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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §58 Abs10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der M T, vertreten durch Mag. Andrea Hofmann-Stellwag, Rechtsanwältin in 8600 Bruck an der Mur, Hauptplatz 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017, W182 1406138-5/2E u.a., betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der M T, vertreten durch Mag. Andrea Hofmann-Stellwag, Rechtsanwältin in 8600 Bruck an der Mur, Hauptplatz 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017, W182 1406138-5/2E u.a., betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Die Revisionswerberin stellte - ebenso wie ihr Ehemann und ihre 2007 und 2009 geborenen Kinder (das zweite Kind kam bereits in Österreich zur Welt), alle russische Staatsangehörige - im März 2009 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde im Mai 2009 wegen der Zuständigkeit Polens rechtskräftig zurückgewiesen und die Ausweisung nach Polen ausgesprochen. Die Revisionswerberin wurde im Juni 2009 mit den Kindern nach Polen überstellt und kehrte im Oktober 2009 in die Russische Föderation zurück.
Im März 2010 reiste der Ehemann der Revisionswerberin neuerlich illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde letztlich im Mai 2012 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Der Ehemann blieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Im September 2012 reiste auch die Revisionswerberin mit den Kindern neuerlich illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde im Oktober 2013 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Die Revisionswerberin blieb mit den Kindern unrechtmäßig im Bundesgebiet.
2.1. Im Februar 2014 beantragte die Revisionswerberin - ebenso wie ihr Ehemann und die Kinder - erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 und auch nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.2.1. Im Februar 2014 beantragte die Revisionswerberin - ebenso wie ihr Ehemann und die Kinder - erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55 und auch nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.
2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Antragsteller wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. November 2014 rechtskräftig mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag nach § 55 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Antragsteller wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. November 2014 rechtskräftig mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag nach Paragraph 55, gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.
Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, die Revisionswerberin halte sich seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie lebe mit den Kindern, nicht jedoch mit ihrem Ehemann, im gemeinsamen Haushalt. Sie habe in Österreich sonst keine Verwandten. Sie sei strafgerichtlich unbescholten. Sie verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 (Ablegung der Prüfung im Jahr 2013). Sie sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und noch nie legal erwerbstätig gewesen. Sie beziehe Grundversorgung und lebe in einer Unterkunft der Grundversorgung. Seit Oktober 2013 arbeite sie ehrenamtlich bei der Caritas, seit November 2013 auch beim Roten Kreuz. Sie sei Mitglied in Vereinen, in die Kindergartenaktivitäten ihrer Kinder involviert und verfüge über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
Die Revisionswerberin habe - so das Verwaltungsgericht weiter - Familie (Mutter und zwei Brüder) im Heimatstaat, mit der sie im Kontakt stehe. Sie habe sich zuletzt von Oktober 2009 bis September 2012 im Herkunftsstaat aufgehalten und ihre Mutter gepflegt. Es sei davon auszugehen, dass sie im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat wieder bei ihrer dortigen Familie werde wohnen können. Sie sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Sie habe eine Schul- und Universitätsausbildung im Herkunftsstaat absolviert und mehrere Jahre als Bürokraft und zuletzt als Sozialarbeiterin gearbeitet. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Fall der Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Sie habe den ersten Asylantrag mit den Fluchtgründen ihres Ehemanns und den zweiten Asylantrag mit eigenen Fluchtgründen begründet. Die behaupteten Gründe seien jedoch mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom Mai 2012 und Oktober 2013 als unglaubwürdig festgestellt worden. Es sei nicht feststellbar, dass sie im Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder ausgesetzt sein werde. Es seien auch keine stichhältigen Gründe feststellbar, dass sie im Fall der Abschiebung im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
2.3. Die Revisionswerberin blieb mit ihrem Ehemann und den Kindern unrechtmäßig im Bundesgebiet.
3. Im Dezember 2014 stellte die Revisionswerberin - ebenso wie ihre Kinder - einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde im November 2015 wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) rechtskräftig zurückgewiesen.3. Im Dezember 2014 stellte die Revisionswerberin - ebenso wie ihre Kinder - einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde im November 2015 wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) rechtskräftig zurückgewiesen.
