TE Vwgh Beschluss 2021/6/9 Ra 2019/06/0170

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Veröffentlicht am 09.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs4a
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des W K in I, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Bruggfeldstraße 5, gegen das am 29. Juli 2019 mündlich verkündete und am 2. September 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2018/32/2680-36, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Imst; mitbeteiligte Partei: R GmbH in I, vertreten durch Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Dr. Carl-Pfeiffenberger-Straße 12; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des W K in römisch eins, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Bruggfeldstraße 5, gegen das am 29. Juli 2019 mündlich verkündete und am 2. September 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2018/32/2680-36, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Imst; mitbeteiligte Partei: R GmbH in römisch eins, vertreten durch Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Dr. Carl-Pfeiffenberger-Straße 12; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung für ein näher angeführtes Bauvorhaben auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG I. als unbegründet ab. Am 29. Juli 2019 wurde das angefochtene Erkenntnis mündlich verkündet; die Verhandlungsschrift, die eine Niederschrift der Verkündung sowie eine Belehrung nach § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG enthielt, wurde dem Revisionswerber unter nochmaligem Hinweis auf den Inhalt der genannten Gesetzesbestimmungen am 2. August 2019 zugestellt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung für ein näher angeführtes Bauvorhaben auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG römisch eins. als unbegründet ab. Am 29. Juli 2019 wurde das angefochtene Erkenntnis mündlich verkündet; die Verhandlungsschrift, die eine Niederschrift der Verkündung sowie eine Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a und 5 VwGVG enthielt, wurde dem Revisionswerber unter nochmaligem Hinweis auf den Inhalt der genannten Gesetzesbestimmungen am 2. August 2019 zugestellt.
2
Am 2. September 2019 wurde das Erkenntnis unter Hinweis darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt worden sei, gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.Am 2. September 2019 wurde das Erkenntnis unter Hinweis darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt worden sei, gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
3
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst eine Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung geltend gemacht, ohne jedoch konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen, von welcher hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll; auch eine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird nicht formuliert (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, mwN). Soweit außerdem mit dem Hinweis in den Zulässigkeitsgründen auf ein Schreiben des Revisionswerbers vom 13. August 2019 das Fehlen von Rechtsprechung zu allfälligen Rechtsproblemen im Zusammenhang mit § 29 Abs. 2a VwGVG angesprochen werden sollte, wären derartige Fragen im Revisionsfall schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil das genannte Schreiben keinerlei Anhaltspunkte für einen Antrag gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG enthielt. Insofern kann auch dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt dieses Schreiben beim LVwG eingelangt ist.In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst eine Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung geltend gemacht, ohne jedoch konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen, von welcher hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll; auch eine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird nicht formuliert vergleiche , etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, mwN). Soweit außerdem mit dem Hinweis in den Zulässigkeitsgründen auf ein Schreiben des Revisionswerbers vom 13. August 2019 das Fehlen von Rechtsprechung zu allfälligen Rechtsproblemen im Zusammenhang mit Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angesprochen werden sollte, wären derartige Fragen im Revisionsfall schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil das genannte Schreiben keinerlei Anhaltspunkte für einen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG enthielt. Insofern kann auch dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt dieses Schreiben beim LVwG eingelangt ist.
8
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; mangels eines Antrages auf Ausfertigung erweist sich die Revision gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2020/08/0097 oder auch 11.12.2020, Ra 2020/04/0170, jeweils mwN).In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; mangels eines Antrages auf Ausfertigung erweist sich die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig vergleiche , etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2020/08/0097 oder auch 11.12.2020, Ra 2020/04/0170, jeweils mwN).
9
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf gesonderten - über den dort genannten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehenden - Zuspruch von Umsatzsteuer und auf den Ersatz von ERV-Kosten findet in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, mwN).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf gesonderten - über den dort genannten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehenden - Zuspruch von Umsatzsteuer und auf den Ersatz von ERV-Kosten findet in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen vergleiche , etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, mwN).

Wien, am 9. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060170.L00

Im RIS seit

05.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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