TE Vwgh Beschluss 2021/2/18 Ra 2021/05/0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2021
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52
BauO OÖ 1994 §31 Abs6
BauO OÖ 1994 §35 Abs1
BauRallg
BTypV OÖ 1994
BTypV OÖ 1997
BTypV OÖ 2016
BTypV OÖ 2016 §1
BTypV OÖ 2016 §1 Abs2
BTypV OÖ 2016 §2
GewO 1994
ROG OÖ 1994 §21 Abs3
ROG OÖ 1994 §22 Abs6
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/05/0304 B 26.02.2021
Ra 2021/05/0020 B 18.02.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des F H in S, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. August 2019, LVwG-150199/33/RK/FE, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde S; mitbeteiligte Partei: H KG in S, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S. vom 24. April 2007 wurde der mitbeteiligten Partei für näher bezeichnete Grundstücke der Stadtgemeinde S. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zu- und Nebenbaues zum bestehenden Betrieb, der sich mit dem Schlachten sowie Zerwirken und Veredeln von Fleischware beschäftigt, erteilt.
5
Der Revisionswerber, der Nachbar im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (in der Folge: Oö. BauO 1994) ist und im Verfahren rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hatte, erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Nach mehreren Rechtsgängen wurde die gegen den letzten abweislichen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2011 erhobene Vorstellung des Revisionswerbers mit Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. August 2011 im Wesentlichen mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass kein Sonderfall im Sinn des § 2 der Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1997 (in der Folge: Oö. BTypVO 1997) vorliege und die gegenständliche Betriebserweiterung als „Mischform“ der Betriebstypen „Schlachthäuser“ bzw. „Fleischverarbeitung“ in der vorliegenden Widmung „Betriebsbaugebiet“ zulässig sei.Der Revisionswerber, der Nachbar im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (in der Folge: Oö. BauO 1994) ist und im Verfahren rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hatte, erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Nach mehreren Rechtsgängen wurde die gegen den letzten abweislichen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2011 erhobene Vorstellung des Revisionswerbers mit Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. August 2011 im Wesentlichen mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass kein Sonderfall im Sinn des Paragraph 2, der Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1997 (in der Folge: Oö. BTypVO 1997) vorliege und die gegenständliche Betriebserweiterung als „Mischform“ der Betriebstypen „Schlachthäuser“ bzw. „Fleischverarbeitung“ in der vorliegenden Widmung „Betriebsbaugebiet“ zulässig sei.
6
Mit Erkenntnis vom 23. Mai 2017, Ro 2014/05/0053, 0060, hob der Verwaltungsgerichtshof den Vorstellungsbescheid vom 5. August 2011 u.a. auf Grund einer Revision des Revisionswerbers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte dazu zusammengefasst aus, das Vorbringen, dass entgegen dessen Antrag kein betriebstypologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, führe die Revision zum Erfolg. Die dortigen Revisionswerber hätten im Verfahren nämlich geltend gemacht, dass sich der gegenständliche Betrieb in Bezug auf die von ihm ausgehenden Lärm- und Abgasimmissionen erheblich von der Betriebstype „Schlachthäuser“ und „Fleischverarbeitung“ unterscheide. Ausgehend davon hätte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft, welches darüber Aufschluss gebe, inwieweit sich die von einem Betrieb der zu beurteilenden Art ausgehenden Emissionen hinsichtlich Art, Ausmaß und Intensität von der in Z 1 der Anlage 1 zur Oö. BTypVO 1997 eingeordneten Betriebstype oder von der gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterschieden. Erst auf der Grundlage solcher auf sachverständiger Basis getroffener Feststellungen wäre die Vorstellungsbehörde in die Lage versetzt gewesen, zu beurteilen, ob sich der Betrieb der Bauwerberin in Bezug auf die von ihm ausgehenden Emissionen erheblich von der in § 2 Oö. BTypVO 1997 genannten Betriebstype unterscheide und demgemäß ein Sonderfall vorliege, der sodann von der Bauwerberin beizubringende Gutachten zur Widmungskonformität erfordert hätte (Verweis auf VwGH 8.4.2014, 2010/05/0156, mwN). Mangels Einholung eines Sachverständigengutachtens könne das Vorliegen eines Sonderfalles im Sinn des § 2 Oö. BTypVO 1997 nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Vorstellungsbehörde die insofern bestehende Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens hätte aufgreifen und den Berufungsbescheid hätte beheben müssen.Mit Erkenntnis vom 23. Mai 2017, Ro 2014/05/0053, 0060, hob der Verwaltungsgerichtshof den Vorstellungsbescheid vom 5. August 2011 u.a. auf Grund einer Revision des