1
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Fristsetzungsantrag beim Bundesfinanzgericht ein. Darin führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, er habe als (damaliger) Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der S-Bau GmbH (Konkurseröffnung im September 2017) am 14. November 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 23. Oktober 2017 betreffend Haftung für Lohnsteuer sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (für näher bezeichnete Zeiträume) Beschwerde erhoben und in der Folge am 23. Jänner 2018 einen Vorlageantrag gestellt. Die aus den Abgabennachforderungen resultierende und vom Finanzamt im Konkursverfahren angemeldete Forderung habe der Antragsteller (zum Teil) bestritten. Beim Antragsteller sei ein - der Quote aus dem Konkursverfahren entsprechender - Geldbetrag sichergestellt.
2
Das Konkursverfahren sei zwar bereits aufgehoben worden (Aufhebung des Konkursverfahrens nach Schlussverteilung [Verteilungsquote 4,9%] mit Beschluss vom Februar 2018, Bestätigung der Rechtskraft im März 2018), dem Antragsteller sei allerdings unklar, wie er über den sichergestellten Betrag verfügen solle. Daher verletze die Untätigkeit des Bundesfinanzgerichtes den Antragsteller in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung über „seine“ Beschwerde. Der so begründete Fristsetzungsantrag ist vom Antragsteller „als ehemaliger Masseverwalter“, vertreten durch ihn selbst und einen zweiten Rechtsanwalt, und nicht als bevollmächtigter Vertreter der S-Bau GmbH eingebracht.
3
Das Bundesfinanzgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Fristsetzungsantrag unter Anschluss von Aktenteilen vor und teilte mit, dass eine Entscheidung über die Beschwerde bislang nicht erfolgt sei.
4
Gemäß Art. 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 7, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
5
Damit ist die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls - als eine von mehreren - Voraussetzung für die Antragslegitimation (vgl. VwGH 26.2.2020, Fr 2019/05/0024; 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, mwN).Damit ist die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls - als eine von mehreren - Voraussetzung für die Antragslegitimation vergleiche , VwGH 26.2.2020, Fr 2019/05/0024; 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, mwN). 6
Partei im Abgabenverfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 BAO der Abgabepflichtige, im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag gestellt hat. Partei im Abgabenverfahren ist gemäß Paragraph 78, Absatz eins, BAO der Abgabepflichtige, im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag gestellt hat.
7
Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit (damit auch für die Partei- und Prozessfähigkeit) die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes; dazu gehört insbesondere auch das Insolvenzrecht (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 782).Gemäß Paragraph 79, BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit (damit auch für die Partei- und Prozessfähigkeit) die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes; dazu gehört insbesondere auch das Insolvenzrecht (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 782).
8
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abgabepflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Abgabepflichtigen (als Schuldner) zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Abgabepflichtigen, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt (vgl. VwGH 10.9.2020, Ra 2019/15/0128; 2.10.2014, Ro 2014/15/0028, mwN). Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Abgabepflichtigen repräsentiert, festzusetzen (vgl. VwGH 9.11.2011, 2009/16/0260, mwN).Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abgabepflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Abgabepflichtigen (als Schuldner) zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph 2, Absatz 2, IO). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Abgabepflichtigen, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt vergleiche , VwGH 10.9.2020, Ra 2019/15/0128; 2.10.2014, Ro 2014/15/0028, mwN). Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Abgabepflichtigen repräsentiert, festzusetzen vergleiche , VwGH 9.11.2011, 2009/16/0260, mwN). 9
