TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/11 Ra 2020/07/0013

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Veröffentlicht am 11.03.2021
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1091
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
WWSGG §1
WWSGG §5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der C GmbH in Ö, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. Dezember 2019, Zl. LVwG 53.28-1230/2019-6, betreffend eine Angelegenheit des Steiermärkischen Einforstungsrechtegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Partei: Mag. H Z in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 stellte die belangte Behörde gemäß § 48 Abs. 2 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (im Folgenden: StELG 1983) über Antrag des Mitbeteiligten fest, dass die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft vlg. R.-Gut, EZ 34 KG ***** W. gemäß Regulierungsvergleich Nr. 1204 ex 1866 vom 26.10.1866 auf der sogenannten „S.-Alm“ EZ 336 KG ***** K. einforstungsberechtigt sei. Zum einen stehe dieser berechtigten Liegenschaft aufgrund der voranstehend angeführten Regulierungsurkunde das Recht zur „Neuerrichtung der R.-Hütte am S.-See“ entsprechend der urkundlichen Bestimmung für den Bereich der „inneren Hütte und Trempel“ zu. Zum anderen sei dem Mitbeteiligten seitens des verpflichteten Gutes Einforstungsholz (Nutzholz) in erforderlicher Qualität zum Gebäudeneubau im urkundlichen Ausmaß von zehn Jahren (11,1 fm Nutzholz) im Vorgriff bei sonstigen Zwangsfolgen abzugeben (Spruchpunkt 1.).Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (im Folgenden: StELG 1983) über Antrag des Mitbeteiligten fest, dass die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft vlg. R.-Gut, EZ 34 KG ***** W. gemäß Regulierungsvergleich Nr. 1204 ex 1866 vom 26.10.1866 auf der sogenannten „S.-Alm“ EZ 336 KG ***** K. einforstungsberechtigt sei. Zum einen stehe dieser berechtigten Liegenschaft aufgrund der voranstehend angeführten Regulierungsurkunde das Recht zur „Neuerrichtung der R.-Hütte am S.-See“ entsprechend der urkundlichen Bestimmung für den Bereich der „inneren Hütte und Trempel“ zu. Zum anderen sei dem Mitbeteiligten seitens des verpflichteten Gutes Einforstungsholz (Nutzholz) in erforderlicher Qualität zum Gebäudeneubau im urkundlichen Ausmaß von zehn Jahren (11,1 fm Nutzholz) im Vorgriff bei sonstigen Zwangsfolgen abzugeben (Spruchpunkt 1.).
2
Nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides ersetze die behördliche Feststellung zur Berechtigung des Hüttenneubaus der Liegenschaft vlg. R.-Gut auf der sogenannten „S.-Alm“ die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers vor der Baubehörde im Bauverfahren (Spruchpunkt 2.).
3
Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017 gab das Verwaltungsgericht einer dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei statt und behob diesen Bescheid der belangten Behörde.
4
Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde dem zuletzt mit Eingabe vom 4. Februar 2019 abgeänderten Antrag des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 3. April 2019 statt und verpflichtete die revisionswerbende Partei als Eigentümerin des Grst. Nr. Baufläche .179, KG ***** K. bei sonstigen Zwangsfolgen, die Zustimmung gemäß den maßgeblichen Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung für die Einbringung des Baubewilligungsansuchens des Mitbeteiligten zur Errichtung einer Almhütte auf diesem Grundstück gemäß Einreichplan vom 4. Februar 2019, welcher dem Bauverfahren zugrunde zu legen sei, zu erteilen.
5
In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten vom 2. März 2018. Darin wird ausgeführt, dass der Mitbeteiligte die Landwirtschaft zwar selbst nicht mehr aktiv betreibe. Diese sei seit 1998 an einen anderen Landwirt zur Gänze verpachtet. Durch die Pachtung aller landwirtschaftlichen Nutzflächen sei der Pächter ebenso berechtigt, das Weiderecht auf der S.-Alm zu nutzen. Dies werde seit 2015 praktiziert und durch die revisionswerbende Partei als Verpflichtete anstandslos zur Kenntnis genommen. Dem Mitbeteiligten stehe daher als Nebenrecht zum Hauptrecht der Weide die Wiedererrichtung der glaublich in den 1980iger Jahren verfallenen Hütte zu.
