TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/15 Ra 2021/01/0049

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

ABGB §1294
AVG §57
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
B-VG Art10 Abs1 Z7
B-VG Art133 Abs4
SPG 1991 §27a
SPG 1991 §3
SPG 1991 §48a
SPG 1991 §5a
SPG 1991 §5a Abs1
SPG 1991 §5b
SPG 1991 §5b Abs3
VwGG §39 Abs2 Z1
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Sportklubs V in S, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juni 2020, Zl. LVwG-AV-1246/001-2019, betreffend Anordnung einer Überwachung nach § 48a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Partei: Verein S in A), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Sportklubs römisch fünf in S, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juni 2020, Zl. LVwG-AV-1246/001-2019, betreffend Anordnung einer Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Partei: Verein S in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Vorgeschichte

1
Mit Mandatsbescheid vom 2. September 2019 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; BH) gemäß § 48a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die besondere Überwachung des Vorhabens „Fußballspiel mitbeteiligte Partei gegen Revisionswerber“ am 13. September 2019 im E Stadion in Amstetten mit bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschließlich bis zu 4 Diensthundeführern angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 2. September 2019 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; BH) gemäß Paragraph 48 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die besondere Überwachung des Vorhabens „Fußballspiel mitbeteiligte Partei gegen Revisionswerber“ am 13. September 2019 im E Stadion in Amstetten mit bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschließlich bis zu 4 Diensthundeführern angeordnet.
2
Mit Bescheid der BH vom 2. Oktober 2019 wurde dieser Bescheid nach Erhebung einer Vorstellung durch den Revisionswerber bestätigt.

Angefochtenes Erkenntnis

3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der BH vom 2. Oktober 2019 gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen (1.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der BH vom 2. Oktober 2019 gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen (1.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (2.).
4
Begründend traf das Verwaltungsgericht zunächst umfangreiche Feststellungen zum Verhalten der „Fans“ des Revisionswerbers vor dem gegenständlichen Fußballspiel und führte beweiswürdigend aus, aus dem Akteninhalt und den darin enthaltenen Urkunden sei insbesondere ersichtlich, dass die Sicherheitsbehörden zu einer entsprechenden Gefährdungseinschätzung gekommen seien und dieses Gefährdungspotenzial nahezu ausschließlich den Erfahrungen auf Grund des bisherigen Verhaltens der „Fans“ des Revisionswerbers zuzurechnen sei.
5
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit vorliegend wesentlich - aus, aufgrund des festgestellten Sachverhalts, insbesondere der Gefährdungseinschätzung der Polizei auf Grund bisheriger Vorfälle, sei evident, dass „einerseits die erforderliche Überwachung zweifellos gegeben war und andererseits, dass diese Überwachung auch fast ausschließlich durch das Verschulden“ des Revisionswerbers „hervorgerufen wurde“. Auf Grund bereits bisheriger zahlreicher gewalttätiger Vorfälle seitens der „Fans“ des Revisionswerbers sei ein entsprechend hohes Risikopotenzial vorhanden gewesen, welches „praktisch ausschließlich“ dem Gastverein zuzurechnen gewesen sei. Hingegen seien die „Fans“ der mitbeteiligten Partei als keinesfalls relevant für ein allfälliges Risikopotenzial „dargestellt“ worden. Die Notwendigkeit der erforderlichen Überwachung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Verhinderung von Gewalttaten sei somit fast ausschließlich dem „bisherigen Fanverhalten“ des Revisionswerbers zuzurechnen.
6
Auch könne der Ansicht nicht gefolgt werden, dass das Vorhaben friedlich verlaufen wäre, zumal aktenkundig sei, dass die negative Prognose insofern eingetreten sei, als es tatsächlich zu Übertretungen des Pyrotechnikgesetzes durch teilweise vermummte „Fans“ des Revisionswerbers gekommen sei. Weiters habe auch ein Überklettern der Absperrungen durch „Fans“ der Gastmannschaft nur durch polizeiliches Einschreiten unterbunden werden können. Die Abreise der „Gästefans“ sei wiederum durch den Einsatz von Pyrotechnik und einem erforderlichen polizeilichen Einschreiten „überschattet“ gewesen.
7
Für das Ausmaß der Überwachung lägen genaue Berechnungen im Zusammenhang mit der Gefahreneinschätzung vor und sei auch das Ausmaß der Überwachung schlüssig und nachvollziehbar.
8
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2020, E 2422/2020-7, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 30. Dezember 2020, E 2411/2020-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2020, E 2422/2020-7, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 30. Dezember 2020, E 2411/2020-9, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

