TE Vwgh Erkenntnis 2021/6/2 Ra 2021/02/0039

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §23
KFG 1967 §4 Abs6 Z1
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. KFG 1967 § 23 heute
  2. KFG 1967 § 23 gültig ab 28.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  3. KFG 1967 § 23 gültig von 01.07.1991 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  4. KFG 1967 § 23 gültig von 01.01.1979 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 21.04.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  29. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des M in F, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2020, LVwG-S-1846/001-2019, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber folgender Übertretungen schuldig erachtet:

„1. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 Abs. 2 VStG der Firma P... diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H. C. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die größte zulässige Höhe des Anhängers von 4 Meter um 22 cm überschritten wurde.„1. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gem. Paragraph 9, Absatz 2, VStG der Firma P... diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H. C. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die größte zulässige Höhe des Anhängers von 4 Meter um 22 cm überschritten wurde.

...

4. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 Abs. 2 VStG der Firma P..., diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H. C. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein müssen, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. ...“4. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gem. Paragraph 9, Absatz 2, VStG der Firma P..., diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H. C. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein müssen, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. ...“

2
Der Revisionswerber habe dadurch zu 1. § 103 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 6 Z 1 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2019, zu Spruchpunkt 4. § 103 Abs. 1 Z 1, § 23 KFG in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2019 in Verbindung mit § 18a Abs. 2 KDV in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 verletzt. Dafür wurden über den Revisionswerber gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2019 zu 1. eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und zu 4. eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt.Der Revisionswerber habe dadurch zu 1. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,, zu Spruchpunkt 4. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 18 a, Absatz 2, KDV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, verletzt. Dafür wurden über den Revisionswerber gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, zu 1. eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und zu 4. eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt.
3
In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass zur Tatzeit die Fahrzeugkombination (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) im Bereich des Sattelanhängers eine Gesamthöhe von 4,22 m aufgewiesen habe, was dadurch verursacht gewesen sei, dass der an und für sich nicht zu hoch gebaute Anhänger auf Grund eines Defektes der Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger (Verstell-Mechanismus) nicht entsprechend abgesenkt habe werden können. Des Weiteren sei das Sattelzugfahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln für die indirekte Sicht ausgerüstet gewesen, mit denen der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken hätte können, auch wenn das Fahrzeug voll besetzt oder beladen gewesen wäre.
4
In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, dass zur Tatanlastung unter Spruchpunkt 4. bei dem hier in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeug, das zur Güterbeförderung eingesetzt werde, jedenfalls von einer Fahrzeugklasse N auszugehen sei. Demnach müsse das Fahrzeug mit geeigneten Rückspiegeln ausgerüstet sein.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8
Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision unter anderem, weil Spruchpunkt 4. entgegen § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat nicht umschreibe und zu Spruchpunkt 1. ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe, zumal sich die Überschreitung der zulässigen Höhe des Anhängers aus der Begründung nicht ergebe.Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision unter anderem, weil Spruchpunkt 4. entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG die als erwiesen angenommene Tat nicht umschreibe und zu Spruchpunkt 1. ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe, zumal sich die Überschreitung der zulässigen Höhe des Anhängers aus der Begründung nicht ergebe.
9
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
10
Gemäß § 23 KFG müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.Gemäß Paragraph 23, KFG müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
11
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
12
Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. zum Ganzen VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301, mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche , zum Ganzen VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301, mwN).
13
Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wird Spruchpunkt 4. diesen Anforderungen nicht gerecht. Es wird dort lediglich der Gesetzestext wiedergegeben, ohne dem Revisionswerber konkret vorzuwerfen, aus welchen Gründen die Rückspiegel den im Gesetz genannten Erfordernissen nicht entsprechen.
14
Indem das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung, die dem Revisionswerber im Spruchpunkt 4. vorgeworfene Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, nicht nachgekommen ist, hat es das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Indem das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung, die dem Revisionswerber im Spruchpunkt 4. vorgeworfene Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, nicht nachgekommen ist, hat es das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
15
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Zuordnung des in Rede stehenden Fahrzeuges zur Fahrzeugklasse N aus den Feststellungen nicht ergibt.
16
Im Spruchpunkt 1. hat das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber vorgeworfen, der Anhänger habe die größte zulässige Höhe von 4 m um 22 cm überschritten.
17
Gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 KFG dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, KFG dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten.
18
Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis war der Anhänger „an und für sich nicht zu hoch gebaut“, sondern ergab nur in Kombination mit dem Zugfahrzeug aufgrund einer defekten Verbindung „eine Gesamthöhe von 4,22 m“.
19
§ 4 Abs. 6 Z 1 KFG stellt bei der größten zulässigen Höhe auf die Abmessung des Anhängers ab, somit auf dessen bauliche Höhe. Diese war nach den Feststellungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens.Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, KFG stellt bei der größten zulässigen Höhe auf die Abmessung des Anhängers ab, somit auf dessen bauliche Höhe. Diese war nach den Feststellungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens.
20
Die Bestrafung des Revisionswerbers im Spruchpunkt 1., demzufolge die zulässige Höhe des Anhängers um 22 cm überschritten worden sei, erweist sich daher als rechtswidrig.
21
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
22
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 2. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020039.L00

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten