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd § 236 BAO und führte u.a. aus, angesichts des Gehalts, das der Revisionswerber zuletzt von der Geschädigten bezogen habe, könne keine Existenzgefährdung erblickt werden. Auch die Funktion des Revisionswerbers als Geschäftsführer einer in Dubai ansässigen Gesellschaft lasse eine Existenzbedrohung nicht erkennen. Vorbringen zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen fehle. 6 In der die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung verneint das Finanzamt das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Paragraph 236, BAO und führte u.a. aus, angesichts des Gehalts, das der Revisionswerber zuletzt von der Geschädigten bezogen habe, könne keine Existenzgefährdung erblickt werden. Auch die Funktion des Revisionswerbers als Geschäftsführer einer in Dubai ansässigen Gesellschaft lasse eine Existenzbedrohung nicht erkennen. Vorbringen zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen fehle.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es liege keine Unbilligkeit iSd § 236 BAO vor. Das Bundesfinanzgericht verweist in seinem Erkenntnis auf die bereits in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Geschäftsführertätigkeit des Revisionswerbers für eine ausländische Gesellschaft und stellt fest, eine Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Revisionswerbers sei "trotz Vorhaltswirkung der Beschwerdevorentscheidung" bis dato nicht erfolgt. 7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es liege keine Unbilligkeit iSd Paragraph 236, BAO vor. Das Bundesfinanzgericht verweist in seinem Erkenntnis auf die bereits in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Geschäftsführertätigkeit des Revisionswerbers für eine ausländische Gesellschaft und stellt fest, eine Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Revisionswerbers sei "trotz Vorhaltswirkung der Beschwerdevorentscheidung" bis dato nicht erfolgt.

8 Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil sein Erkenntnis nicht von der darin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 10 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13 Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung aus: "In den Jahren, als ich die Beträge zurückbezahlt habe, war ich in Österreich nicht steuerpflichtig". Daher habe der - entsprechend dem Abflussprinzip anzusetzende - Aufwand steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei einer vollen Schadensgutmachung eines "erschlichenen Betrages", der im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterzogen worden sei, in Bezug auf diese Steuer von einer sachlichen Unbilligkeit iSd § 236 BAO auszugehen sei. 13 Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung aus: "In den Jahren, als ich die Beträge zurückbezahlt habe, war ich in Österreich nicht steuerpflichtig". Daher habe der - entsprechend dem Abflussprinzip anzusetzende - Aufwand steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei einer vollen Schadensgutmachung eines "erschlichenen Betrages", der im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterzogen worden sei, in Bezug auf diese Steuer von einer sachlichen Unbilligkeit iSd Paragraph 236, BAO auszugehen sei.

14 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

15 Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. die bei Ritz, BAO6, § 236 Tz 4, angeführte Rechtsprechung). 15 Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche , die bei Ritz, BAO6, Paragraph 236, Tz 4, angeführte Rechtsprechung).

16 Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, beispielsweise aufgezählten und hier nicht in Betracht kommenden Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. z.B. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0213; 20.5.2010, 2006/15/0337, mwN). 16 Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des Paragraph 236, BAO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2005,, beispielsweise aufgezählten und hier nicht in Betracht kommenden Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist vergleiche , z.B. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0213; 20.5.2010, 2006/15/0337, mwN).

17 Die zeitliche Erfassung von Einnahmen und von Werbungskosten entsprechend dem Zeitpunkt des Zu- und Abfließens ist eine vom Gesetzgeber in § 19 EStG 1988 für die Allgemeinheit getroffene Entscheidung, die als solche keine sachliche Unbilligkeit iSd § 236 BAO darstellt. 17 Die zeitliche Erfassung von Einnahmen und von Werbungskosten entsprechend dem Zeitpunkt des Zu- und Abfließens ist eine vom Gesetzgeber in Paragraph 19, EStG 1988 für die Allgemeinheit getroffene Entscheidung, die als solche keine sachliche Unbilligkeit iSd Paragraph 236, BAO darstellt.

18 Kommt es zur Rückzahlung von Beträgen, die als Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen waren, liegen Werbungskosten nach § 16 Abs. 2 EStG 1988 und damit gegebenenfalls negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Bei der Einkommensbesteuerung können auch (positive) Einkünfte aus der für eine ausländische Gesellschaft erbrachten Geschäftsführertätigkeit von Bedeutung sein (§ 1 EStG 1988). 18 Kommt es zur Rückzahlung von Beträgen, die als Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen waren, liegen Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988 und damit gegebenenfalls negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Bei der Einkommensbesteuerung können auch (positive) Einkünfte aus der für eine ausländische Gesellschaft erbrachten Geschäftsführertätigkeit von Bedeutung sein (Paragraph eins, EStG 1988).

19 Der Revisionswerber hat seine Einkommensverhältnisse zu keinem Zeitpunkt offengelegt, obwohl ihn im Falle einer Antragstellung nach § 236 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und er einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun hat, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. In der Revision führt er lediglich aus: "In den Jahren, als ich die Beträge zurückbezahlt habe, war ich in Österreich nicht steuerpflichtig und konnte den Aufwand - nach dem Zu- und Abflussprinzip - steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen." Vorbringen zu der in der Beschwerdevorentscheidung 19 Der Revisionswerber hat seine Einkommensverhältnisse zu keinem Zeitpunkt offengelegt, obwohl ihn im Falle einer Antragstellung nach Paragraph 236, BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und er einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun hat, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. In der Revision führt er lediglich aus: "In den Jahren, als ich die Beträge zurückbezahlt habe, war ich in Österreich nicht steuerpflichtig und konnte den Aufwand - nach dem Zu- und Abflussprinzip - steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen." Vorbringen zu der in der Beschwerdevorentscheidung

und im angefochtenen Erkenntnis angesprochenen Geschäftsführertätigkeit in Dubai und zu den aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte enthält die Revision nicht. Mangels Darlegung der für die steuerliche Behandlung des "Welteinkommens" maßgeblichen Umstände und der tatsächlichen (auch ausländischen) Besteuerung ist es von vorneherein nicht möglich zu beurteilen, ob allenfalls ein außergewöhnlicher Geschehensablauf iSd angeführten Rechtsprechung zu § 236 BAO vorliegen könnte. und im angefochtenen Erkenntnis angesprochenen Geschäftsführertätigkeit in Dubai und zu den aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte enthält die Revision nicht. Mangels Darlegung der für die steuerliche Behandlung des "Welteinkommens" maßgeblichen Umstände und der tatsächlichen (auch ausländischen) Besteuerung ist es von vorneherein nicht möglich zu beurteilen, ob allenfalls ein außergewöhnlicher Geschehensablauf iSd angeführten Rechtsprechung zu Paragraph 236, BAO vorliegen könnte.

20 Im Hinblick auf das Fehlen eines entsprechenden Sachverhaltssubstrates erweist sich die im Zulässigkeitsvorbringen formulierte Rechtsfrage als unzulässig, zumal der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig ist (vgl. z.B. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/17/0184). 20 Im Hinblick auf das Fehlen eines entsprechenden Sachverhaltssubstrates erweist sich die im Zulässigkeitsvorbringen formulierte Rechtsfrage als unzulässig, zumal der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuständig ist vergleiche , z.B. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/17/0184).

21 Die Revision war daher - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat  - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 21 Die Revision war daher - in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat  - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150014.L00

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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