TE Vwgh Beschluss 2021/1/28 Ra 2017/22/0225

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art140
B-VG Art89 Abs1
FrÄG 2017
FrÄG 2017 Art7
NAG 2005 §43a idF 2017/I/084
NAG 2005 §43a idF 2017/I/145
NAG 2005 §61
NAG 2005 §82 Abs23 idF 2017/I/084
NAG 2005 §82 Abs23 idF 2017/I/145
NAG 2005 §82 Abs42 idF 2017/I/145
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Oktober 2017, VGW-151/074/4482/2017-4, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: J M, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art.133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 wies die belangte Behörde den Erstantrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen von Uruguay, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ (selbständig) gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen Nichterfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen ab.2.1. Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 wies die belangte Behörde den Erstantrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen von Uruguay, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ (selbständig) gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen Nichterfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen ab.

2.2. Der Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid Beschwerde.

3.1. Mit dem angefochtenen - dem Mitbeteiligten am 18. Oktober 2017 (später auch den befassten Behörden) zugestellten - Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben werde (Spruchpunkt I.) sowie dass dem Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ (selbstständig) gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werde (Spruchpunkt II.).3.1. Mit dem angefochtenen - dem Mitbeteiligten am 18. Oktober 2017 (später auch den befassten Behörden) zugestellten - Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben werde (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dass dem Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ (selbstständig) gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.).

3.2. Das Verwaltungsgericht führte - soweit hier von Bedeutung - begründend aus, § 61 NAG sei zwar durch das am 14. Juli 2017 kundgemachte Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017, aufgehoben worden. Laut einer Aussendung der Parlamentsdirektion vom 27. Juli 2017 sei das Gesetz jedoch wegen eines Formalfehlers verfassungswidrig zustande gekommen. Um den Fehler zu beseitigen, bedürfe es einer neuerlichen Gesetzesinitiative mit Beschlussfassung im Nationalrat und Bundesrat. Vorliegend sei daher das NAG (insbesondere § 61) noch in der Fassung vor BGBl. I Nr. 84/2017 anzuwenden.3.2. Das Verwaltungsgericht führte - soweit hier von Bedeutung - begründend aus, Paragraph 61, NAG sei zwar durch das am 14. Juli 2017 kundgemachte Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, aufgehoben worden. Laut einer Aussendung der Parlamentsdirektion vom 27. Juli 2017 sei das Gesetz jedoch wegen eines Formalfehlers verfassungswidrig zustande gekommen. Um den Fehler zu beseitigen, bedürfe es einer neuerlichen Gesetzesinitiative mit Beschlussfassung im Nationalrat und Bundesrat. Vorliegend sei daher das NAG (insbesondere Paragraph 61,) noch in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, anzuwenden.

Im Übrigen bejahte das Verwaltungsgericht die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen und sprach aus, dass dem Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 61 NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 84/2017) erteilt werde.Im Übrigen bejahte das Verwaltungsgericht die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen und sprach aus, dass dem Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 61, NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) erteilt werde.

3.3. Das Verwaltungsgericht erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.3.3. Das Verwaltungsgericht erklärte eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4.1. Gegen dieses Erkenntnis (und zwar nur gegen Spruchpunkt II.) wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - außerordentliche Amtsrevision.4.1. Gegen dieses Erkenntnis (und zwar nur gegen Spruchpunkt römisch zwei.) wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - außerordentliche Amtsrevision.

Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision - unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - aus, nach der (näher erörterten) Judikatur des Verfassungsgerichtshofs seien auch verfassungswidrig kundgemachte Gesetze anzuwenden. Bei Bedenken gegen die rechtmäßige Kundmachung seien solche Gesetze beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, bis zur Aufhebung seien sie für jedermann verbindlich.

Vorliegend sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017, bereits kundgemacht und anzuwenden gewesen. Die Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen hätten zur Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof führen müssen. Bis zur Aufhebung wäre das Gesetz anzuwenden und folglich eine „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemäß § 43a NAG - und keine Aufenthaltsbewilligung nach der bereits aufgehobenen Bestimmung des § 61 NAG - zu erteilen gewesen.Vorliegend sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, bereits kundgemacht und anzuwenden gewesen. Die Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen hätten zur Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof führen müssen. Bis zur Aufhebung wäre das Gesetz anzuwenden und folglich eine „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG - und keine Aufenthaltsbewilligung nach der bereits aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 61, NAG - zu erteilen gewesen.

