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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Jänner 2021, RV/5102075/2016, betreffend Rechtsgebühr (mitbeteiligte Partei: Ing. G A GmbH in P, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), in der Sache zu Recht erkannt:
Spruch
Der Amtsrevision wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es wie folgt lautet:
Die Beschwerde vom 15. Juni 2016 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 12. Mai 2016 wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
„2.) Die Grundeigentümer [...] räumen nunmehr der [Mitbeteiligten] als Abbauberechtigtem nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages das Recht ein, auf den vorbezeichneten Grundstücken grundeigene mineralische Rohstoffe und bergfreie mineralische Rohstoffe, insbesondere Schotter, Quarz, Kiese und Quarzsande, der Tiefe nach beschränkt, zu erschließen, zu untersuchen, zu entnehmen, zu verwerten und zu gewinnen.
[...]
II.römisch zwei.
1.) Das gegenständliche Vertragsverhältnis beginnt mit dem der Vertragsunterzeichnung durch beide Vertragsparteien nächstfolgenden Monatsersten, der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist auflösend bedingt dadurch, dass der Abbauberechtigte alle für die Errichtung und die Führung einer Betriebsstätte (Abbaugebiet samt Nebeneinrichtungen und Zugehör) auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken gesetzlich geforderten, behördlichen und gesetzlichen Bewilligung rechtskräftig und rechtswirksam nicht erlangt. [...]
III.römisch drei.
Pro Abbauetappe, die der Abbauberechtigte aus der behördlich genehmigten Abbauetappe definiert und dem Grundeigentümer in der Natur auszeigt, wird das davon betroffene Flächenausmaß im Einvernehmen zwischen Grundeigentümern und Abbauberechtigtem ermittelt und zwar gemessen von der Oberkante der Abbaufläche. Seitenabstände von bis zu 5 m, die zu den Grundgrenzen der vertragsgegenständlichen Grundstücke eingehalten werden, gelten als Teil der Abbaufläche; hingegen gelten Grundstücksteile, außerhalb dieses 5-m Streifens, die keiner Gewinnungstätigkeit unterzogen werden dürfen (z.B. weil die Behörde auf solchen Flächenteilen keine Gewinnungstätigkeit zulässt) nicht als Abbaufläche.
Für diese so ermittelte Fläche bezahlt der Abbauberechtigte an den Grundeigentümer ein finanzielles Entgelt von € 18,40 pro m² als Einmalbetrag. Für die vertragsgegenständlichen Grundstücke wird der Abbauberechtigte nicht mehr als drei Abbauetappen definieren.
[...]
Der Betrag von € 18,40 versteht sich zuzüglich USt. [...]
Die Grundeigentümer stellen dem Abbauberechtigten aus den vertragsgegenständlichen Grundstücken eine Teilfläche von bis zu 2,5 ha kostenfrei zur Verfügung und zwar:
[...]
[...]
Für diese Nutzungen leistet der Abbauberechtigte eine landwirtschaftliche Nutzungsentschädigung in Höhe von € 1.800,00 brutto (in Worten: Euro eintausendachthundert) pro Hektar und Kalenderjahr. [...]
Für Flächen, die der Abbauberechtigte lediglich rekultiviert, aber für keine Transportwege, Lagerflächen oder Nebentätigkeit nutzt, hat der Abbauberechtigte keine Nutzungsentschädigung zu bezahlen.“
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, insbesondere Feststellung des Inhaltes des Abbauvertrages, erwog das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht unter Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen:
„Die Gebührentatbestände des § 33 GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung zwischen gebührenpflichtigen und nicht den Rechtsgebühren unterliegenden Vertragstypen sowie für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend (vgl zB VwGH 24.6.2010, 2010/16/0053).„Die Gebührentatbestände des Paragraph 33, GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung zwischen gebührenpflichtigen und nicht den Rechtsgebühren unterliegenden Vertragstypen sowie für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend vergleiche , zB VwGH 24.6.2010, 2010/16/0053).
Der Abbauvertrag, bei dem der Vertragspartner des Grundeigentümers für die Dauer des Vertragsverhältnisses die volle Herrschaft über den zum Abbau bestimmten Boden erhält und der Eigentümer die Benützung des Bodens zu Zwecken der Gewinnung der vorhandenen Abbauprodukte zu gestatten hat, stellt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Dauerschuldverhältnis eigener Art dar, das sowohl Elemente des Kaufes wie auch Elemente der Pacht in sich vereinigt (vgl. zB OGH 27.2.2008, 3 Ob 240/07a).Der Abbauvertrag, bei dem der Vertragspartner des Grundeigentümers für die Dauer des Vertragsverhältnisses die volle Herrschaft über den zum Abbau bestimmten Boden erhält und der Eigentümer die Benützung des Bodens zu Zwecken der Gewinnung der vorhandenen Abbauprodukte zu gestatten hat, stellt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Dauerschuldverhältnis eigener Art dar, das sowohl Elemente des Kaufes wie auch Elemente der Pacht in sich vereinigt vergleiche , zB OGH 27.2.2008, 3 Ob 240/07a).
Der wesentliche Unterschied zwischen einem Bestandvertrag einerseits und einem Kaufvertrag andererseits ergibt sich aus den Bestimmungen des ABGB.
Gem. § 1090 ABGB heißt Bestandvertrag der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Der Bestandvertrag wird gem. § 1091 ABGB ein Mietvertrag genannt, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt. Kann die Sache nur durch Fleiß und Mühe benützt werden, liegt ein Pachtvertrag vor.Gem. Paragraph 1090, ABGB heißt Bestandvertrag der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Der Bestandvertrag wird gem. Paragraph 1091, ABGB ein Mietvertrag genannt, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt. Kann die Sache nur durch Fleiß und Mühe benützt werden, liegt ein Pachtvertrag vor.
Gem. § 1053 ABGB wird durch einen Kaufvertrag eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Der Umstand, dass die gekaufte Menge nicht von vornherein genau bestimmt ist, schließt das Vorliegen eines Kaufvertrages nicht aus. Ein Kauf wird bei solchen Vereinbarungen immer dann anzunehmen sein, wenn der Gegenstand des Vertrages dem Übernehmer ins Eigentum übertragen wird (VwGH 17.12.1970, 1787/70).Gem. Paragraph 1053, ABGB wird durch einen Kaufvertrag eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Der Umstand, dass die gekaufte Menge nicht von vornherein genau bestimmt ist, schließt das Vorliegen eines Kaufvertrages nicht aus. Ein Kauf wird bei solchen Vereinbarungen immer dann anzunehmen sein, wenn der Gegenstand des Vertrages dem Übernehmer ins Eigentum übertragen wird (VwGH 17.12.1970, 1787/70).
Bei Abbauverträgen hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung der Frage, ob sie als nicht der Rechtsgebühr unterliegende Kaufverträge oder als gebührenpflichtige Bestandverträge iSd § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren sind, grundsätzlich davon ab, ob das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials berechnet oder ob es nach der Zeitdauer unabhängig von der gewonnenen Menge bestimmt wird.Bei Abbauverträgen hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung der Frage, ob sie als nicht der Rechtsgebühr unterliegende Kaufverträge oder als gebührenpflichtige Bestandverträge iSd Paragraph 33, TP 5 GebG zu qualifizieren sind, grundsätzlich davon ab, ob das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials berechnet oder ob es nach der Zeitdauer unabhängig von der gewonnenen Menge bestimmt wird.
Im konkreten Fall wurde das Entgelt nach dem Flächenmaß vereinbart. Nach dem eindeutigen Urkundeninhalt ist (wirtschaftlicher) Vertragszweck ‚grundeigene mineralische Rohstoffe und bergfreie mineralische Rohstoffe, insbesondere Schotter, Quarz, Kiese, Quarzsande, der Tiefe nach nicht beschränkt, zu erschließen, zu untersuchen, abzubauen, zu entnehmen, zu verwerten und zu gewinnen‘. Inhalt ist somit im Wesentlichen der Abbau und die Verwertung.