6
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verwies die revisionswerbende Partei unter anderem auf ihre im Verfahren erstattete Stellungnahme vom 20. März 2018. Darin führte sie aus, dass gemäß Punkt IV. des Regulierungsvergleiches aus 1866 die Aufnahme fremden Viehs im Abgange des eigenen Weideviehs nicht gestattet sei. Ausdrücklich sei im Vergleich angeführt, dass unter fremdem Vieh das den Mitberechtigten gehörige Vieh nicht zu verstehen sei. Es sei sohin klar festgelegt worden, dass der Viehtrieb auf das eigene (am Hofe „R“) gehaltene Vieh beschränkt sei und allenfalls gleicherweise Vieh von Mitberechtigten aufgetrieben werden könne. Das „Triebvieh“ sei daher nicht durch das Vieh eines Pächters ersetzbar. Es stehe außer Zweifel, dass am „R.-Gut“ kein eigenes Vieh mehr gehalten werde. Es seien auch keine Stallungen mehr vorhanden. Das Vieh des Pächters der landwirtschaftlichen Flächen des Mitbeteiligten stelle kein eigenes Weidevieh im Sinne des Regulierungsvergleiches dar. Der Amtssachverständige gehe in seiner Beurteilung jedenfalls fehl; es stehe ihm auch keinesfalls eine rechtliche Beurteilung zu.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verwies die revisionswerbende Partei unter anderem auf ihre im Verfahren erstattete Stellungnahme vom 20. März 2018. Darin führte sie aus, dass gemäß Punkt römisch vier. des Regulierungsvergleiches aus 1866 die Aufnahme fremden Viehs im Abgange des eigenen Weideviehs nicht gestattet sei. Ausdrücklich sei im Vergleich angeführt, dass unter fremdem Vieh das den Mitberechtigten gehörige Vieh nicht zu verstehen sei. Es sei sohin klar festgelegt worden, dass der Viehtrieb auf das eigene (am Hofe „R“) gehaltene Vieh beschränkt sei und allenfalls gleicherweise Vieh von Mitberechtigten aufgetrieben werden könne. Das „Triebvieh“ sei daher nicht durch das Vieh eines Pächters ersetzbar. Es stehe außer Zweifel, dass am „R.-Gut“ kein eigenes Vieh mehr gehalten werde. Es seien auch keine Stallungen mehr vorhanden. Das Vieh des Pächters der landwirtschaftlichen Flächen des Mitbeteiligten stelle kein eigenes Weidevieh im Sinne des Regulierungsvergleiches dar. Der Amtssachverständige gehe in seiner Beurteilung jedenfalls fehl; es stehe ihm auch keinesfalls eine rechtliche Beurteilung zu.
7
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei in Spruchpunkt I. als unbegründet ab. In Spruchpunkt II. hielt es fest, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei in Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet ab. In Spruchpunkt römisch zwei. hielt es fest, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
8
In seinen Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, dass Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages die Durchführung der Regulierungsurkunde Nr. 1204 aus 1866 Punkt XIX. insofern gewesen sei, als der Verpflichtete aus dem Einforstungsrechtsverhältnis und Grundeigentümer jenes Grundstückes, das mit einer Hütte bebaut werden soll, zur baurechtlichen Zustimmung verhalten werde. Die genannte Regulierungsbestimmung berechtige unter anderem „auf dem inneren gegen das P.-Thal zu liegenden Theile der Alpe eine Hütte und einen Viehtrempel“ zu halten. Punkt XXV. der Regulierungsurkunde regle den Holzbezug für den Fall des Untergangs des Bauwerks aufgrund eines Lawinensturzes oder eines Brandes. Bestimmungen über die Neuerrichtung von Einforstungsgebäuden, die im Laufe der Zeit untergegangen seien, seien in der Regulierungsurkunde nicht enthalten. Sei die Hütte des Mitbeteiligten nicht mehr vorhanden, so schließe das Recht „eine Hütte zu halten“ auch das Recht der Neuerrichtung dieses Gebäudes für die Nutzung der Einforstungsrechte ein. Eine Nutzung außerhalb der Einforstungsberechtigung dürfte immer unzulässig sein, solange sie nicht auf einem anderen Rechtsgrund - etwa der Zustimmung der Grundeigentümerin - passiere.In seinen Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, dass Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages die Durchführung der Regulierungsurkunde Nr. 1204 aus 1866 Punkt römisch neunzehn. insofern gewesen sei, als der Verpflichtete aus dem Einforstungsrechtsverhältnis und Grundeigentümer jenes Grundstückes, das mit einer Hütte bebaut werden soll, zur baurechtlichen Zustimmung verhalten werde. Die genannte Regulierungsbestimmung berechtige unter anderem „auf dem inneren gegen das P.