Revisionswerbers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte dazu zusammengefasst aus, das Vorbringen, dass entgegen dessen Antrag kein betriebstypologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, führe die Revision zum Erfolg. Die dortigen Revisionswerber hätten im Verfahren nämlich geltend gemacht, dass sich der gegenständliche Betrieb in Bezug auf die von ihm ausgehenden Lärm- und Abgasimmissionen erheblich von der Betriebstype „Schlachthäuser“ und „Fleischverarbeitung“ unterscheide. Ausgehend davon hätte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft, welches darüber Aufschluss gebe, inwieweit sich die von einem Betrieb der zu beurteilenden Art ausgehenden Emissionen hinsichtlich Art, Ausmaß und Intensität von der in Ziffer eins, der Anlage 1 zur Oö. BTypVO 1997 eingeordneten Betriebstype oder von der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterschieden. Erst auf der Grundlage solcher auf sachverständiger Basis getroffener Feststellungen wäre die Vorstellungsbehörde in die Lage versetzt gewesen, zu beurteilen, ob sich der Betrieb der Bauwerberin in Bezug auf die von ihm ausgehenden Emissionen erheblich von der in Paragraph 2, Oö. BTypVO 1997 genannten Betriebstype unterscheide und demgemäß ein Sonderfall vorliege, der sodann von der Bauwerberin beizubringende Gutachten zur Widmungskonformität erfordert hätte (Verweis auf VwGH 8.4.2014, 2010/05/0156, mwN). Mangels Einholung eines Sachverständigengutachtens könne das Vorliegen eines Sonderfalles im Sinn des Paragraph 2, Oö. BTypVO 1997 nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Vorstellungsbehörde die insofern bestehende Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens hätte aufgreifen und den Berufungsbescheid hätte beheben müssen.
7
Im fortgesetzten Verfahren hob das auf Grund der zwischenzeitig in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (in der Folge: LVwG) den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2011 mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 auf und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück. Mit Bescheid vom „17.09.2017“ (wohl: 17.09.2018) wies die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzten Ermittlungsverfahrens die Berufung u.a. des Revisionswerbers als unbegründet ab.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die dagegen vom Revisionswerber und einer weiteren Partei erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die dagegen vom Revisionswerber und einer weiteren Partei erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (römisch eins.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (römisch zwei.).
9
In den Zulässigkeitsgründen der dagegen nunmehr erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, gemäß § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 seien bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften (was hier unstrittig sei), Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht werde, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie beträfen. Indem sich das LVwG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1997, 96/05/0210, beziehe, gehe es davon aus, dass es bei der Beurteilung des konkreten Betriebes nicht auf die tatsächliche Ausgestaltung desselben ankäme, sondern auch eine abstrakte Beurteilung vorzunehmen wäre. Damit widerspreche das LVwG dem Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2017 zu Ro 2014/05/0053, 0060 in der gegenständlichen Angelegenheit und auch dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1997, 96/05/0210, sowie dem darin erwähnten Erkenntnis vom 29. August 1995, 94/05/0232 (wird näher ausgeführt). Ebenso handle es sich bei der Ansicht des LVwG, es sei irrelevant, ob es sich gegenständlich um einen Industriebetrieb nach der Gewerbeordnung 1994 handle, aus näheren Gründen um eine krasse Fehlbeurteilung. Die Klärung der Frage, „ob § 2 der OÖ Betriebstypenverordnung allgemein lediglich eine abstrakte Prüfung eines Sonderfalles oder eine konkrete Prüfung des Sonderfalles erfordert“, habe über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Schließlich habe das LVwG trotz umfangreicher Beweisanträge des Revisionswerbers weder ein eigenes Beweisverfahren „noch eine eigenständige, schlüssig nachvollziehbar begründete Sachverhaltsfeststellung“ vorgenommen, sondern sich ausschließlich auf ein Privatgutachten der mitbeteiligten Partei gestützt, wodurch „massiv gegen den Grundsatz der Objektivität des Verfahrens und der Waffengleichheit verstoßen“ worden und „wesentliche Sachverhaltsfeststellungen gar nicht getroffen“ worden seien.In den Zulässigkeitsgründen der dagegen nunmehr erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, gemäß Paragraph 31, Absatz 6, Oö. BauO 1994 seien bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften (was hier unstrittig sei), Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht werde, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie beträfen. Indem sich das LVwG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1997, 96/05/0210, beziehe, gehe es davon aus, dass es bei der Beurteilung des konkreten Betriebes nicht auf die tatsächliche Ausgestaltung desselben ankäme, sondern auch eine abstrakte Beurteilung vorzunehmen wäre. Damit widerspreche das LVwG dem Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2017 zu Ro 2014/05/0053, 0060 in der gegenständlichen Angelegenheit und auch dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1997, 96/05/0210, sowie dem darin erwähnten Erkenntnis vom 29. August 1995, 94/05/0232 (wird näher ausgeführt). Ebenso handle es sich bei der Ansicht des LVwG, es sei irrelevant, ob es sich gegenständlich um einen Industriebetrieb nach der Gewerbeordnung 1994 handle, aus näheren Gründen um eine krasse Fehlbeurteilung. Die Klärung der Frage, „ob Paragraph 2, der OÖ Betriebstypenverordnung allgemein lediglich eine abstrakte Prüfung eines Sonderfalles oder eine konkrete Prüfung des Sonderfalles erfordert“, habe über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Schließlich habe das LVwG trotz umfangreicher Beweisanträge des Revisionswerbers weder ein eigenes Beweisverfahren „noch eine eigenständige, schlüssig nachvollziehbar begründete Sachverhaltsfeststellung“ vorgenommen, sondern sich ausschließlich auf ein Privatgutachten der mitbeteiligten Partei gestützt, wodurch „massiv gegen den Grundsatz der Objektivität des Verfahrens und der Waffengleichheit verstoßen“ worden und „wesentliche Sachverhaltsfeststellungen gar nicht getroffen“ worden seien.
10
Mit diesem Vorbringen wird für den Revisionsfall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt:
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage im Bundesland Oberösterreich anwendbaren „Betriebstypentheorie“ mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: „Betriebsbaugebiet“) für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist (vgl. etwa bereits VwGH 29.8.1995, 94/05/0232, 9.11.1999, 99/05/0067, 22.11.2005, 2003/05/0156, oder zuletzt auch 16.10.2017, Ra 2017/05/0112, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage im Bundesland Oberösterreich anwendbaren „Betriebstypentheorie“ mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: „Betriebsbaugebiet“) für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist vergleiche , etwa bereits VwGH 29.8.1995, 94/05/0232, 9.11.1999, 99/05/0067, 22.11.2005, 2003/05/0156, oder zuletzt auch 16.10.2017, Ra 2017/05/0112, jeweils mwN).
12
Die im Revisionsfall mangels entsprechender Übergangsbestimmung maßgebliche Oö. Betriebstypenverordnung 2016 (in der Folge: Oö. BTypVO 2016) schließt (als Nachfolgeverordnung der im Vorerkenntnis Ro 2014/05/0053, 0060 noch maßgeblichen Oö. BTypVO 1997, und diese als Nachfolgeverordnung der am 1. September 1994 in Kraft getretenen O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 - O.ö. BTypVO) an die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor (vgl. in diesem Sinn VwGH 29.4.1997, 96/05/0210, 30.5.2000, 97/05/0221, oder auch 22.11.2005, 2003/05/0156). Auch im Anwendungsbereich der insoweit sinngemäß unverändert gebliebenen Oö. BTypVO 2016 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die Widmungskategorie „Betriebsbaugebiet“ im Sinne der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung geeignet ist, dann nicht, wenn in einer der Anlagen zu der betreffenden Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 leg. cit. erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des § 2 leg. cit. darstellt (vgl. sinngemäß zur O.ö. BTypVO etwa VwGH 30.5.2000, 97/05/0221 bzw. zur Oö. BTypVO 1997 das Vorerkenntnis VwGH 23.5.2017, Ro 2014/05/0053, 0060).Die im Revisionsfall mangels entsprechender Übergangsbestimmung maßgebliche Oö. Betriebstypenverordnung 2016 (in der Folge: Oö. BTypVO 2016) schließt (als Nachfolgeverordnung der im Vorerkenntnis Ro 2014/05/0053, 0060 noch maßgeblichen Oö. BTypVO 1997, und diese als Nachfolgeverordnung der am 1. September 1994 in Kraft getretenen O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 - O.ö. BTypVO) an die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor vergleiche , in diesem Sinn VwGH 29.4.1997, 96/05/0210, 30.5.2000, 97/05/0221, oder auch 22.11.2005, 2003/05/0156). Auch im Anwendungsbereich der insoweit sinngemäß unverändert gebliebenen Oö. BTypVO 2016 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die Widmungskategorie „Betriebsbaugebiet“ im Sinne der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung geeignet ist, dann nicht, wenn in einer der Anlagen zu der betreffenden Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß Paragraph eins, leg. cit. erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des Paragraph 2, leg. cit. darstellt vergleiche , sinngemäß zur O.ö. BTypVO etwa VwGH 30.5.2000, 97/05/0221 bzw. zur Oö. BTypVO 1997 das Vorerkenntnis VwGH 23.5.2017, Ro 2014/05/0053, 0060).
13
Fallbezogen wurde mit dem mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 23. Mai 2017, Ro 2014/05/0053, 0060, der Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. August 2011 behoben, da es, wie bereits oben dargestellt, ausgehend vom Vorbringen der dortigen Revisionswerber zur Beurteilung des Vorliegens eines Sonderfalles nach § 2 der Oö. BTypVO 1997 eines betriebstypologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage bedurft hätte, inwieweit sich die von einem Betrieb der zu beurteilenden Art ausgehenden Emissionen hinsichtlich Art, Ausmaß und Intensität von der in Z 1 der Anlage 1 zur Oö. BTypVO 1997 eingeordneten Betriebstype oder von der gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterschieden. Dass die im fortgesetzten Verfahren nunmehr anwendbare Oö. BTypVO 2016 eine andere Vorgehensweise erfordert hätte, legt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen weder dar, noch ist dies, da die Oö. BTypVO 2016 gegenüber der Oö. BTypVO 1997 im relevanten Zusammenhang keine Änderung erfahren hat, ersichtlich.Fallbezogen wurde mit dem mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 23. Mai 2017, Ro 2014/05/0053, 0060, der Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. August 2011 behoben, da es, wie bereits oben dargestellt, ausgehend vom Vorbringen der dortigen Revisionswerber zur Beurteilung des Vorliegens eines Sonderfalles nach Paragraph 2, der Oö. BTypVO 1997 eines betriebstypologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage bedurft hätte, inwieweit sich die von einem Betrieb der zu beurteilenden Art ausgehenden Emissionen hinsichtlich Art, Ausmaß und Intensität von der in Ziffer eins, der Anlage 1 zur Oö. BTypVO 1997 eingeordneten Betriebstype oder von der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterschieden. Dass die im fortgesetzten Verfahren nunmehr anwendbare Oö. BTypVO 2016 eine andere Vorgehensweise erfordert hätte, legt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen weder dar, noch ist dies, da die Oö. BTypVO 2016 gegenüber der Oö. BTypVO 1997 im relevanten Zusammenhang keine Änderung erfahren hat, ersichtlich.
14
Vor dem dargestellten Hintergrund ist die in den Revisionszulässigkeitsgründen aufgeworfene Frage, nämlich „ob § 2 der OÖ Betriebstypenverordnung allgemein lediglich eine abstrakte Prüfung eines Sonderfalles oder eine konkrete Prüfung des Sonderfalles erfordert“ bereits durch das genannte Vorerkenntnis im Zusammenhalt mit der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet, nämlich dahingehend, dass zur Beurteilung des Vorliegens eines Sonderfalles im Sinne von § 2 leg. cit. ein Betrieb der zu beurteilenden Art typologisch (wozu in einem ersten Schritt die Kenntnis entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen erforderlich ist, vgl. dazu bereits VwGH 29.4.1997, 96/05/0210) dem bzw. den in Rede stehenden Betriebstyp(en) des jeweiligen Anhanges bzw. der gemäß § 1 (nunmehr) Abs. 2 leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype als Vergleichsbetrieb(e) gegenüberzustellen ist. Dass die Vornahme dieser Beurteilung im fortgesetzten Verfahren in einer unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, zeigt die Revision mit ihren Zulässigkeitsgründen ebensowenig auf, wie ein Abweichen von der dort genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Vor dem dargestellten Hintergrund ist die in den Revisionszulässigkeitsgründen aufgeworfene Frage, nämlich „ob Paragraph 2, der OÖ Betriebstypenverordnung allgemein lediglich eine abstrakte Prüfung eines Sonderfalles oder eine konkrete Prüfung des Sonderfalles erfordert“ bereits durch das genannte Vorerkenntnis im Zusammenhalt mit der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet, nämlich dahingehend, dass zur Beurteilung des Vorliegens eines Sonderfalles im Sinne von Paragraph 2, leg. cit. ein Betrieb der zu beurteilenden Art typologisch (wozu in einem ersten Schritt die Kenntnis entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen erforderlich ist, vergleiche , dazu bereits VwGH 29.4.1997, 96/05/0210) dem bzw. den in Rede stehenden Betriebstyp(en) des jeweiligen Anhanges bzw. der gemäß Paragraph eins, (nunmehr) Absatz 2, leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype als Vergleichsbetrieb(e) gegenüberzustellen ist. Dass die Vornahme dieser Beurteilung im fortgesetzten Verfahren in einer unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, zeigt die Revision mit ihren Zulässigkeitsgründen ebensowenig auf, wie ein Abweichen von der dort genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
15