10
Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf Nichtanordnung der Überwachung verletzt.
11
Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich bisher nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern ein allfälliges rechtswidriges schuldhaftes Verhalten der Zuseher eines Fußballspieles bzw. des „Fanklientels“ dem Verein zuzurechnen sei. Im „Beschluss“ vom 22. Mai 2014, Ro 2014/01/0024, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits einen sehr ähnlich gelagerten Fall entschieden. Dort habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich festgehalten, dass es sich bei der Entscheidung über die Überwachung nach § 48a SPG um eine Prognoseentscheidung handle. Inwiefern oder auf welcher Grundlage es zu einer Zurechnung des störenden Verhaltens der „Fans“ zum Verein kommen solle, habe der Verwaltungsgerichtshof offengelassen. Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass dem Verein das Verhalten der „Fans anzulasten“ sei, gebe es nicht. Fanverhalten könne ohne gesetzliche Grundlage dem Revisionswerber nicht zugerechnet werden. Es liege auch keine Rechtsprechung vor, anhand welcher Kriterien das (störende) Fanverhalten als ein solches des Vereins zu beurteilen wäre.Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich bisher nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern ein allfälliges rechtswidriges schuldhaftes Verhalten der Zuseher eines Fußballspieles bzw. des „Fanklientels“ dem Verein zuzurechnen sei. Im „Beschluss“ vom 22. Mai 2014, Ro 2014/01/0024, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits einen sehr ähnlich gelagerten Fall entschieden. Dort habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich festgehalten, dass es sich bei der Entscheidung über die Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG um eine Prognoseentscheidung handle. Inwiefern oder auf welcher Grundlage es zu einer Zurechnung des störenden Verhaltens der „Fans“ zum Verein kommen solle, habe der Verwaltungsgerichtshof offengelassen. Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass dem Verein das Verhalten der „Fans anzulasten“ sei, gebe es nicht. Fanverhalten könne ohne gesetzliche Grundlage dem Revisionswerber nicht zugerechnet werden. Es liege auch keine Rechtsprechung vor, anhand welcher Kriterien das (störende) Fanverhalten als ein solches des Vereins zu beurteilen wäre.
12
Zudem habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, ein Verschulden an der Verursachung der Überwachung scheide aus, weil weder nach § 1315 ABGB eine deliktische Haftung des Revisionswerbers für Personen, die nicht Repräsentanten oder Organe seien, noch die Repräsentantenhaftung zur Anwendung gelange.Zudem habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, ein Verschulden an der Verursachung der Überwachung scheide aus, weil weder nach Paragraph 1315, ABGB eine deliktische Haftung des Revisionswerbers für Personen, die nicht Repräsentanten oder Organe seien, noch die Repräsentantenhaftung zur Anwendung gelange.
13
Die Revision ist zulässig.
14
In der vorliegenden Revisionssache stellt sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob und nach welchen Kriterien das Verschulden nach § 5b Abs. 3 zweiter Fall SPG bereits im Rahmen der Anordnung einer besonderen Überwachung nach § 48a SPG zu beurteilen ist bzw. in welchem Verhältnis die beiden genannten Bestimmungen des SPG stehen.In der vorliegenden Revisionssache stellt sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob und nach welchen Kriterien das Verschulden nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Fall SPG bereits im Rahmen der Anordnung einer besonderen Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG zu beurteilen ist bzw. in welchem Verhältnis die beiden genannten Bestimmungen des SPG stehen.

Rechtslage

15
Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 in der vorliegend (ausgehend von der Erlassung des Mandatsbescheides) maßgeblichen Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, (SPG) lauten (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der vorliegend (ausgehend von der Erlassung des Mandatsbescheides) maßgeblichen Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, (SPG) lauten (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

Überwachungsgebühren

§ 5a. (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.Paragraph 5 a, (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

...

Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 5b. (1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. ...Paragraph 5 b, (1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. ...

(2) Der mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Behörde kommt im Verfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung zu, soferne sie nicht selbst zur Bescheiderlassung zuständig ist.(2) Der mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Behörde kommt im Verfahren gemäß Absatz eins, Parteistellung zu, soferne sie nicht selbst zur Bescheiderlassung zuständig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.

...

Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a. Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.Paragraph 27 a, Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (Paragraph 5, Absatz 3,) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.

...

Anordnung von Überwachungen

§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.“Paragraph 48 a, Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach Paragraph 27 a, erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (Paragraph 5 a, Absatz eins,) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.“

Anordnung einer besonderen Überwachung (§ 48a SPG)Anordnung einer besonderen Überwachung (Paragraph 48 a, SPG)

16
§ 48a SPG wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, in das SPG eingefügt. Die Erläuterungen (RV BlgNR 20. GP, 293) führen dazu unter anderem aus:Paragraph 48 a, SPG wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt , Nr. 201, in das SPG eingefügt. Die Erläuterungen Regierungsvorlage , BlgNR 20. GP, 293) führen dazu unter anderem aus:

„Für die Anordnung einer besonderen Überwachung nach § 27a sind die Sicherheitsbehörden zuständig. Diese hat unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen. ... Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt unter den Voraussetzungen des § 5a nach dem Verfahren des § 5b. .... In sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten wird eine Überwachung in manchen Fällen durch Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen sein.“„Für die Anordnung einer besonderen Überwachung nach Paragraph 27 a, sind die Sicherheitsbehörden zuständig. Diese hat unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen. ... Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt unter den Voraussetzungen des Paragraph 5 a, nach dem Verfahren des Paragraph 5 b, .... In sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten wird eine Überwachung in manchen Fällen durch Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen sein.“