4.1. Am 19. August 2016 stellte die Revisionswerberin - ebenso wie ihr Ehemann und die Kinder - den hier gegenständlichen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Sie brachte vor, seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom November 2014 sei in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben ein geänderter Sachverhalt eingetreten, der eine neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich mache. So sei eine Vertiefung ihrer Integration durch den Erwerb guter Deutschkenntnisse (mit Ablegung der B1-Prüfung) und durch das Knüpfen sozialer Kontakte (im Sinn einer umfassenden Teilhabe an der Gesellschaft) eingetreten. Ihre soziale Verwurzelung komme in einem funktionierenden sozialen Netzwerk (mit einem großen Freundes- und Bekanntenkreis) und in ehrenamtlichen Tätigkeiten (bei der Caritas und beim Roten Kreuz) zum Ausdruck und werde durch diverse Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben belegt. Sie sei auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereit, sobald ihr dies rechtlich möglich sei. Ihr Ehemann und vor allem die Kinder (welche die Volksschule besuchten, diverse Aktivitäten entfalteten und viele Freunde und Bekannte hätten) wiesen ebenso eine gute Integration auf. Demgegenüber sei eine starke Entwurzelung in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten, zumal sie - wie auch ihr Ehemann und die Kinder - ihren Lebensmittelpunkt nun in Österreich habe und keine relevanten Bezugspunkte mehr zum Heimatstaat bestünden.4.1. Am 19. August 2016 stellte die Revisionswerberin - ebenso wie ihr Ehemann und die Kinder - den hier gegenständlichen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Sie brachte vor, seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom November 2014 sei in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben ein geänderter Sachverhalt eingetreten, der eine neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich mache. So sei eine Vertiefung ihrer Integration durch den Erwerb guter Deutschkenntnisse (mit Ablegung der B1-Prüfung) und durch das Knüpfen sozialer Kontakte (im Sinn einer umfassenden Teilhabe an der Gesellschaft) eingetreten. Ihre soziale Verwurzelung komme in einem funktionierenden sozialen Netzwerk (mit einem großen Freundes- und Bekanntenkreis) und in ehrenamtlichen Tätigkeiten (bei der Caritas und beim Roten Kreuz) zum Ausdruck und werde durch diverse Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben belegt. Sie sei auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereit, sobald ihr dies rechtlich möglich sei. Ihr Ehemann und vor allem die Kinder (welche die Volksschule besuchten, diverse Aktivitäten entfalteten und viele Freunde und Bekannte hätten) wiesen ebenso eine gute Integration auf. Demgegenüber sei eine starke Entwurzelung in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten, zumal sie - wie auch ihr Ehemann und die Kinder - ihren Lebensmittelpunkt nun in Österreich habe und keine relevanten Bezugspunkte mehr zum Heimatstaat bestünden.
4.2. Mit Bescheid vom 14. September 2017 wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin - mit gesonderten Bescheiden auch die Anträge ihres Ehemanns und der beiden Kinder - ab. Mit weiterem Bescheid versagte es auch dem im Juni 2017 geborenen dritten Kind einen Aufenthaltstitel nach § 55 und nach § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen das Kind und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest.4.2. Mit Bescheid vom 14. September 2017 wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin - mit gesonderten Bescheiden auch die Anträge ihres Ehemanns und der beiden Kinder - ab. Mit weiterem Bescheid versagte es auch dem im Juni 2017 geborenen dritten Kind einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55 und nach Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen das Kind und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest.
Das BFA führte begründend aus, bei Abwägung der maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geboten.Das BFA führte begründend aus, bei Abwägung der maßgeblichen Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geboten.
Im Einzelnen hielt das BFA fest, die familiären Beziehungen der Revisionswerberin in Österreich seien auf ihre Kernfamilie beschränkt; da diese zur Gänze von der Ausweisung betroffen sei, liege ein Eingriff in das Familienleben nicht vor. Was das Privatleben der Revisionswerberin betreffe, so sei diese zwar seit September 2012 durchgehend in Österreich aufhältig; sie habe ihr Privatleben aber zu einem Zeitpunkt begründet, als ihr Aufenthalt nur vorübergehend während des Asylverfahrens legalisiert gewesen sei. Davon abgesehen halte sie sich unrechtmäßig in Österreich auf, wobei sie durch das Stellen immer neuer letztlich aussichtsloser Anträge den Aufenthalt mutwillig zu erzwingen trachtete.