Wenn der Revisionswerber als Zulässigkeitsgrund der Revision außerdem eine krasse Fehlbeurteilung durch das LVwG dahingehend behauptet, dass dieses nicht das Vorliegen eines Industriebetriebes nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 beurteilt habe, ist dazu festzuhalten, dass der rechtlichen Beurteilung des LVwG, dass die Gewerbeordnung 1994 für die Baubehörde nicht als Maßstab für die Einordnung von Betrieben nach der Oö. BTypVO 2016 heranziehbar ist, nicht entgegenzutreten ist (vgl. zur unabhängigen Beurteilung einer Betriebsanlage durch Gewerbebehörde und Baubehörde in Orientierung an den von ihnen jeweils zu vollziehenden Rechtsvorschriften etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0223, mwN; vgl. zur Zulässigkeit von Betrieben mit industriellem Betriebscharakter im Betriebsbaugebiet auch VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, zur insoweit gleichlautenden Oö. BTypVO 1997). Im Übrigen betraf der angesprochene Begründungsteil des LVwG die Beschwerde des dortigen Zweitbeschwerdeführers.Wenn der Revisionswerber als Zulässigkeitsgrund der Revision außerdem eine krasse Fehlbeurteilung durch das LVwG dahingehend behauptet, dass dieses nicht das Vorliegen eines Industriebetriebes nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 beurteilt habe, ist dazu festzuhalten, dass der rechtlichen Beurteilung des LVwG, dass die Gewerbeordnung 1994 für die Baubehörde nicht als Maßstab für die Einordnung von Betrieben nach der Oö. BTypVO 2016 heranziehbar ist, nicht entgegenzutreten ist vergleiche , zur unabhängigen Beurteilung einer Betriebsanlage durch Gewerbebehörde und Baubehörde in Orientierung an den von ihnen jeweils zu vollziehenden Rechtsvorschriften etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0223, mwN; vergleiche , zur Zulässigkeit von Betrieben mit industriellem Betriebscharakter im Betriebsbaugebiet auch VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, zur insoweit gleichlautenden Oö. BTypVO 1997). Im Übrigen betraf der angesprochene Begründungsteil des LVwG die Beschwerde des dortigen Zweitbeschwerdeführers.
16
Soweit der Revisionswerber in den Revisionszulässigkeitsgründen schließlich vorbringt, das LVwG habe trotz umfangreicher Beweisanträge des Revisionswerbers weder ein eigenes Beweisverfahren „noch eine eigenständige, schlüssig nachvollziehbar begründete Sachverhaltsfeststellung“ vorgenommen, sondern sich ausschließlich auf ein Privatgutachten der mitbeteiligten Partei gestützt, wodurch „massiv gegen den Grundsatz der Objektivität des Verfahrens und der Waffengleichheit verstoßen“ worden und „wesentliche Sachverhaltsfeststellungen gar nicht getroffen“ worden seien, macht er damit Verfahrensmängel geltend.
17
Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre, dargelegt werden muss (vgl. etwa VwGH 4.11.2016, Ra 2016/05/0101, mwN). Weiters unterliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine bestimmte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang sowie im Zusammenhang mit der konkret durchgeführten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die dazu vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. zu allem für viele etwa VwGH 15.10.2020, Ra 2020/05/0178, mwN). Derartiges zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf.Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre, dargelegt werden muss vergleiche , etwa VwGH 4.11.2016, Ra 2016/05/0101, mwN). Weiters unterliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine bestimmte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang sowie im Zusammenhang mit der konkret durchgeführten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die dazu vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , zu allem für viele etwa VwGH 15.10.2020, Ra 2020/05/0178, mwN). Derartiges zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf.
18
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht. Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (vgl. etwa VwGH 8.4.2014, 2011/05/0071, mwN). Dass und aus welchen Gründen die gegenständlich durch den Amtssachverständigen vorgenommene Überprüfung des vorgelegten Privatgutachtens nicht ausreichend gewesen wäre, zeigt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht auf.Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht. Werden nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig ist vergleiche , etwa VwGH 8.4.2014, 2011/05/0071, mwN). Dass und aus welchen Gründen die gegenständlich durch den Amtssachverständigen vorgenommene Überprüfung des vorgelegten Privatgutachtens nicht ausreichend gewesen wäre, zeigt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht auf.
19
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2021

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050019.L00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten