TE Vfgh Erkenntnis 1986/6/27 G80/86, G84/86, G111/86, G121/86, G122/86, G123/86, G124/86

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Veröffentlicht am 27.06.1986
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StVO 1960 §43 Abs1 litb
StVO 1960 §44a, §44b
StVO 1960 §90 Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 44a heute
  2. StVO 1960 § 44a gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 44a gültig von 01.10.1969 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969
  1. StVO 1960 § 90 heute
  2. StVO 1960 § 90 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 90 gültig von 01.04.2002 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  4. StVO 1960 § 90 gültig von 01.01.1977 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Beachte

Kundmachung am 29. August 1986, BGBl. 449/1986

Leitsatz

StVO 1960 idF BGBl. 412/1976; zum Zwecke der Ermöglichung von Arbeiten zur Straßenerhaltung notwendige vorhersehbare Verkehrsbeschränkungen sind durch V gemäß §43 Abs1 litb zu verhängen; §43 Abs1 litb jedoch keine geeignete Grundlage für jene (häufig erforderlichen) vorhersehbaren Verkehrsbeschränkungen, bei denen die Beschränkungen nicht exakt örtlich und zeitlich vorherbestimmt werden können; keine "verfassungskonforme" Interpretation dieser Bestimmung möglich, insbesondere nicht im Hinblick auf §90 Abs3 leg. cit. - Verstoß des §43 Abs1 litb gegen den Gleichheitsgrundsatz

Spruch

I. §43 Abs1 litb der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF der Nov. BGBl. 412/1976, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §43 Abs1 litb der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 412 aus 1976,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im BGBl. verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Das Verfahren G80/86 wird hinsichtlich der Prüfung des §44b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF der Nov. BGBl. 412/1976, eingestellt.römisch zwei. Das Verfahren G80/86 wird hinsichtlich der Prüfung des §44b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 412 aus 1976,, eingestellt.

III. Dem Antrag des VwGH auf Aufhebung des §44a und des §44b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF der Nov. BGBl. 412/1976, wird keine Folge gegeben.römisch drei. Dem Antrag des VwGH auf Aufhebung des §44a und des §44b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 412 aus 1976,, wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Beim VfGH ist (zu B525/82) ein Verfahren zur Prüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Oö. Landesregierung anhängig, mit dem über den Bf. wegen einer Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er auf der Westautobahn A 1 als Lenker eines PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 18 km/h überschritten hat. Die Verhängung der Strafe wurde im wesentlichen damit begründet, daß am Tatort die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h kundgemacht gewesen sei, die auf der V des Bundesministers für Verkehr vom 17. August 1976, Z 69.164/3-IV/5-76, beruhe. Diese V normiert Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bereich von Autobahnen in Oberösterreich, sofern auf diesen Straßen einzelne Fahrstreifen für den Verkehr gesperrt werden und stützt sich ihrerseits auf §43 Abs1. litb StVO 1960.römisch eins. 1. a) Beim VfGH ist (zu B525/82) ein Verfahren zur Prüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Oö. Landesregierung anhängig, mit dem über den Bf. wegen einer Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er auf der Westautobahn A 1 als Lenker eines PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 18 km/h überschritten hat. Die Verhängung der Strafe wurde im wesentlichen damit begründet, daß am Tatort die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h kundgemacht gewesen sei, die auf der römisch fünf des Bundesministers für Verkehr vom 17. August 1976, Ziffer 69 Punkt 164 /, 3 -, römisch vier /, 5 -, 76,, beruhe. Diese römisch fünf normiert Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bereich von Autobahnen in Oberösterreich, sofern auf diesen Straßen einzelne Fahrstreifen für den Verkehr gesperrt werden und stützt sich ihrerseits auf §43 Abs1. litb StVO 1960.

b) Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der VfGH ua. beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des §43 Abs1 litb und des §44b StVO 1960 in der hier maßgeblichen Fassung der Nov. BGBl. 412/1976 einzuleiten; dieses Verfahren ist zu G80/86 protokolliert.b) Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der VfGH ua. beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des §43 Abs1 litb und des §44b StVO 1960 in der hier maßgeblichen Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 412 aus 1976, einzuleiten; dieses Verfahren ist zu G80/86 protokolliert.

2. a) Weiters ist beim VfGH (zu B592/83) ein Verfahren zur Prüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Wr. Landesregierung anhängig, mit dem der Bf. einer Verwaltungsübertretung nach §1 Abs1 der V des Bundesministers für Verkehr, BGBl. 514/1978, über ein Fahrverbot für Kleinmotorräder auf bestimmten Autobahnen schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe bestraft wurde, weil er die Südosttangente A 23 (eine gemäß §43 Abs3 lita StVO 1960 zur Autobahn erklärte Straße) als Lenker eines Kleinmotorrades befahren hatte. Die genannte V stützt sich ausdrücklich auf die Ermächtigung des §43 Abs1 litb StVO 1960.2. a) Weiters ist beim VfGH (zu B592/83) ein Verfahren zur Prüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Wr. Landesregierung anhängig, mit dem der Bf. einer Verwaltungsübertretung nach §1 Abs1 der römisch fünf des Bundesministers für Verkehr, Bundesgesetzblatt 514 aus 1978,, über ein Fahrverbot für Kleinmotorräder auf bestimmten Autobahnen schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe bestraft wurde, weil er die Südosttangente A 23 (eine gemäß §43 Abs3 lita StVO 1960 zur Autobahn erklärte Straße) als Lenker eines Kleinmotorrades befahren hatte. Die genannte römisch fünf stützt sich ausdrücklich auf die Ermächtigung des §43 Abs1 litb StVO 1960.

b) Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der VfGH ua. beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung des §43 Abs1 litb StVO 1960 idF BGBl. 412/1976 einzuleiten; dieses Verfahren ist zu G84/86 protokolliert.b) Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der VfGH ua. beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung des §43 Abs1 litb StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt 412 aus 1976, einzuleiten; dieses Verfahren ist zu G84/86 protokolliert.

3. a) Zu B437/84 wird beim VfGH ein im Instanzenzug ergangener Bescheid der Wr. Landesregierung bekämpft, mit dem über die Bf. eine Geldstrafe verhängt wurde, weil sie mit einem PKW ein allgemeines Fahrverbot (mit bestimmten Ausnahmen wie solchen für Taxi, Fiaker, Busse usw.) nicht beachtet hat, obwohl keine der Ausnahmen für sie zugetroffen hat. Die der Bestrafung zugrundeliegende V ist auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützt.3. a) Zu B437/84 wird beim VfGH ein im Instanzenzug ergangener Bescheid der Wr. Landesregierung bekämpft, mit dem über die Bf. eine Geldstrafe verhängt wurde, weil sie mit einem PKW ein allgemeines Fahrverbot (mit bestimmten Ausnahmen wie solchen für Taxi, Fiaker, Busse usw.) nicht beachtet hat, obwohl keine der Ausnahmen für sie zugetroffen hat. Die der Bestrafung zugrundeliegende römisch fünf ist auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützt.

b) Auch aus Anlaß dieses Verfahrens hat der VfGH ua. beschlossen, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §43 Abs1 litb StVO 1960 idF BGBl. 412/1976 einzuleiten; dieses Verfahren wird zu G121/86 geführt.b) Auch aus Anlaß dieses Verfahrens hat der VfGH ua. beschlossen, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §43 Abs1 litb StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt 412 aus 1976, einzuleiten; dieses Verfahren wird zu G121/86 geführt.

4. a) Weiters ist beim VfGH (zu B792/83) ein Verfahren zur Prüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides anhängig, mit dem die Sbg. Landesregierung über den Bf. eine Verwaltungsstrafe verhängt hat, weil er als Lenker eines PKW auf einer Bundesstraße die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Die V, mit der diese Verkehrsbeschränkung verfügt wurde, stützt sich auf §43 Abs1 litb StVO 1960.4. a) Weiters ist beim VfGH (zu B792/83) ein Verfahren zur Prüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides anhängig, mit dem die Sbg. Landesregierung über den Bf. eine Verwaltungsstrafe verhängt hat, weil er als Lenker eines PKW auf einer Bundesstraße die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Die römisch fünf, mit der diese Verkehrsbeschränkung verfügt wurde, stützt sich auf §43 Abs1 litb StVO 1960.

b) Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde ua. beschlossen, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung der StVO 1960 einzuleiten; dieses Verfahren ist zu G122/86 protokolliert.