4.2. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

5. Die Revision ist nicht zulässig.

6.1. Vorauszuschicken ist, dass durch das am 14. Juli 2017 kundgemachte FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017, mit Gültigkeit ab dem 1. Oktober 2017 (vgl. § 82 Abs. 23 NAG in der soeben genannten Fassung) die Bestimmung des § 61 NAG (betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“) aufgehoben wurde und die Bestimmung des § 43a NAG (betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Künstler“) neu eingefügt wurde.6.1. Vorauszuschicken ist, dass durch das am 14. Juli 2017 kundgemachte FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, mit Gültigkeit ab dem 1. Oktober 2017 vergleiche , Paragraph 82, Absatz 23, NAG in der soeben genannten Fassung) die Bestimmung des Paragraph 61, NAG (betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“) aufgehoben wurde und die Bestimmung des Paragraph 43 a, NAG (betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Künstler“) neu eingefügt wurde.

Durch das am 18. Oktober 2017 kundgemachte Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, wurden die (bereits durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017 herbeigeführten) Änderungen nochmals im Wesentlichen inhaltsgleich wiederholt und mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft gesetzt (vgl. § 82 Abs. 23 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017). Gleichzeitig wurde in Art. 7 normiert, dass das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 außer Kraft tritt.Durch das am 18. Oktober 2017 kundgemachte Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wurden die (bereits durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, herbeigeführten) Änderungen nochmals im Wesentlichen inhaltsgleich wiederholt und mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft gesetzt vergleiche , Paragraph 82, Absatz 23, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,). Gleichzeitig wurde in Artikel 7, normiert, dass das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, außer Kraft tritt.

Hintergrund des dargestellten Prozedere war, dass durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 - laut den Materialien (vgl. Initiativantrag 2285/A XXV. GP, 92) - ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren zur Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2017 saniert werden sollte.Hintergrund des dargestellten Prozedere war, dass durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - laut den Materialien vergleiche , Initiativantrag 2285/A römisch 25 . GP, 92) - ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren zur Erlassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, saniert werden sollte.

6.2. Aus dem Vorgesagten folgt für den gegenständlichen Fall, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (Zustellung an den Mitbeteiligten am 18. Oktober 2017) das NAG in der Fassung des FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017, in Geltung stand und anzuwenden war.6.2. Aus dem Vorgesagten folgt für den gegenständlichen Fall, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (Zustellung an den Mitbeteiligten am 18. Oktober 2017) das NAG in der Fassung des FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, in Geltung stand und anzuwenden war.

Im Hinblick darauf kam jedoch - wie der Revisionswerber zutreffend releviert - die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 61 NAG nicht (mehr) in Betracht, wurde diese Bestimmung doch mit 1. Oktober 2017 aufgehoben.Im Hinblick darauf kam jedoch - wie der Revisionswerber zutreffend releviert - die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 61, NAG nicht (mehr) in Betracht, wurde diese Bestimmung doch mit 1. Oktober 2017 aufgehoben.

6.3. Daran kann - wie der Revisionswerber richtig hervorhebt - auch das (allfällige) verfassungswidrige Zustandekommen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2017 nichts ändern.6.3. Daran kann - wie der Revisionswerber richtig hervorhebt - auch das (allfällige) verfassungswidrige Zustandekommen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, nichts ändern.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 4/2017, VfSlg. 20.182/2017, dass eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm im Sinn des Art. 89 Abs. 1 B-VG bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität aufweist und somit rechtliche Existenz erlangt, mag sie auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise kundgemacht worden sein. Folglich haben auch Gerichte (unter anderem) verfassungswidrig kundgemachte Gesetze gemäß Art. 140 B-VG anzuwenden und diese - wenn sie Bedenken gegen die rechtmäßige Kundmachung haben - vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch diesen sind sie für jedermann verbindlich (vgl. auch VfGH 9.10.2018, V 26/2018; VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341).Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 4 aus 2017,, VfSlg. 20.182 aus 2017,, dass eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm im Sinn des Artikel 89, Absatz eins, B-VG bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität aufweist und somit rechtliche Existenz erlangt, mag sie auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise kundgemacht worden sein. Folglich haben auch Gerichte (unter anderem) verfassungswidrig kundgemachte Gesetze gemäß Artikel 140, B-VG anzuwenden und diese - wenn sie Bedenken gegen die rechtmäßige Kundmachung haben - vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch diesen sind sie für jedermann verbindlich vergleiche , auch VfGH 9.10.2018, römisch fünf 26 aus 2018,; VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341).

6.4. Vorliegend sah sich das Verwaltungsgericht auf Grund der Aussendung der Parlamentsdirektion vom 27. Juli 2017, wonach das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017 wegen eines Formalfehlers (Abweichung der Kundmachung vom Gesetzesbeschluss des Nationalrats) verfassungswidrig zustande gekommen sei und nochmals beschlossen werden müsse, dazu veranlasst, dieses Gesetz nicht anzuwenden, sondern eine Aufenthaltsbewilligung nach § 61 NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 84/2017 zu erteilen.6.4. Vorliegend sah sich das Verwaltungsgericht auf Grund der Aussendung der Parlamentsdirektion vom 27. Juli 2017, wonach das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, wegen eines Formalfehlers (Abweichung der Kundmachung vom Gesetzesbeschluss des Nationalrats) verfassungswidrig zustande gekommen sei und nochmals beschlossen werden müsse, dazu veranlasst, dieses Gesetz nicht anzuwenden, sondern eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 61, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, zu erteilen.

Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung wäre das Verwaltungsgericht jedoch verhalten gewesen, das genannte Bundesgesetz - selbst wenn es (allenfalls) verfassungswidrig kundgemacht worden wäre - anzuwenden oder es bei Bedenken gegen seine rechtmäßige Kundmachung vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten.

7. Ausgehend von den obigen Ausführungen stellt sich in der vorliegenden Revisionssache die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht unterlassene Anwendung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2017 bei gleichzeitiger Anwendung einer nicht mehr geltenden älteren Gesetzesfassung geeignet ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen.7. Ausgehend von den obigen Ausführungen stellt sich in der vorliegenden Revisionssache die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht unterlassene Anwendung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, bei gleichzeitiger Anwendung einer nicht mehr geltenden älteren Gesetzesfassung geeignet ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu begründen.

Dies ist fallbezogen zu verneinen.

8.1. Der Revisionswerber sieht eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle, welche Fassung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im vorliegenden Fall anzuwenden sei. Dieser Frage kommt allerdings keine Relevanz zu.

Der Revisionswerber bringt nämlich nicht vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den beantragten Aufenthaltszweck schon dem Grunde nach nicht hätte erfolgen dürfen, sondern er führt selbst aus, dass das Verwaltungsgericht dem Mitbeteiligten eine „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemäß § 43a NAG hätte erteilen müssen.Der Revisionswerber bringt nämlich nicht vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den beantragten Aufenthaltszweck schon dem Grunde nach nicht hätte erfolgen dürfen, sondern er führt selbst aus, dass das Verwaltungsgericht dem Mitbeteiligten eine „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG hätte erteilen müssen.

8.2. Nach § 81 Abs. 42 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 gilt eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ gemäß § 61 NAG als „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemäß § 43a NAG weiter.8.2. Nach Paragraph 81, Absatz 42, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, gilt eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ gemäß Paragraph 61, NAG als „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG weiter.

Vorliegend galt daher die dem Mitbeteiligten mit dem - am 18. Oktober 2017 erlassenen - angefochtenen Erkenntnis erteilte Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 mit 19. Oktober 2017 - und somit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Amtsrevision - ohnehin als eine (dem Mitbeteiligten auch nach Ansicht des Revisionswerbers zustehende) „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ weiter.Vorliegend galt daher die dem Mitbeteiligten mit dem - am 18. Oktober 2017 erlassenen - angefochtenen Erkenntnis erteilte Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit 19. Oktober 2017 - und somit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Amtsrevision - ohnehin als eine (dem Mitbeteiligten auch nach Ansicht des Revisionswerbers zustehende) „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ weiter.

9. Ausgehend davon wird aber weder mit dem Hinweis auf den dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage unterlaufenen Rechtsirrtum noch mit dem Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur anzuwendenden Rechtslage eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.9. Ausgehend davon wird aber weder mit dem Hinweis auf den dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage unterlaufenen Rechtsirrtum noch mit dem Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur anzuwendenden Rechtslage eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.

Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Jänner 2021

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220225.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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