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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest. Für die freiwillige Ausreise legte es eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest. Für die freiwillige Ausreise legte es eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 18. Jänner 2021, E 4340/2020-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Im Folgenden wurde am 15. Februar 2021 die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
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Mittels E-Mail vom 2. März 2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Revisionswerber unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 24. Februar 2021 freiwillig in den Irak ausgereist sei und übermittelte eine diesbezügliche Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 25. Februar 2021.
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Zum hg. Vorhalt vom 5. März 2021, wonach seitens des Vertreters des Revisionswerbers bekannt gegeben werden möge, ob vor diesem Hintergrund noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe, wurde keine Stellungnahme abgegeben.
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Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/01/0105, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , VwGH 13.2.2020, Ra 2019/01/0105, mwN).
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Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann, zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. VwGH 22.5.2019, Ro 2018/04/0005, mwN).Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann, zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen vergleiche , VwGH 22.5.2019, Ro 2018/04/0005, mwN). 8
Dies kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch im - hier vorliegenden - Fall einer freiwilligen Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat gelten (vgl. etwa VwGH 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, mwN). Die freiwillige Rückkehr des Revisionswerbers in sein Heimatland während des anhängigen Revisionsverfahrens spricht dafür, dass der Revisionswerber kein weiteres Interesse an der inhaltlichen Erledigung seiner Revision hat. Gegenteiliges wurde - nach den Umständen des Einzelfalls - auch nicht vorgebracht.Dies kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch im - hier vorliegenden - Fall einer freiwilligen Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat gelten vergleiche , etwa VwGH 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, mwN). Die freiwillige Rückkehr des Revisionswerbers in sein Heimatland während des anhängigen Revisionsverfahrens spricht dafür, dass der Revisionswerber kein weiteres Interesse an der inhaltlichen Erledigung seiner Revision hat. Gegenteiliges wurde - nach den Umständen des Einzelfalls - auch nicht vorgebracht. 9
Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
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Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nicht statt.Ein Aufwandersatz findet gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG nicht statt.
Wien, am 5. Mai 2021