1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27. September 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 22. März 2019 zu einem näher genannten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt habe sich der Revisionswerber nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben habe (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt zu haben (Spruchpunkt 2.).
2
Der Revisionswerber habe dadurch § 5 Abs. 10 StVO und § 14 Abs. 1 Z 1 FSG verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs. 1 lit. c StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) verhängt wurde.Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 5, Absatz 10, StVO und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) und zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) verhängt wurde. 3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.11.2020, Ra 2020/02/0238, mwN).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 25.11.2020, Ra 2020/02/0238, mwN).
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Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ verletzt.
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Damit macht der Revisionswerber als Revisionspunkt die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird dadurch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten er nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. erneut VwGH 25.11.2020, Ra 2020/02/0238, mwN). Mit dem Recht auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ wird nach der hg. Rechtsprechung kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2020/05/0194, 0195, mwN).Damit macht der Revisionswerber als Revisionspunkt die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird dadurch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten er nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann vergleiche , erneut VwGH 25.11.2020, Ra 2020/02/0238, mwN). Mit dem Recht auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ wird nach der hg. Rechtsprechung kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet vergleiche , VwGH 20.10.2020, Ra 2020/05/0194, 0195, mwN). 11
Die Revision erweist sich somit bereits aus diesem Grund als nicht zulässig.
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Darüber hinaus gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen:Darüber hinaus gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen:
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Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen. Der Revisionswerber habe im Verfahren vorgebracht, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, sondern eine weibliche Person namens „C.“ bzw. „K.“. Ermittlungen zu dieser Person seien ebenso unterblieben wie auch zum Verbleib der Fahrzeugschlüssel. Zudem sei die Beweiswürdigung unschlüssig, weil das Vorbringen des Revisionswerbers pauschal als unglaubwürdig abgetan worden sei.
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Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 4.2.2021, Ra 2020/18/0430; VwGH 9.9.2020, Ra 2020/08/0101, jeweils mwN).Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , VwGH 4.2.2021, Ra 2020/18/0430; VwGH 9.9.2020, Ra 2020/08/0101, jeweils mwN).
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Die Frage, ob im vorliegenden Einzelfall ausreichende Beweisergebnisse vorhanden waren, um Rückschlüsse auf den konkreten Lenker des Fahrzeuges ziehen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als reine Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge daher insgesamt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0006, mwN).Die Frage, ob im vorliegenden Einzelfall ausreichende Beweisergebnisse vorhanden waren, um Rückschlüsse auf den konkreten Lenker des Fahrzeuges ziehen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als reine Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge daher insgesamt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0006, mwN).
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Im gegenständlichen Fall stützte das Verwaltungsgericht die Lenkereigenschaft des Revisionswerbers auf die Aussage eines unmittelbar beteiligten Augenzeugen, welcher aus eigener Wahrnehmung bestätigt habe, dass der Revisionswerber das Fahrzeug gelenkt habe. Das gegenteilige Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er nicht der Lenker gewesen sei, stufte das Verwaltungsgericht - wie auch bereits die belangte Behörde - als nicht glaubwürdig ein. Dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, zeigt die Revision nicht auf.
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Der Revision gelingt es auch nicht darzutun, dass die Nichtaufnahme weiterer Beweise - wie die Ausforschung der nur mit dem Vornamen genannten, und dem Revisionswerber nach eigenen Angaben auch nicht näher bekannten tatsächlichen Lenkerin sowie die Einvernahme einer weiteren, nicht unmittelbar in das Tatgeschehen involvierten Person - eine grobe Fehlbeurteilung darstellen würde.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. April 2021