-Thal zu liegenden Theile der Alpe eine Hütte und einen Viehtrempel“ zu halten. Punkt römisch 25 . der Regulierungsurkunde regle den Holzbezug für den Fall des Untergangs des Bauwerks aufgrund eines Lawinensturzes oder eines Brandes. Bestimmungen über die Neuerrichtung von Einforstungsgebäuden, die im Laufe der Zeit untergegangen seien, seien in der Regulierungsurkunde nicht enthalten. Sei die Hütte des Mitbeteiligten nicht mehr vorhanden, so schließe das Recht „eine Hütte zu halten“ auch das Recht der Neuerrichtung dieses Gebäudes für die Nutzung der Einforstungsrechte ein. Eine Nutzung außerhalb der Einforstungsberechtigung dürfte immer unzulässig sein, solange sie nicht auf einem anderen Rechtsgrund - etwa der Zustimmung der Grundeigentümerin - passiere.
9
Zur Ausübung des Rechtes eine Hütte zu halten, bedürfe es nach der aktuellen Rechtslage der Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 19 Steiermärkisches Baugesetz. Dem Antrag zur Erlangung der Baubewilligung (Bauansuchen) sei nach § 22 Abs. 2 Z 2 dieses Gesetzes, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter sei, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers als Unterlage anzuschließen. Begehre der Einforstungsberechtigte daher vom Verpflichteten die Ausstellung einer solchen Zustimmungserklärung, so habe sie ihm der Verpflichtete dann in Form der Beilage zum Bauansuchen auszuhändigen, wenn es sich um die Errichtung oder Änderung eines Einforstungsgebäudes handle. Verweigere der Verpflichtete, obwohl er dazu aus dem Einforstungsrechtsverhältnis gehalten wäre, eine solche Zustimmungserklärung, so habe sie die belangte Behörde über Antrag gemäß § 48 Abs. 1 StELG 1983 in Durchführung der Regulierungsurkunde zu ersetzen.Zur Ausübung des Rechtes eine Hütte zu halten, bedürfe es nach der aktuellen Rechtslage der Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 19, Steiermärkisches Baugesetz. Dem Antrag zur Erlangung der Baubewilligung (Bauansuchen) sei nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Gesetzes, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter sei, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers als Unterlage anzuschließen. Begehre der Einforstungsberechtigte daher vom Verpflichteten die Ausstellung einer solchen Zustimmungserklärung, so habe sie ihm der Verpflichtete dann in Form der Beilage zum Bauansuchen auszuhändigen, wenn es sich um die Errichtung oder Änderung eines Einforstungsgebäudes handle. Verweigere der Verpflichtete, obwohl er dazu aus dem Einforstungsrechtsverhältnis gehalten wäre, eine solche Zustimmungserklärung, so habe sie die belangte Behörde über Antrag gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StELG 1983 in Durchführung der Regulierungsurkunde zu ersetzen.
10
Bereits im vorangegangenen Rechtsgang habe das Verwaltungsgericht für einen solchen Fall dargelegt, dass mit dem Antrag auf Durchführung der Regulierungsbestimmungen der belangten Behörde das Einreichprojekt zur Erlangung der Baubewilligung vorzulegen sei. Der Vorwurf einer „Blankozustimmung“ treffe nicht zu, da ausschließlich das mit dem Antrag vorgelegte baurechtliche Einreichprojekt Gegenstand der (zur ersetzenden) Zustimmung sei und jede wesentliche Änderung einer neuerlichen Zustimmung der verpflichteten Grundeigentümerin bedürfe.