5. a) Beim VfGH sind (unter B949/84 und B787/85) zwei weitere Beschwerden anhängig, die sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Tir. Landesregierung richten, mit denen den Bf. Verwaltungsstrafen auferlegt wurden, weil sie als Lenker eines PKW eine Einbahnstraße in verbotener Richtung befahren haben. Die V, mit der die Verkehrsbeschränkung verfügt worden war, ist auf §43 Abs1 litb StVO 1960 gestützt.5. a) Beim VfGH sind (unter B949/84 und B787/85) zwei weitere Beschwerden anhängig, die sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Tir. Landesregierung richten, mit denen den Bf. Verwaltungsstrafen auferlegt wurden, weil sie als Lenker eines PKW eine Einbahnstraße in verbotener Richtung befahren haben. Die römisch fünf, mit der die Verkehrsbeschränkung verfügt worden war, ist auf §43 Abs1 litb StVO 1960 gestützt.

b) Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der VfGH ua. ebenfalls die Prüfung der Bestimmung des §43 Abs1 litb StVO 1960 idF BGBl. 412/1976 beschlossen; die Verfahren werden zu G 123 und 124/86 geführt.b) Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der VfGH ua. ebenfalls die Prüfung der Bestimmung des §43 Abs1 litb StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt 412 aus 1976, beschlossen; die Verfahren werden zu G 123 und 124/86 geführt.

II. Aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Bescheidprüfungsverfahrens stellte der VwGH zu A77/86 ua. den (beim VfGH unter G111/86 protokollierten) Antrag, §43 Abs1 litb, §44a und §44b StVO 1960 idF BGBl. 412/1976 als verfassungswidrig aufzuheben.römisch zwei. Aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Bescheidprüfungsverfahrens stellte der VwGH zu A77/86 ua. den (beim VfGH unter G111/86 protokollierten) Antrag, §43 Abs1 litb, §44a und §44b StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt 412 aus 1976, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit dem beim VwGH angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über die Bf. eine Geldstrafe wegen Nichtbefolgens eines Gebotszeichens iS der StVO 1960 verhängt, dessen Rechtsgrundlage nach dem Vorbringen des VwGH eine auf §44a Abs1 bis 3 StVO 1960 gestützte V des Magistrats der Stadt Wien war. Mit dieser V, deren Gesetzwidrigkeit festzustellen der VwGH ebenfalls beantragt hat (dieses Verfahren wird beim VfGH zu V38/86 geführt), wurden wegen der Durchführung von Straßeneinbauten erforderlich gewordene Verkehrsbeschränkungen verfügt.Mit dem beim VwGH angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über die Bf. eine Geldstrafe wegen Nichtbefolgens eines Gebotszeichens iS der StVO 1960 verhängt, dessen Rechtsgrundlage nach dem Vorbringen des VwGH eine auf §44a Abs1 bis 3 StVO 1960 gestützte römisch fünf des Magistrats der Stadt Wien war. Mit dieser römisch fünf, deren Gesetzwidrigkeit festzustellen der VwGH ebenfalls beantragt hat (dieses Verfahren wird beim VfGH zu V38/86 geführt), wurden wegen der Durchführung von Straßeneinbauten erforderlich gewordene Verkehrsbeschränkungen verfügt.

III. 1. Zum Zweck der Durchführung von Straßenerhaltungsarbeiten können dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden. Wie der VfGH schon in VfSlg. 9310/1981 dargelegt hat, sieht die StVO 1960 für die Verfügung derartiger Verkehrsbeschränkungen zwei verschiedene Wege vor: das Verfahren einer Verordnungserlassung nach §43 Abs1 litb StVO 1960 und ein vereinfachtes Verfahren gemäß §44b StVO.römisch drei. 1. Zum Zweck der Durchführung von Straßenerhaltungsarbeiten können dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden. Wie der VfGH schon in VfSlg. 9310/1981 dargelegt hat, sieht die StVO 1960 für die Verfügung derartiger Verkehrsbeschränkungen zwei verschiedene Wege vor: das Verfahren einer Verordnungserlassung nach §43 Abs1 litb StVO 1960 und ein vereinfachtes Verfahren gemäß §44b StVO.

§43 Abs1 litb StVO 1960 lautet:

"Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung,

...

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote u. dgl., zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;"

§44b StVO 1960 steht unter der Rubrik "Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen" und lautet:

"(1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters oder der Feuerwehr nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in §43 Abs1 litb Z1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,

a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,

b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,

c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zum Beispiel Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (zum Beispiel Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern.

(2) Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs1 tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.

(3) Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Abs1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950) festzuhalten.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs2 hat die Behörde von der Dienststelle des nach Abs1 tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist."

2. Eine weitere Ermächtigung ua. zur Erlassung von Verkehrsbeschränkungen enthält §44a StVO 1960, der unter der Rubrik "Vorbereitende Verkehrsmaßnahmen" steht und folgendermaßen lautet:

"(1) Wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse oder Umstände Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, für deren Bewältigung besondere Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) notwendig sind, hat die Behörde diese unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden und die Ordnung des ruhenden Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Verordnung nach Abs1 hat zu enthalten:

a) Die Bestimmung der Strecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,

b) die Festsetzung der Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,

c) die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,

d) die in Betracht kommenden Verkehrsmaßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverbote, Einfahrtverbote, Beschränkungen für Halten und Parken, Einbahnregelungen, Ausnahmen von bestehenden Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen u. dgl.

(3) Verordnungen nach Abs1 treten mit der Anbringung oder Sichtbarmachung der ihnen entsprechenden Straßenverkehrszeichen in Kraft. Die Behörde hat die Person, Dienststelle oder Unternehmung zu bestimmen, welche die Straßenverkehrszeichen anzubringen oder sichtbar zu machen hat. Die Aufstellung oder Sichtbarmachung der Straßenverkehrszeichen ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; diese hat den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung oder Sichtbarmachung in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950) festzuhalten."

IV. 1. a) Der VfGH hat seine Bedenken im leitenden Verfahren G80/86 folgendermaßen begründet:römisch vier. 1. a) Der VfGH hat seine Bedenken im leitenden Verfahren G80/86 folgendermaßen begründet:

"Der VfGH geht vorläufig von der Annahme aus, daß bei der Verfügung einer Verkehrsbeschränkung gem. §43 Abs1 litb StVO die verordnungserlassende Behörde den (örtlichen und zeitlichen) Umfang der Verkehrsbeschränkung genau zu bestimmen hat, ihr also der Weg, den diese Gesetzesstelle zur Erlassung einer Verkehrsbeschränkung zur Verfügung stellt, nur eröffnet ist, wenn sie die Notwendigkeit der Verkehrsbeschränkung in jeder Hinsicht genau kennt. Eine derartige exakte Vorherbestimmung des notwendigen Umfangs von Verkehrsbeschränkungen scheint aber gerade bei Straßenerhaltungsarbeiten häufig nicht möglich zu sein. Damit bliebe aber der Behörde in solchen Fällen nur die Wahl, entweder Verkehrsbeschränkungen in größerem Ausmaß als erforderlich zu verfügen, was mit den Zielsetzungen der StVO 1960, insbesondere auch mit deren §90 Abs3 nicht vereinbar zu sein scheint, oder zum Instrument der 'Subdelegation' zu greifen und die Bestimmung der Örtlichkeit und der Zeit, für die eine bestimmte Beschränkung zu gelten hat, jenen Organen zu delegieren, die die Instandsetzungs- oder Erhaltungsarbeiten unmittelbar veranlassen oder durchführen; dafür scheint aber derzeit weder §43 noch eine andere Bestimmung der StVO eine Grundlage zu bieten.

Andererseits ist §44b StVO, der vorsieht, daß Verkehrsbeschränkungen - in einem vereinfachten Verfahren - auch von jenen Stellen verfügt werden können, die die Arbeiten, deren Durchführung die Verkehrsbeschränkungen erforderlich machen, direkt vornehmen lassen, auf den Fall der 'Unaufschiebbarkeit' der Maßnahme beschränkt. Zwar hat der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 9310/1981 ausgesprochen, daß kurzfristig erforderlich werdende Maßnahmen zu dieser Gruppe von Maßnahmen zu zählen sind, doch scheinen - auch bei dieser extensiven Interpretation - jene Verkehrsbeschränkungen für Straßenerhaltungsarbeiten, die zwar vorhersehbar sind und dementsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Durchführung der Erhaltungsarbeiten erforderlichen Beschränkungen nicht exakt örtlich und zeitlich vorherbestimmt werden können, nicht auf diese gesetzliche Ermächtigung gestützt werden zu können.

Gerade im Bereich der Arbeiten zur Straßenerhaltung scheinen aber derartige Verkehrsbeschränkungen, die - wie der Gerichtshof somit vorläufig annimmt - weder auf §43 Abs1 litb StVO noch auf §44b StVO gestützt zu werden vermögen, relativ häufig notwendig zu sein. Da die StVO für diese - nach der vorläufigen Ansicht des VfGH keineswegs seltenen - Fälle keine geeignete Ermächtigung vorzusehen scheint, die eine gesetzeskonforme Erlassung von Verkehrsbeschränkungen ermöglicht, dürfte die Regelung insgesamt dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot widersprechen und daher mit Verfassungswidrigkeit belastet sein."

b) Die Bundesregierung hat in einer Äußerung die Präjudizialität des §44b StVO 1960 bestritten und die Verfassungsmäßigkeit des §43 Abs1 litb leg. cit. verteidigt. Sie beantragte, das Verfahren hinsichtlich der Prüfung des §44b StVO 1960 einzustellen und die Bestimmung des §43 Abs1 litb leg. cit. nicht als verfassungswidrig aufzuheben, im Fall einer Aufhebung aber eine Frist von einem Jahr für das Außerkrafttreten zu bestimmen.

2. In den anderen von Amts wegen eingeleiteten Verfahren hat der VfGH auf diese Bedenken verwiesen, aber nur die Bestimmung des §43 Abs1 litb StVO 1960 in Prüfung gezogen.

3. a) Der VwGH begründet in seinem, das Verfahren G111/86 einleitenden Antrag seine Bedenken wie folgt:

"Der VfGH hat in dem sachverhaltsbezogen vergleichbaren Fall B525/82 mit Beschluß vom 3. März 1986 von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §43 Abs1 litb und des §44b StVO 1960 in Prüfung gezogen. Seine Bedenken gegen diese beiden Bestimmungen gehen in die Richtung, daß die durch diese beiden Bestimmungen geschaffene Rechtslage insofern sachfremd - und damit gleichheitswidrig - sei, als sie keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen biete, die durch zwar dem Grunde nach, nicht aber in allen Einzelheiten (zeitlicher oder örtlicher Natur) vorhersehbare Ereignisse erforderlich werden.

Der VwGH ist der Auffassung, daß diese Bedenken auch gegen den - im zitierten Prüfungsbeschluß des VfGH nicht genannten - §44a StVO 1960 bestehen.

...

Auch §44a StVO 1960 enthält - wie §43 Abs1 litb und §44b StVO 1960 - die Ermächtigung zur Anordnung von Verkehrsbeschränkungen. Auch er scheint für die gegebene Fallkonstellation aber keine gesetzliche Grundlage zu enthalten. Die Erforderlichkeit der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen auf Grund der bewilligten Bauarbeiten zur Verlegung von Fernwärmerohranlagen ist zwar vorhersehbar, ergibt sich aber keineswegs aus 'Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen'. Sie ergibt sich vielmehr aus der Art und dem Ausmaß der auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführenden Bauarbeiten und deren Auswirkungen auf den Verkehr.

