TE Vwgh Beschluss 2021/3/19 Ro 2020/09/0012

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Veröffentlicht am 19.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
COVID-19-MaßnahmenG Betretungsverbot 2020 §1
VStG §45 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Juni 2020, Zl. VGW-031/092/6228/2020-2, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (mitbeteiligte Partei: AB in C), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Juni 2020, Zl. VGW-031/092/6228/2020-2, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (mitbeteiligte Partei: Ausschussbericht in C), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien - dem nunmehrigen Amtsrevisionswerber - vom 14. Mai 2020 wurde der Mitbeteiligte einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 3 und § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, schuldig erkannt, weil er am 15. April 2020 um 11.30 Uhr einen näher genannten öffentlichen Ort betreten und gegenüber anderen näher genannten Personen, mit denen er nicht im selben Haushalt lebe, den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten habe, obwohl das Betreten öffentlicher Orte durch die genannte Verordnung in der Zeit vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 verboten und der Aufenthalt am angeführten Ort auch nicht durch die unter § 2 dieser Verordnung aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen sei. Über den Mitbeteiligten wurde eine Geldstrafe von 360 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien - dem nunmehrigen Amtsrevisionswerber - vom 14. Mai 2020 wurde der Mitbeteiligte einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes in Verbindung mit , Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, schuldig erkannt, weil er am 15. April 2020 um 11.30 Uhr einen näher genannten öffentlichen Ort betreten und gegenüber anderen näher genannten Personen, mit denen er nicht im selben Haushalt lebe, den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten habe, obwohl das Betreten öffentlicher Orte durch die genannte Verordnung in der Zeit vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 verboten und der Aufenthalt am angeführten Ort auch nicht durch die unter Paragraph 2, dieser Verordnung aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen sei. Über den Mitbeteiligten wurde eine Geldstrafe von 360 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) verhängt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde einer dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde einer dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, mit 13. Juli 2020 datierte und am 20. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht eingebrachte Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde.
4
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, ausgesprochen, dass § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, gesetzwidrig war und diese als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch wurde vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 31. Juli 2020 kundgemacht (BGBl. II Nr. 351/2020).Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, ausgesprochen, dass Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, gesetzwidrig war und diese als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch wurde vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 31. Juli 2020 kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2020,).
5
Über Aufforderung, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Amtsrevision Stellung zu nehmen, führte der Magistrat der Stadt Wien in seiner Stellungnahme vom 10. März 2021 aus, dass im vorliegenden Fall kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung über die Revision bestehe.
6
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016; 25.9.2019, Ra 2018/09/0033; 20.3.2019, Ra 2018/09/0051).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016; 25.9.2019, Ra 2018/09/0033; 20.3.2019, Ra 2018/09/0051).
8
Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016; 22.5.2019, Ro 2018/04/0005; 2.5.2019, Ra 2018/05/0231). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG Gültigkeit (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016; 25.9.2019, Ra 2018/09/0033; 27.6.2019, Ra 2019/02/0017).Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben vergleiche , VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016; 22.5.2019, Ro 2018/04/0005; 2.5.2019, Ra 2018/05/0231). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG Gültigkeit vergleiche , VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016; 25.9.2019, Ra 2018/09/0033; 27.6.2019, Ra 2019/02/0017).
9
§ 1 der genannten Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 lag der hier in Rede stehenden behördlichen Bestrafung des Mitbeteiligten wegen einer Übertretung am 15. April 2020 zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung bei der Beurteilung der vorliegenden Amtsrevision nicht mehr anzuwenden (vgl. etwa VfGH 26.11.2020, E 2355/2020).Paragraph eins, der genannten Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, lag der hier in Rede stehenden behördlichen Bestrafung des Mitbeteiligten wegen einer Übertretung am 15. April 2020 zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung bei der Beurteilung der vorliegenden Amtsrevision nicht mehr anzuwenden vergleiche , etwa VfGH 26.11.2020, E 2355 aus 2020,).
10
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erweist sich (nunmehr) daher schon im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG als rechtmäßig, sodass eine Bestrafung des Mitbeteiligten nicht mehr in Frage käme. Davon ausgehend mangelt es der vorliegenden Amtsrevision am rechtlichen Interesse an der Wahrnehmung einer allfälligen objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. VwGH 22.2.2002, 2001/02/0140, mit Verweis auf VwGH 17.5.2000, 98/09/0161, VwSlg. 15417 A).Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erweist sich (nunmehr) daher schon im Grunde des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG als rechtmäßig, sodass eine Bestrafung des Mitbeteiligten nicht mehr in Frage käme. Davon ausgehend mangelt es der vorliegenden Amtsrevision am rechtlichen Interesse an der Wahrnehmung einer allfälligen objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vergleiche , VwGH 22.2.2002, 2001/02/0140, mit Verweis auf VwGH 17.5.2000, 98/09/0161, VwSlg. 15417 A).
11
Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.

Wien, am 19. März 2021

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020090012.J00

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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