Die Revisionswerberin sei - so das BFA weiter - strafgerichtlich unbescholten. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Sie beherrsche zwar die deutsche Sprache (mit Erlangung des B1-Zertifikats) und weise sonstige Integrationsmerkmale auf, wie Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten (bei der Caritas und beim Roten Kreuz) zeigten. Auch diese Integration sei aber letztlich auf ihre nachhaltige Weigerung zurückzuführen, der Ausweisung Folge zu leisten. Die - zum Teil schon im vorangegangenen Verfahren nach § 55 AsylG 2005 berücksichtigten - Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben könnten daran ebenso nichts ändern. Vertiefende freundschaftliche Kontakte und deren konkrete Gestaltung seien nicht dargetan worden. Was die Kinder betreffe, so seien diese zwar zum Teil in Österreich aufgewachsen und sozialisiert worden, der Kindergarten- und Schulbesuch sei aber - weil nicht auf Eigeninitiative, sondern auf gesetzlichen Vorgaben beruhend - nicht als fortgeschrittene Integration zu werten. Zudem seien die Kinder im anpassungsfähigen Alter. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit den Eltern werde ihnen die dortige neuerliche Eingliederung erleichtert.Die Revisionswerberin sei - so das BFA weiter - strafgerichtlich unbescholten. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Sie beherrsche zwar die deutsche Sprache (mit Erlangung des B1-Zertifikats) und weise sonstige Integrationsmerkmale auf, wie Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten (bei der Caritas und beim Roten Kreuz) zeigten. Auch diese Integration sei aber letztlich auf ihre nachhaltige Weigerung zurückzuführen, der Ausweisung Folge zu leisten. Die - zum Teil schon im vorangegangenen Verfahren nach Paragraph 55, AsylG 2005 berücksichtigten - Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben könnten daran ebenso nichts ändern. Vertiefende freundschaftliche Kontakte und deren konkrete Gestaltung seien nicht dargetan worden. Was die Kinder betreffe, so seien diese zwar zum Teil in Österreich aufgewachsen und sozialisiert worden, der Kindergarten- und Schulbesuch sei aber - weil nicht auf Eigeninitiative, sondern auf gesetzlichen Vorgaben beruhend - nicht als fortgeschrittene Integration zu werten. Zudem seien die Kinder im anpassungsfähigen Alter. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit den Eltern werde ihnen die dortige neuerliche Eingliederung erleichtert.
Was die Bindungen zum Heimatstaat anbelange, so habe die Revisionswerberin dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht und beherrsche die Mehrheitssprache. Es sei ihr daher möglich, sich nach der Rückkehr neuerlich zu integrieren. Es sei weiters davon auszugehen, dass sie im Herkunftsland auch Bezugspersonen (Mutter, Geschwister und sonstige Verwandte) habe, auf deren Hilfe und Unterstützung sie - wie bereits nach der Rückkehr im Jahr 2009 - zurückgreifen könne. Nicht zuletzt hob das BFA hervor, dass den Akten auch kein Organisationsverschulden der befassten Behörden (Gerichte) in Bezug auf eine (über)lange Verfahrensdauer zu entnehmen sei.
4.3. Die Revisionswerberin erhob - ebenso wie ihr Ehemann und die Kinder - gegen die Nichterteilung des Aufenthaltstitels Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen geltend, das BFA habe unzulängliche Ermittlungen in Bezug auf das Antragsvorbringen angestellt. Sie beantragte ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
5.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin (ebenso wie jene ihres Ehemannes und der beiden älteren Kinder) mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen werde; die Beschwerde des jüngsten Kindes wies es ohne die erwähnte Maßgabe ab.5.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin (ebenso wie jene ihres Ehemannes und der beiden älteren Kinder) mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen werde; die Beschwerde des jüngsten Kindes wies es ohne die erwähnte Maßgabe ab.
Das Verwaltungsgericht legte dem Erkenntnis im Wesentlichen dieselben Tatsachenannahmen zugrunde wie das BFA dem bekämpften Bescheid. Es hob dabei unter anderem hervor, dass seit der Rückkehrentscheidung vom November 2014 in Bezug auf die familiäre Situation sowie die soziale und berufliche Integration kaum maßgebliche Veränderungen eingetreten seien. Es hielt ferner fest, dass das bereits im Asylverfahren erstattete Vorbringen, wonach die Revisionswerberin (und ihre Kernfamilie) im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat einer Verfolgung, unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre, als unglaubwürdig zu erachten sei.
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die Rückkehrentscheidung anlässlich der Abweisung des ersten Antrags nach § 55 AsylG 2005 vom November 2014 sei mangels Ausreise nach wie vor aufrecht und durchsetzbar. Bis zum nunmehrigen Bescheid des BFA sei keine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens eingetreten, die eine ergänzende oder neue Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich machte. Folglich sei der Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass vom Ergehen der Rückkehrentscheidung bis zur Erlassung des bekämpften Bescheids nahezu drei Jahre vergangen seien.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die Rückkehrentscheidung anlässlich der Abweisung des ersten Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 vom November 2014 sei mangels Ausreise nach wie vor aufrecht und durchsetzbar. Bis zum nunmehrigen Bescheid des BFA sei keine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens eingetreten, die eine ergänzende oder neue Abwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich machte. Folglich sei der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass vom Ergehen der Rückkehrentscheidung bis zur Erlassung des bekämpften Bescheids nahezu drei Jahre vergangen seien.
Eine mündliche Verhandlung habe - so das Verwaltungsgericht weiter - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, zumal der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei.Eine mündliche Verhandlung habe - so das Verwaltungsgericht weiter - gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben können, zumal der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei.
5.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.5.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision der Revisionswerberin (eine Anfechtung auch durch den Ehemann und die Kinder, soweit sich die Entscheidung auf sie bezieht, ist den Akten nicht zu entnehmen), in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
7. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.7. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8.1. Die Revisionswerberin führt in der Zulässigkeitsbegründung unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus, das BFA habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Das Verwaltungsgericht hätte eine - von der Revisionswerberin auch ausdrücklich beantragte - mündliche Verhandlung durchführen müssen. In der Verhandlung wäre das Vorbringen der Revisionswerberin - betreffend ihre Unbescholtenheit, ihren jahrelangen Aufenthalt in Österreich, ihre sehr gute Integration und Teilhabe an der Gesellschaft, ihre sehr guten Deutschkenntnisse, ihr Engagement etwa bei der Caritas und beim Roten Kreuz, die sehr gute Integration auch ihrer Kinder, ihre nicht mehr bestehenden Bindungen zum Heimatstaat, die ihr dort drohende Verhaftung, die Flucht bzw. Auswanderung ihrer Mutter und eines Bruder ins Ausland, das nicht mehr mögliche Zusammenleben mit ihrer pflegebedürftigen Mutter und die der Behörde zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen - zu prüfen gewesen. Auf dieser Basis wäre eine ordnungsgemäße Interessenabwägung möglich gewesen. Die Abwägung hätte ergeben, dass die Verpflichtung zur Rückkehr in den Heimatstaat einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben bedeuten würde.
8.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin aus nachstehenden Gründen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.8.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin aus nachstehenden Gründen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
9.1. Die Revisionswerberin wendet sich einerseits dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen habe, anstatt auf Grund der eingetretenen Sachverhaltsänderung eine neue Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK durchzuführen und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.9.1. Die Revisionswerberin wendet sich einerseits dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen habe, anstatt auf Grund der eingetretenen Sachverhaltsänderung eine neue Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK durchzuführen und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.
9.2. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.9.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht unstrittig mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 7. November 2014 eine Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin erlassen. Ihr Antrag nach § 55 AsylG 2005 war daher gemäß § 58 AsylG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre auf Grund einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung seit der Rückkehrentscheidung eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich (gewesen).Vorliegend hat das Verwaltungsgericht unstrittig mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 7. November 2014 eine Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin erlassen. Ihr Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 war daher gemäß Paragraph 58, AsylG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre auf Grund einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung seit der Rückkehrentscheidung eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich (gewesen).
9.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183).9.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche , VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183).
Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039).Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche , VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039).
Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche , VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche , VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).
9.4. Vorliegend ist somit die Frage entscheidend, ob der der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 7. November 2014 zugrunde gelegte Sachverhalt im Vergleich zu dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt eine maßgebliche Änderung im oben erörterten Sinn erfahren hat. Diese Frage wurde vom Verwaltungsgericht jedenfalls nicht unvertretbar verneint.
Wie der obigen Verfahrensdarstellung zu entnehmen ist, trafen das BFA im Bescheid vom 14. September 2017 und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis (vom 13. Oktober 2017) im Wesentlichen dieselben Tatsachenfeststellungen (vgl. näher Punkt 4.2. und 5.1.), wobei diese weit überwiegend auch bereits der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 7. November 2014 zugrunde gelegt waren (vgl. Punkt 2.2.).Wie der obigen Verfahrensdarstellung zu entnehmen ist, trafen das BFA im Bescheid vom 14. September 2017 und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis (vom 13. Oktober 2017) im Wesentlichen dieselben Tatsachenfeststellungen vergleiche , näher Punkt 4.2. und 5.1.), wobei diese weit überwiegend auch bereits der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 7. November 2014 zugrunde gelegt waren vergleiche , Punkt 2.2.).
Keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erfordert, lag demnach - soweit mit Blick auf das Zulässigkeitsvorbringen relevant - insbesondere in Bezug auf die festgestellte Unbescholtenheit der Revisionswerberin, ihre sehr gute Integration und Teilhabe an der Gesellschaft (mit einem funktionierenden sozialen Netzwerk, einem großen Freundes- und Bekanntenkreis etc.), ihre sehr guten Deutschkenntnisse (mit Erlangung des B1-Zertifikats im Jahr 2013) und ihr ehrenamtliches Engagement (bei der Caritas und beim Roten Kreuz sowie in Vereinen) vor.Keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erfordert, lag demnach - soweit mit Blick auf das Zulässigkeitsvorbringen relevant - insbesondere in Bezug auf die festgestellte Unbescholtenheit der Revisionswerberin, ihre sehr gute Integration und Teilhabe an der Gesellschaft (mit einem funktionierenden sozialen Netzwerk, einem großen Freundes- und Bekanntenkreis etc.), ihre sehr guten Deutschkenntnisse (mit Erlangung des B1-Zertifikats im Jahr 2013) und ihr ehrenamtliches Engagement (bei der Caritas und beim Roten Kreuz sowie in Vereinen) vor.
Soweit im Zulässigkeitsvorbringen die lange Aufenthaltsdauer hervorgehoben wird, ging das Verwaltungsgericht nicht unvertretbar davon aus, dass auch der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung vom 7. November 2014 und dem Bescheid vom 14. September 2017 - von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten - noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung im oben erörterten Sinn bewirkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht.Soweit im Zulässigkeitsvorbringen die lange Aufenthaltsdauer hervorgehoben wird, ging das Verwaltungsgericht nicht unvertretbar davon aus, dass auch der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung vom 7. November 2014 und dem Bescheid vom 14. September 2017 - von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten - noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung im oben erörterten Sinn bewirkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche , VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche , VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich macht.
Von keiner maßgeblichen Sachverhaltsänderung im oben erörterten Sinn war - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - ferner in Bezug auf das Fortbestehen von Bindungen der Revisionswerberin zum Herkunftsstaat sowie die dort weiterhin bestehende Möglichkeit, ohne Existenzgefährdung und persönliche Verfolgung bzw. ohne eine sonstige konkrete individuelle Gefahr zu leben, auszugehen. Die von der Revisionswerberin wiederholt aufgestellten gegenteiligen Behauptungen wurden sowohl in der Rückkehrentscheidung vom 7. November 2014 als auch im Bescheid vom 14. September 2017 und auch im angefochtenen Erkenntnis einhellig als nicht glaubwürdig erachtet.
Soweit die Revisionswerberin der Behörde eine (überlange) Verfahrensdauer unterstellte, liegt auch insofern keine maßgebliche Sachverhaltsänderung im obigen Sinn vor. Relevante Verzögerungen wurden von der Revisionswerberin nicht konkret und substanziiert dargetan und sind im Hinblick auf den Verfahrensablauf auch nicht zu sehen.
Was die im Zulässigkeitsvorbringen hervorgekehrte sehr gute Integration auch der Kinder betrifft, so ist daraus für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Da auch gegen die Kinder rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen, kann sich die Revisionswerberin nicht mit Erfolg auf die Integration der Kinder berufen.
9.5. Nach dem Vorgesagten zeigt die Revisionswerberin daher im Zulässigkeitsvorbringen keine stichhältigen Gründe auf, aus denen das Verwaltungsgericht unvertretbar zum Ergebnis gelangt wäre, dass seit der Rückkehrentscheidung vom 7. November 2014 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei, die geeignet wäre, zu einer Neubewertung der Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK zu führen. Im Hinblick darauf bestehen gegen die Antragszurückweisung keine Bedenken.9.5. Nach dem Vorgesagten zeigt die Revisionswerberin daher im Zulässigkeitsvorbringen keine stichhältigen Gründe auf, aus denen das Verwaltungsgericht unvertretbar zum Ergebnis gelangt wäre, dass seit der Rückkehrentscheidung vom 7. November 2014 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei, die geeignet wäre, zu einer Neubewertung der Abwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK zu führen. Im Hinblick darauf bestehen gegen die Antragszurückweisung keine Bedenken.
10.1. Die Revisionswerberin macht andererseits geltend, das Verwaltungsgericht habe die von ihr ausdrücklich beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht unterlassen.
10.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die - auch hier vom Verwaltungsgericht herangezogene - Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; neuerlich Ra 2017/22/0183).10.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die - auch hier vom Verwaltungsgericht herangezogene - Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche , VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; neuerlich Ra 2017/22/0183).
10.3. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Im Übrigen legten sowohl das BFA als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine vertiefte Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag.10.3. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre vergleiche , VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Im Übrigen legten sowohl das BFA als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine vertiefte Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag.
11. Insgesamt werden daher - in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162) - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.11. Insgesamt werden daher - in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162) - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2021
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220196.L00Im RIS seit
23.04.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021