17
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Anordnung einer Überwachung nach § 48a SPG bereits klargestellt, dass die Erlassung eines Überwachungsbescheides gemäß § 48a SPG neben dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einhebung von Überwachungsgebühren gemäß § 5a SPG das Erfordernis einer besonderen Überwachung nach § 27a SPG voraussetzt. Diese besondere Überwachung bezieht sich auf gefährdete Vorhaben, Menschen oder Sachen. Letztere sind demnach nicht Gefahrenquelle, sondern Objekt der Gefährdung. Die besondere Überwachung gemäß § 27a letzter Satz SPG - daneben gibt es auch besondere Überwachungsdienste auf Grund anderer Verwaltungsvorschriften - soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleisten, wobei diese Aufgabe, soweit es sich nicht bloß um Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei handelt, den Sicherheitsbehörden übertragen ist. § 27a SPG überträgt den Sicherheitsbehörden die Überwachung gefährdeter Vorhaben aber nur in dem Maße, in dem der dafür Verantwortliche zur Schutzgewährung nicht bereit oder nicht in der Lage ist (vgl. VwGH 17.9.2002, 99/01/0387, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Anordnung einer Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG bereits klargestellt, dass die Erlassung eines Überwachungsbescheides gemäß Paragraph 48 a, SPG neben dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einhebung von Überwachungsgebühren gemäß Paragraph 5 a, SPG das Erfordernis einer besonderen Überwachung nach Paragraph 27 a, SPG voraussetzt. Diese besondere Überwachung bezieht sich auf gefährdete Vorhaben, Menschen oder Sachen. Letztere sind demnach nicht Gefahrenquelle, sondern Objekt der Gefährdung. Die besondere Überwachung gemäß Paragraph 27 a, letzter Satz SPG - daneben gibt es auch besondere Überwachungsdienste auf Grund anderer Verwaltungsvorschriften - soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleisten, wobei diese Aufgabe, soweit es sich nicht bloß um Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei handelt, den Sicherheitsbehörden übertragen ist. Paragraph 27 a, SPG überträgt den Sicherheitsbehörden die Überwachung gefährdeter Vorhaben aber nur in dem Maße, in dem der dafür Verantwortliche zur Schutzgewährung nicht bereit oder nicht in der Lage ist vergleiche , VwGH 17.9.2002, 99/01/0387, mwN).
18
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Sinn des § 48a SPG ist einerseits, dass der für das Vorhaben Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann, und andererseits, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 SPG hinsichtlich der Überwachungsgebühren gegeben sind (vgl. VwGH 10.1.2011, 2010/17/0253).Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Sinn des Paragraph 48 a, SPG ist einerseits, dass der für das Vorhaben Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann, und andererseits, dass die Voraussetzungen des Paragraph 5 a, Absatz eins, SPG hinsichtlich der Überwachungsgebühren gegeben sind vergleiche , VwGH 10.1.2011, 2010/17/0253).
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über die Überwachung nach § 48a SPG um eine Prognoseentscheidung, bei der die Behörde auf Grund von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auf die Notwendigkeit der Überwachung zu schließen hat (vgl. VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über die Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG um eine Prognoseentscheidung, bei der die Behörde auf Grund von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auf die Notwendigkeit der Überwachung zu schließen hat vergleiche , VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024, mwN).

Verschulden (§ 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG)Verschulden (Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG)

20
Die Anordnung der Überwachung nach § 48a SPG ist rechtlich - wie auch die (oben wiedergegebenen) Erläuterungen zeigen - von der Vorschreibung von Überwachungsgebühren und dem diesbezüglichen Verfahren nach § 5b SPG zu unterscheiden.Die Anordnung der Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG ist rechtlich - wie auch die (oben wiedergegebenen) Erläuterungen zeigen - von der Vorschreibung von Überwachungsgebühren und dem diesbezüglichen Verfahren nach Paragraph 5 b, SPG zu unterscheiden.
21
Zum Verhältnis einer Anordnung der Überwachung nach § 48a SPG zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren nach den §§ 5a, 5b SPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen, die Überwachung anordnenden Bescheides aus Anlass eines Beschwerdefalles betreffend die Entrichtung der Überwachungsgebühren für diese rechtskräftig angeordnete Überwachung nicht mehr zu untersuchen ist. Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen bescheidmäßigen Anordnung einer Überwachung, in der auch die Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsorgane angegeben wurde, kann, wenn sie unbekämpft gelassen wurde, im Verfahren zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren nicht mehr releviert werden. In diesem Verfahren ist insoweit alleine zu untersuchen, ob der Vorschreibung der Überwachungsgebühren zu Recht der entsprechende Gebührensatz zugrunde gelegt wurde (vgl. zu allem mit Verweisen auf die Vorjudikatur VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024).Zum Verhältnis einer Anordnung der Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren nach den Paragraphen 5 a, 5 b, SPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen, die Überwachung anordnenden Bescheides aus Anlass eines Beschwerdefalles betreffend die Entrichtung der Überwachungsgebühren für diese rechtskräftig angeordnete Überwachung nicht mehr zu untersuchen ist. Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen bescheidmäßigen Anordnung einer Überwachung, in der auch die Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsorgane angegeben wurde, kann, wenn sie unbekämpft gelassen wurde, im Verfahren zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren nicht mehr releviert werden. In diesem Verfahren ist insoweit alleine zu untersuchen, ob der Vorschreibung der Überwachungsgebühren zu Recht der entsprechende Gebührensatz zugrunde gelegt wurde vergleiche , zu allem mit Verweisen auf die Vorjudikatur VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024).
22
Das Verschulden nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG ist gegebenenfalls im Verfahren zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren zu prüfen.Das Verschulden nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG ist gegebenenfalls im Verfahren zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren zu prüfen.
23
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auf diese Bestimmung (nach der, wenn die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht wurde, die Überwachungsgebühren von dieser Person zu tragen sind) bereits hingewiesen. In der dortigen Revisionssache erkannte es der Verwaltungsgerichtshof als nicht rechtswidrig, dass die Behörde den Bescheid über die Anordnung der Überwachung nach § 48a SPG auch der (dortigen) Revisionswerberin, die für eine Entrichtung der Überwachungsgebühren nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG in Betracht kommt, zugestellt hat. Diese Anordnung der Überwachung erfolgte von Amts wegen gegenüber der (dortigen) mitbeteiligten Partei und gegenüber der (dortigen) Revisionswerberin anlässlich des Meisterschaftsspiels der (dort) mitbeteiligten Partei gegen die (dortige) Revisionswerberin (Regionalliga West, Saison 2013/2014) am 28. September 2013 im Fußballstadion K (K Arena = Grenzlandstadion). Dadurch wurde der (dortigen) Revisionswerberin bereits in diesem Stadium die Möglichkeit gegeben, sich gegen die Anordnung der Überwachung, insbesondere gegen die vorgeschriebene Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsorgane zu wenden (vgl. zu allem VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auf diese Bestimmung (nach der, wenn die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht wurde, die Überwachungsgebühren von dieser Person zu tragen sind) bereits hingewiesen. In der dortigen Revisionssache erkannte es der Verwaltungsgerichtshof als nicht rechtswidrig, dass die Behörde den Bescheid über die Anordnung der Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG auch der (dortigen) Revisionswerberin, die für eine Entrichtung der Überwachungsgebühren nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG in Betracht kommt, zugestellt hat. Diese Anordnung der Überwachung erfolgte von Amts wegen gegenüber der (dortigen) mitbeteiligten Partei und gegenüber der (dortigen) Revisionswerberin anlässlich des Meisterschaftsspiels der (dort) mitbeteiligten Partei gegen die (dortige) Revisionswerberin (Regionalliga West, Saison 2013 aus 2014,) am 28. September 2013 im Fußballstadion K (K Arena = Grenzlandstadion). Dadurch wurde der (dortigen) Revisionswerberin bereits in diesem Stadium die Möglichkeit gegeben, sich gegen die Anordnung der Überwachung, insbesondere gegen die vorgeschriebene Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsorgane zu wenden vergleiche , zu allem VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024).
24
Diese Rechtsprechung wurde - wie angeführt - von der Überlegung getragen, dass (nach der Vorjudikatur) die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen Anordnung einer Überwachung im Verfahren zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren nicht mehr releviert werden kann und es daher nicht rechtswidrig ist, einer Person (wie in der dortigen Revisionssache dem Gastverein), die für eine Entrichtung der Überwachungsgebühren nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG in Betracht kommt, den Bescheid über die Anordnung der Überwachung zuzustellen, um ihr bereits in diesem Stadium die Möglichkeit zu geben, sich gegen die Anordnung der Überwachung, insbesondere gegen die vorgeschriebene Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsorgane, zu wenden.Diese Rechtsprechung wurde - wie angeführt - von der Überlegung getragen, dass (nach der Vorjudikatur) die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen Anordnung einer Überwachung im Verfahren zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren nicht mehr releviert werden kann und es daher nicht rechtswidrig ist, einer Person (wie in der dortigen Revisionssache dem Gastverein), die für eine Entrichtung der Überwachungsgebühren nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG in Betracht kommt, den Bescheid über die Anordnung der Überwachung zuzustellen, um ihr bereits in diesem Stadium die Möglichkeit zu geben, sich gegen die Anordnung der Überwachung, insbesondere gegen die vorgeschriebene Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsorgane, zu wenden.
25
Davon zu trennen ist aber die Frage, ob ein Verschulden dieser Person nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG vorliegt. Diese Frage ist eine Voraussetzung für eine (allfällige) Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren, die im Verfahren nach § 5b SPG zu prüfen ist. Das Verschulden ist daher auch nicht Teil der (ex ante) Prognoseentscheidung nach § 48a SPG, sondern erst im Verfahren nach § 5b SPG zu beurteilen.Davon zu trennen ist aber die Frage, ob ein Verschulden dieser Person nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG vorliegt. Diese Frage ist eine Voraussetzung für eine (allfällige) Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren, die im Verfahren nach Paragraph 5 b, SPG zu prüfen ist. Das Verschulden ist daher auch nicht Teil der (ex ante) Prognoseentscheidung nach Paragraph 48 a, SPG, sondern erst im Verfahren nach Paragraph 5 b, SPG zu beurteilen.
26
Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 22. Mai 2014, Ro 2014/01/0024, zu der (im dortigen Fall vorgenommenen) Prognoseentscheidung nach § 48a SPG sind vor diesem Hintergrund zu sehen. So führte der Verwaltungsgerichtshof zu dem gegen die Prognoseentscheidung gerichteten Vorbringen, ein Verschulden der Revisionswerberin im Sinne des § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG sei nicht gegeben, aus, die Prognoseentscheidung sei schlüssig und nachvollziehbar begründet worden und gegen die dieser Prognoseentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen „(insbesondere der Einschätzung, dass die Fans der Revisionswerberin als problematisch einzuschätzen, weswegen in der Vergangenheit bereits Spiele der Revisionswerberin abgesagt oder als „Geisterspiele“ ausgetragen worden seien)“ sei nichts Stichhältiges vorgebracht worden (vgl. VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof klargemacht, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach § 48a SPG auch auf Grund eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens von „Fans“ eines Gastvereins eines näher bezeichneten Fußball-Meisterschaftsspiels auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung geschlossen werden kann.Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 22. Mai 2014, Ro 2014/01/0024, zu der (im dortigen Fall vorgenommenen) Prognoseentscheidung nach Paragraph 48 a, SPG sind vor diesem Hintergrund zu sehen. So führte der Verwaltungsgerichtshof zu dem gegen die Prognoseentscheidung gerichteten Vorbringen, ein Verschulden der Revisionswerberin im Sinne des Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG sei nicht gegeben, aus, die Prognoseentscheidung sei schlüssig und nachvollziehbar begründet worden und gegen die dieser Prognoseentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen „(insbesondere der Einschätzung, dass die Fans der Revisionswerberin als problematisch einzuschätzen, weswegen in der Vergangenheit bereits Spiele der Revisionswerberin abgesagt oder als „Geisterspiele“ ausgetragen worden seien)“ sei nichts Stichhältiges vorgebracht worden vergleiche , VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof klargemacht, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach Paragraph 48 a, SPG auch auf Grund eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens von „Fans“ eines Gastvereins eines näher bezeichneten Fußball-Meisterschaftsspiels auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung geschlossen werden kann.
27
Auf diese zur Anordnung einer Überwachung nach § 48a SPG aufgestellten Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner weiteren Rechtsprechung verwiesen und dazu klargestellt, dass das SPG für die Anordnung von Überwachungen keine zwischen Amateur- und Profisportveranstaltungen differenzierenden Vorschriften trifft (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0301, mit Verweis auf VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024).Auf diese zur Anordnung einer Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG aufgestellten Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner weiteren Rechtsprechung verwiesen und dazu klargestellt, dass das SPG für die Anordnung von Überwachungen keine zwischen Amateur- und Profisportveranstaltungen differenzierenden Vorschriften trifft vergleiche , VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0301, mit Verweis auf VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024).
28
Die nach § 48a SPG vorzunehmende sicherheitspolizeiliche Prognoseentscheidung, die ex ante erfolgt und in manchen Fällen durch Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen sein wird (vgl. zu Letzterem die oben wiedergegebenen Erläuterungen), beinhaltet aber - wie erwähnt - keine Beurteilung eines (allfälligen) Verschuldens nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG. Das Verschulden ist vielmehr erst im Verfahren nach § 5b SPG zu beurteilen.Die nach Paragraph 48 a, SPG vorzunehmende sicherheitspolizeiliche Prognoseentscheidung, die ex ante erfolgt und in manchen Fällen durch Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen sein wird vergleiche , zu Letzterem die oben wiedergegebenen Erläuterungen), beinhaltet aber - wie erwähnt - keine Beurteilung eines (allfälligen) Verschuldens nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG. Das Verschulden ist vielmehr erst im Verfahren nach Paragraph 5 b, SPG zu beurteilen.
29
Bei der Prüfung der Frage, ob ein nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Die in § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG vorgesehene Heranziehung einer Person setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Person und der angeordneten Überwachung bestand (vgl. insoweit zum Verschulden nach § 76 Abs. 2 AVG VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163, mwN).Bei der Prüfung der Frage, ob ein nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Die in Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG vorgesehene Heranziehung einer Person setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Person und der angeordneten Überwachung bestand vergleiche , insoweit zum Verschulden nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163, mwN).
30
Hinzuweisen ist auf § 5b Abs. 3 letzter Satz SPG. Nach dieser Bestimmung trifft im Fall einer Schuldnermehrheit die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand alle. Der von der Behörde in Anspruch genommene Schuldner kann im privatrechtlichen Innenverhältnis von den anderen Solidarschuldnern Regress nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften begehren (vgl. Wimmer in Thanner/Vogl SPG2 [2013], Anm. 13 zu § 5b).Hinzuweisen ist auf Paragraph 5 b, Absatz 3, letzter Satz SPG. Nach dieser Bestimmung trifft im Fall einer Schuldnermehrheit die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand alle. Der von der Behörde in Anspruch genommene Schuldner kann im privatrechtlichen Innenverhältnis von den anderen Solidarschuldnern Regress nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften begehren vergleiche , Wimmer in Thanner/Vogl SPG2 [2013], Anmerkung 13, zu Paragraph 5 b,).

Einzelfallbezogene Beurteilung

31
Diese Rechtslage bedeutet für den vorliegenden Einzelfall Folgendes:
32
Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (vgl. zu allem VwGH 9.6.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu vergleiche , zu allem VwGH 9.6.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).
33
Durch die Abweisung der Beschwerde bringt das Verwaltungsgericht zum Ausdruck, den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheides der vor ihm belangten Behörde zu übernehmen (vgl. VwGH 7.5.2020, Ra 2019/10/0122-0123, mwN).Durch die Abweisung der Beschwerde bringt das Verwaltungsgericht zum Ausdruck, den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheides der vor ihm belangten Behörde zu übernehmen vergleiche , VwGH 7.5.2020, Ra 2019/10/0122-0123, mwN).
34
Die aus der Normativität des Bescheides (des Erkenntnisses) erfließenden Wirkungen kommen nur der im Spruch zum Ausdruck gebrachten Anordnung zu und die Begründung entfaltet nur ausnahmsweise eine gewisse Bindungswirkung (vgl. VwGH 16.6.2020, Ra 2018/04/0168, mwN).Die aus der Normativität des Bescheides (des Erkenntnisses) erfließenden Wirkungen kommen nur der im Spruch zum Ausdruck gebrachten Anordnung zu und die Begründung entfaltet nur ausnahmsweise eine gewisse Bindungswirkung vergleiche , VwGH 16.6.2020, Ra 2018/04/0168, mwN).
35
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und somit den Spruch des bekämpften Bescheides der BH vom 2. Oktober 2019 übernommen. Dieser Vorstellungsbescheid ersetzte bzw. bestätigte inhaltlich wiederum den Mandatsbescheid vom 2. September 2019 und die dort getroffene Anordnung der besonderen Überwachung nach § 48a SPG (vgl. zum Mandatsbescheid nach § 57 AVG, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, Rn. 15, mwN). Diese spruchmäßige Anordnung der Überwachung ist eindeutig. Der Begründung kommt daher eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu.Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und somit den Spruch des bekämpften Bescheides der BH vom 2. Oktober 2019 übernommen. Dieser Vorstellungsbescheid ersetzte bzw. bestätigte inhaltlich wiederum den Mandatsbescheid vom 2. September 2019 und die dort getroffene Anordnung der besonderen Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG vergleiche , zum Mandatsbescheid nach Paragraph 57, AVG, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, Rn. 15, mwN). Diese spruchmäßige Anordnung der Überwachung ist eindeutig. Der Begründung kommt daher eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu.
36
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ändern auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über ein Verschulden des Revisionswerbers nichts am alleine maßgeblichen Inhalt der (bloßen) Anordnung einer Überwachung eines näher bezeichneten Vorhabens gemäß § 48a SPG.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ändern auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über ein Verschulden des Revisionswerbers nichts am alleine maßgeblichen Inhalt der (bloßen) Anordnung einer Überwachung eines näher bezeichneten Vorhabens gemäß Paragraph 48 a, SPG.
37
Wie angeführt, beinhaltet die nach § 48a SPG vorzunehmende sicherheitspolizeiliche Prognoseentscheidung keine Beurteilung eines (allfälligen) Verschuldens nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG. Das Verschulden ist vielmehr erst im Verfahren nach § 5b SPG zu beurteilen.Wie angeführt, beinhaltet die nach Paragraph 48 a, SPG vorzunehmende sicherheitspolizeiliche Prognoseentscheidung keine Beurteilung eines (allfälligen) Verschuldens nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG. Das Verschulden ist vielmehr erst im Verfahren nach Paragraph 5 b, SPG zu beurteilen.
38
Die vorliegende Prognoseentscheidung begegnet dagegen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zu § 48a SPG keine Bedenken. Insbesondere kann nach dieser Rechtsprechung im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach § 48a SPG auch auf Grund eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens von „Fans“ eines Gastvereins eines Fußball-Meisterschaftsspiels auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung geschlossen werden (vgl. VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024, und VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0301).Die vorliegende Prognoseentscheidung begegnet dagegen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 48 a, SPG keine Bedenken. Insbesondere kann nach dieser Rechtsprechung im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach Paragraph 48 a, SPG auch auf Grund eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens von „Fans“ eines Gastvereins eines Fußball-Meisterschaftsspiels auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung geschlossen werden vergleiche , VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024, und VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0301).
39
Die von der Revision vermissten Ausführungen zum Verschulden des Revisionswerbers haben erst im Rahmen des Verfahrens der Gebührenvorschreibung nach § 5b SPG zu erfolgen.Die von der Revision vermissten Ausführungen zum Verschulden des Revisionswerbers haben erst im Rahmen des Verfahrens der Gebührenvorschreibung nach Paragraph 5 b, SPG zu erfolgen.

Ergebnis

40
Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt somit erkennen, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt somit erkennen, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
41
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG Abstand genommen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und in der vorliegenden Revision zur Zulässigkeit entsprechend Art. 133 Abs. 4 B-VG Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169, mwN). Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und 6 VwGG Abstand genommen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und in der vorliegenden Revision zur Zulässigkeit entsprechend Artikel 133, Absatz 4, B-VG Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche , VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169, mwN).

Wien, am 15. März 2021

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010049.L00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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