Ist dem Abgabepflichtigen die Verfügungsmacht über das (gesamte der Exekution unterworfene) Vermögen entzogen und betrifft die Abgabenschuld als Insolvenzforderung (Konkursforderung) des Finanzamtes die Masse, kommt das Beschwerderecht ausschließlich dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter) zu, der insoweit den Abgabepflichtigen (als Schuldner) vertritt (vgl. VwGH 2.10.2014, Ro 2014/15/0028; 26.6.2014, 2013/15/0062, VwSlg. 8929/F, mwN).Ist dem Abgabepflichtigen die Verfügungsmacht über das (gesamte der Exekution unterworfene) Vermögen entzogen und betrifft die Abgabenschuld als Insolvenzforderung (Konkursforderung) des Finanzamtes die Masse, kommt das Beschwerderecht ausschließlich dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter) zu, der insoweit den Abgabepflichtigen (als Schuldner) vertritt vergleiche , VwGH 2.10.2014, Ro 2014/15/0028; 26.6.2014, 2013/15/0062, VwSlg. 8929/F, mwN). 10
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts tritt gemäß § 59 IO der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Dadurch tritt der Schuldner ipso iure als Partei in allfällige vom Insolvenzverwalter geführte Verfahren ein, ohne dass es dazu einer Prozesshandlung bedarf (vgl. OGH 20.2.2018, 10 ObS 142/17f; siehe dazu Katzmayr in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, § 59 Rz 7, und Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 59 KO Rz 35 f; VwGH 27.5.1998, 93/13/0052; 20.4.1993, 93/14/0004, VwSlg. 6765/F).Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts tritt gemäß Paragraph 59, IO der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Dadurch tritt der Schuldner ipso iure als Partei in allfällige vom Insolvenzverwalter geführte Verfahren ein, ohne dass es dazu einer Prozesshandlung bedarf vergleiche , OGH 20.2.2018, 10 ObS 142/17f; siehe dazu Katzmayr in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, Paragraph 59, Rz 7, und Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 59, KO Rz 35 f; VwGH 27.5.1998, 93/13/0052; 20.4.1993, 93/14/0004, VwSlg. 6765/F). 11
Im vorliegenden Fall ist daher mit der Aufhebung des Konkursverfahrens die S-Bau GmbH - ihre fortbestehende Existenz vorausgesetzt - in das offene Beschwerdeverfahren eingetreten. Daran ändert die Sicherstellung der Quote des bestrittenen Betrags (vgl. dazu OGH 19.7.2018, 8 Ob 84/18p) auf einem Konto des ehemaligen Masseverwalters (vgl. Zeitler in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, § 133 Rz 14 ff; § 138 Rz 4) nichts, zumal eine Betrauung des (ehemaligen) Insolvenzverwalters (als solcher und nicht etwa als von der ehemaligen Gemeinschuldnerin bevollmächtigter Vertreter) mit der Weiterführung von Verfahren (vgl. dazu OGH 3.11.2005, 2 Ob 243/05g; 28.5.2013, 8 Ob 132/12p; vgl. auch OGH 29.11.2007, 2 Ob 81/07m) nicht behauptet wird. Der Antragsteller ist nicht (mehr) Partei dieses Verfahrens gemäß § 78 Abs. 1 BAO und daher nicht mehr legitimiert, einen Antrag auf Fristsetzung an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen.Im vorliegenden Fall ist daher mit der Aufhebung des Konkursverfahrens die S-Bau GmbH - ihre fortbestehende Existenz vorausgesetzt - in das offene Beschwerdeverfahren eingetreten. Daran ändert die Sicherstellung der Quote des bestrittenen Betrags vergleiche , dazu OGH 19.7.2018, 8 Ob 84/18p) auf einem Konto des ehemaligen Masseverwalters vergleiche , Zeitler in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, Paragraph 133, Rz 14 ff; Paragraph 138, Rz 4) nichts, zumal eine Betrauung des (ehemaligen) Insolvenzverwalters (als solcher und nicht etwa als von der ehemaligen Gemeinschuldnerin bevollmächtigter Vertreter) mit der Weiterführung von Verfahren vergleiche , dazu OGH 3.11.2005, 2 Ob 243/05g; 28.5.2013, 8 Ob 132/12p; vergleiche , auch OGH 29.11.2007, 2 Ob 81/07m) nicht behauptet wird. Der Antragsteller ist nicht (mehr) Partei dieses Verfahrens gemäß Paragraph 78, Absatz eins, BAO und daher nicht mehr legitimiert, einen Antrag auf Fristsetzung an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen. 12
Der Fristsetzungsantrag erweist sich aus den genannten Gründen als unzulässig und ist gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag erweist sich aus den genannten Gründen als unzulässig und ist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2021