1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung eines Bescheides der vor ihm belangten Behörde fest, dass der Revisionswerber ab dem 3. März 2019 als Pensionsbezieher in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
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Der Revisionswerber habe bis Februar 2019 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen habe die für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung maßgeblichen Grenzen überschritten. Mit 1. März 2019 habe der Revisionswerber die Betriebsführung aufgegeben; auf seinen Antrag hin habe ihm die belangte Behörde ab 1. März 2019 eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt.
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Weil der Revisionswerber schon vor 1. Jänner 1999 mit seiner Ehefrau mitversichert gewesen sei, sei er gemäß § 262 Abs. 3 BSVG zunächst von der Krankenversicherung ausgenommen gewesen. Der Bezug von Notstandshilfe durch die Ehefrau des Revisionswerbers von 3. März 2019 bis 30. September 2019 stelle jedoch eine Änderung des Sachverhalts im Sinne des § 262 Abs. 3 zweiter Satz BSVG dar, sodass ab 3. März 2019 für den Revisionswerber keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mehr gelte.Weil der Revisionswerber schon vor 1. Jänner 1999 mit seiner Ehefrau mitversichert gewesen sei, sei er gemäß Paragraph 262, Absatz 3, BSVG zunächst von der Krankenversicherung ausgenommen gewesen. Der Bezug von Notstandshilfe durch die Ehefrau des Revisionswerbers von 3. März 2019 bis 30. September 2019 stelle jedoch eine Änderung des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 262, Absatz 3, zweiter Satz BSVG dar, sodass ab 3. März 2019 für den Revisionswerber keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mehr gelte.
7
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ausschließlich vor, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 262 Abs. 3 BSVG sei uneinheitlich. Das Erkenntnis VwGH 19.10.2005, 2005/08/0083, auf das sich das BVwG bezogen habe, weiche vom kurz zuvor ergangenen Erkenntnis VwGH 29.6.2005, 2001/08/0157, und dort zitierten früheren Entscheidungen argumentativ ab. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Entscheidungen im Erkenntnis vom 19. Oktober 2005 zwar wiedergegeben, sich mit ihnen allerdings nicht inhaltlich auseinandergesetzt.In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ausschließlich vor, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 262, Absatz 3, BSVG sei uneinheitlich. Das Erkenntnis VwGH 19.10.2005, 2005/08/0083, auf das sich das BVwG bezogen habe, weiche vom kurz zuvor ergangenen Erkenntnis VwGH 29.6.2005, 2001/08/0157, und dort zitierten früheren Entscheidungen argumentativ ab. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Entscheidungen im Erkenntnis vom 19. Oktober 2005 zwar wiedergegeben, sich mit ihnen allerdings nicht inhaltlich auseinandergesetzt. 8
Dem ist zu entgegnen, dass die in den angeführten Erkenntnissen behandelten Sachverhalte insoweit nicht ident waren, als es nur im Erkenntnis vom 19. Oktober 2005 - so wie im vorliegenden Revisionsfall - um die Frage des Bezugs von Notstandshilfe ging. In diesem Erkenntnis begründete der Verwaltungsgerichtshof auch, warum er im Bezug von Notstandshilfe - anders als in den Umständen, die davor entschiedenen Fällen zugrunde lagen - eine Änderung des im Sinn des § 262 Abs. 3 BSVG maßgeblichen Sachverhalts erblickte. Eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vermochte der Revisionswerber somit nicht aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, von seiner im genannten Erkenntnis grundgelegten Rechtsprechung abzugehen.Dem ist zu entgegnen, dass die in den angeführten Erkenntnissen behandelten Sachverhalte insoweit nicht ident waren, als es nur im Erkenntnis vom 19. Oktober 2005 - so wie im vorliegenden Revisionsfall - um die Frage des Bezugs von Notstandshilfe ging. In diesem Erkenntnis begründete der Verwaltungsgerichtshof auch, warum er im Bezug von Notstandshilfe - anders als in den Umständen, die davor entschiedenen Fällen zugrunde lagen - eine Änderung des im Sinn des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG maßgeblichen Sachverhalts erblickte. Eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vermochte der Revisionswerber somit nicht aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, von seiner im genannten Erkenntnis grundgelegten Rechtsprechung abzugehen.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2021