11
Der Prüfungsumfang der belangten Behörde umfasse in erster Linie die Beurteilung, ob das „angezogene Einforstungsrecht“ aufrecht und das geplante Gebäude ein zustehendes Einforstungsgebäude sei. Beide Anforderungen habe die belangte Behörde zutreffend bejaht. Würde die belangte Behörde bei der Prüfung der Anforderung zum Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld gemäß § 34 StELG 1983 vorlägen, wäre allerdings die baurechtliche Zustimmung nicht zu ersetzen. Dies deshalb, da in einem solchen Fall an der Aufrechterhaltung des Einforstungsrechtsverhältnisses kein öffentliches Interesse mehr bestehe. Nach dem Amtssachverständigengutachten vom 2. März 2018 habe der Mitbeteiligte die berechtigte Liegenschaft verpachtet. Die Frage, ob die Einforstungsrechte der berechtigten Liegenschaft rechtmäßig durch einen Fremden ausgeübt würden, sei allenfalls Gegenstand eines Feststellungsverfahrens.Der Prüfungsumfang der belangten Behörde umfasse in erster Linie die Beurteilung, ob das „angezogene Einforstungsrecht“ aufrecht und das geplante Gebäude ein zustehendes Einforstungsgebäude sei. Beide Anforderungen habe die belangte Behörde zutreffend bejaht. Würde die belangte Behörde bei der Prüfung der Anforderung zum Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld gemäß Paragraph 34, StELG 1983 vorlägen, wäre allerdings die baurechtliche Zustimmung nicht zu ersetzen. Dies deshalb, da in einem solchen Fall an der Aufrechterhaltung des Einforstungsrechtsverhältnisses kein öffentliches Interesse mehr bestehe. Nach dem Amtssachverständigengutachten vom 2. März 2018 habe der Mitbeteiligte die berechtigte Liegenschaft verpachtet. Die Frage, ob die Einforstungsrechte der berechtigten Liegenschaft rechtmäßig durch einen Fremden ausgeübt würden, sei allenfalls Gegenstand eines Feststellungsverfahrens.
12
Hinsichtlich des Bauplatzes, also der Situierung des Bauwerkes im Gelände sei darauf zu verweisen, dass der Grundsteuerkataster lediglich die Lage der Grundstücke zeige, nicht aber deren Grenzen. Bestehe zwischen der berechtigten und der verpflichteten Partei keine Einigkeit darüber, ob das zu errichtende Bauwerk tatsächlich auf der in der Regulierungsurkunde zugeordneten Grundfläche situiert sei, sei erforderlichenfalls die Grundbuchsmappe durch Vermessung zu berichtigen. Die Ersetzung der von der revisionswerbenden Partei verweigerten baurechtlichen Zustimmung mit dem angefochtenen Bescheid sei daher nach dem Vorgesagten nicht rechtswidrig.
13
Der Ersatz der baurechtlichen „Zustimmungserklärung des Grundeigentümers“ bilde lediglich einen Teil des Bauansuchens, das nach Einreichung durch den Berechtigten bei der zuständigen Baubehörde das Baugenehmigungsverfahren erst in Gang setze. Parteienrechte der Grundeigentümerin im Bauverfahren seien nicht Gegenstand einforstungsrechtlicher Verfahren.
14
Die Beschwerde der revisionswerbenden Partei sei demnach unbegründet und somit abzuweisen.
15
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
16
Weder die belangte Behörde noch der Mitbeteiligte erstatteten im Rahmen des eingeleiteten Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird unter anderem vorgebracht, dass der Mitbeteiligte auf der Liegenschaft vlg. R.-Gut keine Viehhaltung mehr betreibe. Das Anwesen diene umfassend der Fremdenbeherbergung. Daher seien die landwirtschaftlichen Flächen seit dem Jahr 1998 verpachtet. Die Almnutzungsrechte an der S.-Alm seien seit dem Jahr 2015 mitverpachtet worden. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 2. März 2018 festgestellt, dass der Pächter infolge der Verpachtung der gesamten landwirtschaftlichen Flächen und des Almweiderechtes berechtigt sei, sein Vieh im Rahmen der Regulierungsbestimmungen auf die Almweide aufzutreiben. Es handle sich hiebei um den Auftrieb von „berechtigtem Vieh“ und nicht um „Fremdvieh“ im Sinne des Regulierungsvergleiches. Diese Beurteilung widerspreche der Rechtsprechung. Im gegenständlichen Fall sei im Regulierungsvergleich auch ausdrücklich festgelegt, dass Vieh eines anderen Viehhalters nur dann aufgetrieben werden dürfe, wenn es sich dabei um einen auf der gleichen Alm beteiligten Weideberechtigten handle. In diesem Zusammenhang wird in den Zulässigkeitsausführungen auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 2017, Ra 2016/07/0108, verwiesen.
18
Aus diesem Grund erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch begründet.
19
Gemäß § 48 Abs. 1 StELG 1983, LGBl. Nr. 1/1983 idF LGBl. Nr. 139/2013, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche aufgrund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Landesgesetze vom 8. Jänner 1989, LGuVBl. Nr. 6, vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, und vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237 aus 1922, und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Entscheidungen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, mit Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StELG 1983, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1983, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche aufgrund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Landesgesetze vom 8. Jänner 1989, LGuVBl. Nr. 6, vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29 aus 1911,, und vom 8. April 1921, Landesgesetzblatt , Nr. 237 aus 1922, und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Entscheidungen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, mit Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
20
Maßgebend für das vorliegende Einforstungsverhältnis ist der Regulierungsvergleich Nr. 1204 ex 1866 vom 26. Oktober 1866.
21
Gemäß Punkt I. dieses Regulierungsvergleiches besteht das Nutzungsrecht „in dem Weiderechte mit Ausübung der Alpenwirtschaft und dem Bezuge des hiezu erforderlichen Brenn- sowie des zur Erhaltung der Alpenbaulichkeiten notwendigen Bauholzes“. Berechtigt ist unter anderem der „Besitzer des R.-Gutes Hs. Nro. 20 in W“.Gemäß Punkt römisch eins. dieses Regulierungsvergleiches besteht das Nutzungsrecht „in dem Weiderechte mit Ausübung der Alpenwirtschaft und dem Bezuge des hiezu erforderlichen Brenn- sowie des zur Erhaltung der Alpenbaulichkeiten notwendigen Bauholzes“. Berechtigt ist unter anderem der „Besitzer des R.-Gutes Hs. Nro. 20 in W“.
22
Unter Punkt IV. dieses Regulierungsvergleiches lautet es auszugsweise wie folgt:Unter Punkt römisch vier. dieses Regulierungsvergleiches lautet es auszugsweise wie folgt:

„Die Aufnahme fremden Viehes im Abgange des eigenen Weideviehes ist nicht gestattet, doch ist unter fremden Vieh das den Mitberechtigten gehörige, welches aufgenommen werden darf, nicht verstanden.“

23
Aus Punkt XIX. des Regulierungsvergleiches geht hervor, dass die Errichtung von Hütten und Trempeln ausschließlich „zum Behufe der Ausübung der Alpengerechtigkeit“ gestattet ist, somit nur im Rahmen der Weiderechte mit Ausübung der Almwirtschaft.Aus Punkt römisch neunzehn. des Regulierungsvergleiches geht hervor, dass die Errichtung von Hütten und Trempeln ausschließlich „zum Behufe der Ausübung der Alpengerechtigkeit“ gestattet ist, somit nur im Rahmen der Weiderechte mit Ausübung der Almwirtschaft.
24
Einleitend ist festzuhalten, dass die Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde über den vom Mitbeteiligten gegen die revisionswerbende Partei erhobenen Anspruch auf Zustimmung zu seinem Baubewilligungsansuchen schon aus § 48 Abs. 1 StELG 1983 erwuchs. In Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Regulierungsvergleiches hatte die belangte Behörde über den Bestand des vom Mitbeteiligten geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruchs gegen die revisionswerbende Partei zu entscheiden. Enthielt doch das Begehren des Mitbeteiligten nichts anderes als die zur Verwirklichung des verbrieften Rechtes nach Lage des Falles erforderliche Durchführung des Regulierungsvergleiches im Umfang der die revisionswerbende Partei treffenden Pflicht, die zur Errichtung des Almgebäudes durch den Mitbeteiligten baurechtlich erforderliche Willenserklärung abzugeben (VwGH 14.9.1993, 92/07/0032).Einleitend ist festzuhalten, dass die Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde über den vom Mitbeteiligten gegen die revisionswerbende Partei erhobenen Anspruch auf Zustimmung zu seinem Baubewilligungsansuchen schon aus Paragraph 48, Absatz eins, StELG 1983 erwuchs. In Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Regulierungsvergleiches hatte die belangte Behörde über den Bestand des vom Mitbeteiligten geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruchs gegen die revisionswerbende Partei zu entscheiden. Enthielt doch das Begehren des Mitbeteiligten nichts anderes als die zur Verwirklichung des verbrieften Rechtes nach Lage des Falles erforderliche Durchführung des Regulierungsvergleiches im Umfang der die revisionswerbende Partei treffenden Pflicht, die zur Errichtung des Almgebäudes durch den Mitbeteiligten baurechtlich erforderliche Willenserklärung abzugeben (VwGH 14.9.1993, 92/07/0032).
25
Ob nun die revisionswerbende Partei tatsächlich verpflichtet war, eine Zustimmung zum verfahrensgegenständlichen Bauansuchen des Mitbeteiligten zu erteilen, ist durch Auslegung des Regulierungsvergleiches Nr. 1204 aus 1866 zu ermitteln.
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Aus Punkt I. dieses Regulierungsvergleiches ergibt sich eindeutig, dass das R.-Gut, somit der gesamte Hof bzw. landwirtschaftliche Betrieb, eingeforstet ist. Das Einforstungsrecht dient also allein der ordentlichen Bewirtschaftung des eingeforsteten landwirtschaftlichen Betriebes R.-Gut.Aus Punkt römisch eins. dieses Regulierungsvergleiches ergibt sich eindeutig, dass das R.-Gut, somit der gesamte Hof bzw. landwirtschaftliche Betrieb, eingeforstet ist. Das Einforstungsrecht dient also allein der ordentlichen Bewirtschaftung des eingeforsteten landwirtschaftlichen Betriebes R.-Gut.
27
Schon vor dem Verwaltungsgericht behauptete die revisionswerbende Partei, dass die gesamten landwirtschaftlichen Flächen und das Almweiderecht des R.-Gutes verpachtet seien. Das Anwesen selbst diene nur mehr der Fremdenbeherbergung. Die Verpachtung sei zudem nicht an einen „Mitberechtigten“ im Sinne des Punktes IV. des Regulierungsvergleiches erfolgt.Schon vor dem Verwaltungsgericht behauptete die revisionswerbende Partei, dass die gesamten landwirtschaftlichen Flächen und das Almweiderecht des R.-Gutes verpachtet seien. Das Anwesen selbst diene nur mehr der Fremdenbeherbergung. Die Verpachtung sei zudem nicht an einen „Mitberechtigten“ im Sinne des Punktes römisch vier. des Regulierungsvergleiches erfolgt.
28
Bestätigung finden diese Behauptungen der revisionswerbenden Partei hinsichtlich der Verpachtung in den vorgelegten Verwaltungsakten. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen des R.-Gutes liegt ein Pachtvertrag des Mitbeteiligten mit Herrn Franz S. vom 31. Oktober 1998 vor. Die Almnutzungsrechte des R.-Gutes wurden zwischen denselben Parteien mit „Zusatzvereinbarung Pachtvertrag vom 31.10.1998“ am 1. April 2015 mitverpachtet.
29
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine (Total-)Verpachtung von einforstungsberechtigten Liegenschaften und den damit verbundenen Einforstungsrechten grundsätzlich zulässig (VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0108, mwN). Eine solche (Total-)Verpachtung liegt im Revisionsfall jedoch nicht vor. Vielmehr wurden lediglich die landwirtschaftlichen Flächen und die Almnutzungsrechte des R.-Gutes, nicht jedoch das Anwesen selbst verpachtet.
30
Im verfahrensgegenständlichen Regulierungsvergleich findet sich im Punkt IV. ein Verbot der Fremdviehaufnahme; dies liegt bei einer Verpachtung dann vor, wenn das Weiderecht einer eingeforsteten Liegenschaft ohne dessen Betrieb verpachtet und dann zum Auftrieb von Vieh verwendet wird, das zu dem (nicht eingeforsteten) Betrieb des Pächters gehört. Durch die Verpachtung des Weiderechtes und dessen Nutzung durch einen nicht eingeforsteten Betrieb wird das dort gehaltene Vieh nicht zum Eigenvieh (Heimvieh), sondern bleibt Fremdvieh. Das Weiderecht kommt diesfalls nicht mehr dem eingeforsteten Betrieb und seiner wirtschaftlichen Stärkung, sondern einem fremden Betrieb zu Gute. Eine solche Nutzung des Rechts durch einen anderen als den berechtigen Betrieb widerspricht aber dem Gesetz (§ 5 Abs. 1 StELG 1983) und dem öffentlichen Interesse an der Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe (vgl. wiederum VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0108).Im verfahrensgegenständlichen Regulierungsvergleich findet sich im Punkt römisch vier. ein Verbot der Fremdviehaufnahme; dies liegt bei einer Verpachtung dann vor, wenn das Weiderecht einer eingeforsteten Liegenschaft ohne dessen Betrieb verpachtet und dann zum Auftrieb von Vieh verwendet wird, das zu dem (nicht eingeforsteten) Betrieb des Pächters gehört. Durch die Verpachtung des Weiderechtes und dessen Nutzung durch einen nicht eingeforsteten Betrieb wird das dort gehaltene Vieh nicht zum Eigenvieh (Heimvieh), sondern bleibt Fremdvieh. Das Weiderecht kommt diesfalls nicht mehr dem eingeforsteten Betrieb und seiner wirtschaftlichen Stärkung, sondern einem fremden Betrieb zu Gute. Eine solche Nutzung des Rechts durch einen anderen als den berechtigen Betrieb widerspricht aber dem Gesetz (Paragraph 5, Absatz eins, StELG 1983) und dem öffentlichen Interesse an der Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe vergleiche , wiederum VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0108).
31
Nach den Behauptungen der revisionswerbenden Partei findet die Weidenutzung durch das Vieh des Pächters keine rechtliche Grundlage im Regulierungsvergleich. Zu dieser Frage finden sich im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes keine Feststellungen. Da eine (Total-)Verpachtung des R.-Gutes nach der Aktenlage auszuschließen ist, ist diese Frage im Hinblick auf Punkt IV. des Regulierungsvergleiches entscheidungswesentlich. Liegt nämlich eine Fremdviehaufnahme vor, ist von einem Verstoß gegen diesen Regulierungsvergleich auszugehen.Nach den Behauptungen der revisionswerbenden Partei findet die Weidenutzung durch das Vieh des Pächters keine rechtliche Grundlage im Regulierungsvergleich. Zu dieser Frage finden sich im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes keine Feststellungen. Da eine (Total-)Verpachtung des R.-Gutes nach der Aktenlage auszuschließen ist, ist diese Frage im Hinblick auf Punkt römisch vier. des Regulierungsvergleiches entscheidungswesentlich. Liegt nämlich eine Fremdviehaufnahme vor, ist von einem Verstoß gegen diesen Regulierungsvergleich auszugehen.
32
Wie eingangs festgehalten wird das vorliegende Verfahren nach § 48 Abs. 1 StELG 1983 in Vollziehung des Regulierungsvergleiches, also in Anwendung seiner Bestimmungen - so auch seines Punktes IV. - durchgeführt. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Fremdviehaufnahme wäre der verfahrensgegenständliche Antrag des Mitbeteiligten bereits abzuweisen, ohne diesen im Detail weiter prüfen zu müssen, stünde doch die Errichtung einer Hütte dann nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der urkundlichen Rechte.Wie eingangs festgehalten wird das vorliegende Verfahren nach Paragraph 48, Absatz eins, StELG 1983 in Vollziehung des Regulierungsvergleiches, also in Anwendung seiner Bestimmungen - so auch seines Punktes römisch vier. - durchgeführt. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Fremdviehaufnahme wäre der verfahrensgegenständliche Antrag des Mitbeteiligten bereits abzuweisen, ohne diesen im Detail weiter prüfen zu müssen, stünde doch die Errichtung einer Hütte dann nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der urkundlichen Rechte.
33
Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht die entscheidungswesentliche Feststellung betreffend eine allenfalls vorliegende Fremdviehaufnahme nicht getroffen, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet ist.
34
Bereits aus diesem Grund war dieses - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen war somit nicht mehr einzugehen.Bereits aus diesem Grund war dieses - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen war somit nicht mehr einzugehen.
35
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. März 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070013.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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