In die vom VfGH im zitierten Prüfungsbeschluß vorgenommene zusammenfassende Gesamtschau wäre daher nach Auffassung des VwGH auch §44a StVO 1960 einzubeziehen. Die gegen §43 Abs1 litb und §44b StVO 1960 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, die der VwGH teilt, bestehen auch gegen §44a StVO 1960. Der VwGH beantragt daher die Aufhebung aller drei zur Erlassung von Verkehrsbeschränkungen ermächtigenden Gesetzesstellen."

b) Die Bundesregierung hat die Vergleichbarkeit des dem VwGH vorliegenden Sachverhaltes mit den den verfassungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalten bestritten, die Präjudizialität der §§43 Abs1 litb und 44b StVO 1960 in diesem Verfahren verneint und insoweit die Zurückweisung des Antrags des VwGH beantragt. Weiters hat die Bundesregierung die Verfassungsmäßigkeit des §44a StVO 1960 verteidigt und beantragt, diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben, im Falle einer Aufhebung aber für deren Wirksamwerden eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

V. Der VfGH hat die genannten Verfahren gemäß §187 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.römisch fünf. Der VfGH hat die genannten Verfahren gemäß §187 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

VI. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:römisch sechs. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:

1. a) Die beim VfGH anhängigen Beschwerdeverfahren, die Anlaß zur Einleitung der Gesetzesprüfungsverfahren G80, 84 und 121 - 124/86 gegeben haben, sind zulässig. Die Rechtsgrundlagen für die in den Anlaßbeschwerdeverfahren bekämpften Bescheide bilden Verordnungen, die sich durchwegs - und zwar sowohl ausdrücklich als auch der Sache nach - auf §43 Abs1 litb StVO 1960 stützen. Diese Gesetzesbestimmung ist somit präjudiziell.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die von Amts wegen eingeleiteten Prüfungsverfahren, soweit sie sich auf §43 Abs1 litb StVO 1960 beziehen, zulässig.

b) Mit dem im Verfahren B525/82 ergangenen, das Verfahren G80/86 einleitenden Beschluß wurde vorläufig auch die Präjudizialität der Bestimmung des §44b StVO 1960 für die dem dort bekämpften Bescheid zugrunde liegende V (betreffend Verkehrsbeschränkungen zur Durchführung von Instandsetzungs-, Erhaltungs- oder Nebenarbeiten im Bereich von Autobahnen im Land Oberösterreich) angenommen. Dieser vorläufigen Annahme ist die Bundesregierung entgegengetreten. Sie vertritt die Ansicht, daß die in der genannten V verfügten Verkehrsbeschränkungen nicht unerwartet und lediglich kurzfristig eingetreten seien, sondern durchaus vorhersehbar waren, so daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des §44b StVO 1960 überhaupt nicht vorlagen. Dementsprechend beantragt die Bundesregierung die Einstellung des Verfahrens zur Prüfung des §44b StVO 1960 mangels Präjudizialität.b) Mit dem im Verfahren B525/82 ergangenen, das Verfahren G80/86 einleitenden Beschluß wurde vorläufig auch die Präjudizialität der Bestimmung des §44b StVO 1960 für die dem dort bekämpften Bescheid zugrunde liegende römisch fünf (betreffend Verkehrsbeschränkungen zur Durchführung von Instandsetzungs-, Erhaltungs- oder Nebenarbeiten im Bereich von Autobahnen im Land Oberösterreich) angenommen. Dieser vorläufigen Annahme ist die Bundesregierung entgegengetreten. Sie vertritt die Ansicht, daß die in der genannten römisch fünf verfügten Verkehrsbeschränkungen nicht unerwartet und lediglich kurzfristig eingetreten seien, sondern durchaus vorhersehbar waren, so daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des §44b StVO 1960 überhaupt nicht vorlagen. Dementsprechend beantragt die Bundesregierung die Einstellung des Verfahrens zur Prüfung des §44b StVO 1960 mangels Präjudizialität.

Der VfGH stimmt dieser Ansicht der Bundesregierung zu. Die Bedenken des VfGH gingen im wesentlichen dahin, daß die durch die StVO bewirkte Rechtslage insofern sachfremd und damit gleichheitswidrig sei, als sie keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen biete, die durch Ereignisse erforderlich würden, die zwar dem Grunde nach, aber nicht in allen Einzelheiten (zeitlicher und örtlicher Natur) vorhersehbar sind. Derartige Verkehrsbeschränkungen sind aber - wie die Bundesregierung der Sache nach rich

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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