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1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde (des Revisionswerbers) vom 23. Juli 2018 wurde der in Bedarfsgemeinschaft mit ihren drei Kindern lebenden Mitbeteiligten (unter anderem) gemäß §§ 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat August 2018 in Höhe von € 477,94 zuerkannt.1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde (des Revisionswerbers) vom 23. Juli 2018 wurde der in Bedarfsgemeinschaft mit ihren drei Kindern lebenden Mitbeteiligten (unter anderem) gemäß Paragraphen 5, und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat August 2018 in Höhe von € 477,94 zuerkannt.
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Bei der Berechnung der Höhe des Mindestsicherungsanspruchs nahm die belangte Behörde - gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. a TMSG - eine Kürzung des für die Mitbeteiligte selbst zu veranschlagenden Mindestsatzes (von € 647,28) um 40 % (somit um € 258,91) wegen „Vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführte[r] Notlage“ vor.Bei der Berechnung der Höhe des Mindestsicherungsanspruchs nahm die belangte Behörde - gestützt auf Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG - eine Kürzung des für die Mitbeteiligte selbst zu veranschlagenden Mindestsatzes (von € 647,28) um 40 % (somit um € 258,91) wegen „Vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführte[r] Notlage“ vor.
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Diese Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes begründete die belangte Behörde wie folgt:
„Sie haben am 15.07.2018 selbst Ihre Arbeit gekündigt ohne eine neue Arbeitsstelle gefunden zu haben. Dies wird von der Behörde als vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführte Notlage gewertet und war somit spruchgemäß zu entscheiden.“
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1.2. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erstattete die Mitbeteiligte ein Vorbringen zu ihren ab Mai (2018) deutlich verschlechterten Arbeitsbedingungen als Zimmermädchen in einem bestimmten Innsbrucker Hotel und damit einhergehenden gesundheitlichen Problemen, welche (u.a.) zur Auflösung ihres Beschäftigungsverhältnisses geführt hätten.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. November 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde insofern Folge, als es den Mindestsatz der Mitbeteiligten gemäß § 19 Abs. 1 lit. a TMSG lediglich um 20 % (somit um € 129,46) kürzte und so der Mitbeteiligten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat August 2018 in Höhe von € 607,39 (statt der behördlich gewährten € 477,94) zuerkannte; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. November 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde insofern Folge, als es den Mindestsatz der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG lediglich um 20 % (somit um € 129,46) kürzte und so der Mitbeteiligten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat August 2018 in Höhe von € 607,39 (statt der behördlich gewährten € 477,94) zuerkannte; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
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Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, zwar habe die Mitbeteiligte durch die von ihr ausgesprochene Kündigung vom 15. Juli 2018 „eine Notlage verschärft“, weshalb die Kürzung des Mindestsatzes gemäß § 19 Abs. 1 lit. a TMSG durch die belangte Behörde „dem Grunde nach“ zurecht ausgesprochen worden sei. Angesichts der gesetzlichen Vorgabe durch § 19 Abs. 1 TMSG, wonach die Kürzung mit 66 % des jeweiligen Mindestsatzes begrenzt sei und nur stufenweise vorgenommen werden dürfe, erscheine dem Verwaltungsgericht die von der belangten Behörde vorgenommene erstmalige Kürzung des Mindestsatzes um 40 % als überschießend, eine Kürzung um 20 % hingegen im vorliegenden Fall als angemessen.Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, zwar habe die Mitbeteiligte durch die von ihr ausgesprochene Kündigung vom 15. Juli 2018 „eine Notlage verschärft“, weshalb die Kürzung des Mindestsatzes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG durch die belangte Behörde „dem Grunde nach“ zurecht ausgesprochen worden sei. Angesichts der gesetzlichen Vorgabe durch Paragraph 19, Absatz eins, TMSG, wonach die Kürzung mit 66 % des jeweiligen Mindestsatzes begrenzt sei und nur stufenweise vorgenommen werden dürfe, erscheine dem Verwaltungsgericht die von der belangten Behörde vorgenommene erstmalige Kürzung des Mindestsatzes um 40 % als überschießend, eine Kürzung um 20 % hingegen im vorliegenden Fall als angemessen.
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wenden sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung des Mindestsatzes gemäß § 19 Abs. 1 lit. a TMSG im Ausmaß von lediglich 20 % (gegenüber der im Bescheid des Revisionswerbers vorgenommenen Kürzung um 40 %).3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wenden sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung des Mindestsatzes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG im Ausmaß von lediglich 20 % (gegenüber der im Bescheid des Revisionswerbers vorgenommenen Kürzung um 40 %).
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3.1. Dazu bringt der Revisionswerber zunächst unter Hinweis auf VwGH 27.1.2016,
Ro 2015/08/0027 = VwSlg. 19.285 A, vor, die von ihm in diesem Zusammenhang getroffene Ermessensentscheidung unterliege nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder überschreitenden Gebrauch gemacht habe.
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Damit lässt der Revisionswerber allerdings außer Acht, dass sich das zitierte Erkenntnis auf die Kontrolle einer Ermessensentscheidung eines Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof und nicht auf die - vorliegend interessierende - Überprüfung einer Ermessensentscheidung einer Behörde durch ein Verwaltungsgericht bezieht.
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3.2. Im Weiteren führt der Revisionswerber aus, das Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Erkenntnis die ihm zustehende Befugnis der Überprüfung einer behördlichen Ermessensübung überschritten (Hinweis auf VwGH 26.4.2016,
Ro 2014/03/0084 = VwSlg. 19.355 A):
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Der Revisionswerber habe nämlich das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen „streng nach den im Gesetz festgelegten Kriterien“ ausgeübt. Die Richtsatzkürzung habe die gesetzlich festgelegte Begrenzung der Höhe nach nicht überschritten und lasse auch für die gesetzlich vorgesehene stufenweise Kürzung noch Platz nach oben für allenfalls erforderliche zukünftige Kürzungen. Außerdem berücksichtige die Höhe der Kürzung den Grad des Verschuldens der Mitbeteiligten an der Herbeiführung ihrer Notlage; diese habe durch die „freiwillige Kündigung“ ihres Arbeitsverhältnisses zumindest grob fahrlässig ihre Notlage herbeigeführt, was in der Kürzung um 40 % seinen Niederschlag finde.
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In der vom Revisionswerber angeführten Entscheidung Ro 2014/03/0084 hat der Verwaltungsgerichtshof (u.a.) ausgesprochen, dass die Einräumung von Ermessen durch das Gesetz die Ermessen übende Behörde nicht davon entbindet, alle für die Entscheidung maßgebenden Umstände und Erwägungen darzustellen, und dass es der vollen Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliege, ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung einbezogen worden seien, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen habe, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
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Der Revisionswerber hat in seinem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 23. Juli 2018 die von ihm vorgenommene Ermessensentscheidung äußerst knapp (vgl. die Wiedergabe unter Rz 3) damit begründet, die Selbstkündigung der Mitbeteiligten werde als „vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführte Notlage“ gewertet.Der Revisionswerber hat in seinem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 23. Juli 2018 die von ihm vorgenommene Ermessensentscheidung äußerst knapp vergleiche , die Wiedergabe unter Rz 3) damit begründet, die Selbstkündigung der Mitbeteiligten werde als „vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführte Notlage“ gewertet.
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Angesichts dieser Begründung der behördlichen Ermessensübung ist es fallbezogen nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit Blick auf die Kürzung des Mindestsatzes gemäß § 19 Abs. 1 lit. a TMSG eigenes Ermessen geübt hat (zum grundsätzlichen Vorrang der Entscheidung in der Sache selbst auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 VwGVG vgl. etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027, oder VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0054, jeweils mwN).Angesichts dieser Begründung der behördlichen Ermessensübung ist es fallbezogen nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit Blick auf die Kürzung des Mindestsatzes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG eigenes Ermessen geübt hat (zum grundsätzlichen Vorrang der Entscheidung in der Sache selbst auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vergleiche , etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027, oder VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0054, jeweils mwN). 18
4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2021