TE Vwgh Beschluss 2021/4/12 Ra 2020/02/0246

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Veröffentlicht am 12.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des T S in W, vertreten durch die Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Tuchlauben 11/18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Oktober 2020, VGW-031/048/14894/2019-53, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27. September 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 22. März 2019 zu einem näher genannten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt habe sich der Revisionswerber nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben habe (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt zu haben (Spruchpunkt 2.).
2
Der Revisionswerber habe dadurch § 5 Abs. 10 StVO und § 14 Abs. 1 Z 1 FSG verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs. 1 lit. c StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) verhängt wurde.Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 5, Absatz 10, StVO und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) und zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) verhängt wurde.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.11.2020, Ra 2020/02/0238, mwN).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 25.11.2020, Ra 2020/02/0238, mwN).
9
Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ verletzt.
10
Damit macht der Revisionswerber als Revisionspunkt die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird dadurch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten er nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. erneut VwGH 25.11.2020, Ra 2020/02/0238, mwN). Mit dem Recht auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ wird nach der hg. Rechtsprechung kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2020/05/0194, 0195, mwN).Damit macht der Revisionswerber als Revisionspunkt die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird dadurch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten er nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann vergleiche , erneut VwGH 25.11.2020, Ra 2020/02/0238, mwN). Mit dem Recht auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ wird nach der hg. Rechtsprechung kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet vergleiche , VwGH 20.10.2020, Ra 2020/05/0194, 0195, mwN).
11
Die Revision erweist sich somit bereits aus diesem Grund als nicht zulässig.
12
Darüber hinaus gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen:Darüber hinaus gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen:
13
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen. Der Revisionswerber habe im Verfahren vorgebracht, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, sondern eine weibliche Person namens „C.“ bzw. „K.“. Ermittlungen zu dieser Person seien ebenso unterblieben wie auch zum Verbleib der Fahrzeugschlüssel. Zudem sei die Beweiswürdigung unschlüssig, weil das Vorbringen des Revisionswerbers pauschal als unglaubwürdig abgetan worden sei.
14
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 4.2.2021, Ra 2020/18/0430; VwGH 9.9.2020, Ra 2020/08/0101, jeweils mwN).Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , VwGH 4.2.2021, Ra 2020/18/0430; VwGH 9.9.2020, Ra 2020/08/0101, jeweils mwN).
15
Die Frage, ob im vorliegenden Einzelfall ausreichende Beweisergebnisse vorhanden waren, um Rückschlüsse auf den konkreten Lenker des Fahrzeuges ziehen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als reine Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge daher insgesamt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0006, mwN).Die Frage, ob im vorliegenden Einzelfall ausreichende Beweisergebnisse vorhanden waren, um Rückschlüsse auf den konkreten Lenker des Fahrzeuges ziehen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als reine Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge daher insgesamt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0006, mwN).
16
Im gegenständlichen Fall stützte das Verwaltungsgericht die Lenkereigenschaft des Revisionswerbers auf die Aussage eines unmittelbar beteiligten Augenzeugen, welcher aus eigener Wahrnehmung bestätigt habe, dass der Revisionswerber das Fahrzeug gelenkt habe. Das gegenteilige Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er nicht der Lenker gewesen sei, stufte das Verwaltungsgericht - wie auch bereits die belangte Behörde - als nicht glaubwürdig ein. Dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, zeigt die Revision nicht auf.
17
Der Revision gelingt es auch nicht darzutun, dass die Nichtaufnahme weiterer Beweise - wie die Ausforschung der nur mit dem Vornamen genannten, und dem Revisionswerber nach eigenen Angaben auch nicht näher bekannten tatsächlichen Lenkerin sowie die Einvernahme einer weiteren, nicht unmittelbar in das Tatgeschehen involvierten Person - eine grobe Fehlbeurteilung darstellen würde.
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020246.L00

Im RIS seit

06.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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