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Unbestritten ist, dass die Revisionswerberin am 11. Juli 2013 als Bestandnehmerin mit der W-GmbH als Bestandgeberin einen Bestandvertrag über bestimmte Geschäftsräumlichkeiten in einem Fachmarktzentrum abschloss. Hinsichtlich der Bestanddauer wurde vereinbart, dass das Bestandverhältnis am Tag der Übergabe des Bestandgegenstands beginne und auf die bestimmte Dauer von zehn Jahren abgeschlossen werde.
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Der Revisionswerberin als Bestandnehmerin wurde weiters ein zweimalig ausübbares „Vorbestandrecht“ eingeräumt. Im Falle der Ausübung dieses Vorbestandrechts ende das zweite Bestandverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung des ersten Bestandvertrags, das dritte Bestandverhältnis ende nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung des zweiten Bestandvertrags.
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Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das Vorbestandrecht als „Vorrecht“ nicht gebührenrelevant sei - jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2020, Ra 2020/16/0115, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ist auch die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das Vorbestandrecht als „Vorrecht“ nicht gebührenrelevant sei - jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2020, Ra 2020/16/0115, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, ist auch die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.