Bei der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, warum bei manchen Verträgen ein Flächenpreis vereinbart wird und bei anderen das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials. Die Erläuterungen sind schlüssig und nachvollziehbar.
Ein Grundeigentümer, der die Abrechnung mittels Flächenpreis anstrebt, ist eher sicherheitsorientiert und hat Interesse, kalkulierbare Vergütungen aus der Einräumung des Abbaurechts zu bekommen, sobald die Abbautätigkeit auf seinem Grundstück beginnt. Dennoch ist wesentlicher Vertragsinhalt die Rohstoffgewinnung und die Abgeltung dieses Rohstoffes an den jeweiligen Grundeigentümer und nicht nur der Gebrauch der Liegenschaft.
Das kaufrechtliche Element ist nämlich auch darin zu sehen, dass sich ein Gewinnungsrecht nicht auf den bloßen Gebrauch der Sache beschränkt, sondern darüber hinaus auch den teilweisen Verbrauch der Sache gestattet und die Ausbeutung der vorhandenen Bodenschätze zum Substanzverzehr führt (OGH 22.4.2008, 10 Ob 25/08m).
Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand ist immer das Gesamtbild maßgeblich, nicht das einzelne Sachverhaltselement; auch dann, wenn ein Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen enthält, ist er gebührenrechtlich nach seinem objektiv erkennbaren, überwiegenden rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (VwGH 28.6.1995, 94/16/0045, VwGH 11.3.2010, 2008/16/0182).
Der Umstand, dass mit der von den Grundeigentümern eingeräumten Benützung des Bodens für die Schottergewinnung auch die Nutzung der Fläche für Transportwege, Abraumlagerflächen, etc eingeräumt wurden, stellt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine Nebensache dar, während die Schottergewinnung die Hauptsache bildet und gibt dem Vertragsverhältnis deshalb noch nicht die Natur eines Bestandvertrags.
Zusammenfassend ist im Hinblick auf das Überwiegen der Elemente eines Kauvertrages sowie der im konkreten Fall untergeordneten Bedeutung der Nutzungsentschädigung im Verhältnis zum Abbauentgelt dem Beschwerdevorbringen beizupflichten, dass der zwischen den Parteien bestehende Abbauvertrag - ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - als nicht der Rechtsgebühr unterliegender Kaufvertrag und somit nicht als gebührenpflichtiger Bestandvertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren ist. Die Gebühr ist somit nicht festzusetzen.“Zusammenfassend ist im Hinblick auf das Überwiegen der Elemente eines Kauvertrages sowie der im konkreten Fall untergeordneten Bedeutung der Nutzungsentschädigung im Verhältnis zum Abbauentgelt dem Beschwerdevorbringen beizupflichten, dass der zwischen den Parteien bestehende Abbauvertrag - ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - als nicht der Rechtsgebühr unterliegender Kaufvertrag und somit nicht als gebührenpflichtiger Bestandvertrag im Sinne des Paragraph 33, TP 5 GebG zu qualifizieren ist. Die Gebühr ist somit nicht festzusetzen.“
Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision damit, der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles allenfalls auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, komme in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die im Beschwerdefall vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des der gebührenrechtlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Vertrages werfe somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision damit, der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles allenfalls auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, komme in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die im Beschwerdefall vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des der gebührenrechtlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Vertrages werfe somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Amtsrevision erweist sich aus folgenden Gründen als zulässig und auch als berechtigt:
Darnach hängt bei Abbauverträgen die Entscheidung der Frage, ob sie als - nicht der Rechtsgebühr unterliegende - Kaufverträge (Lieferungsverträge) oder als gebührenpflichtige Bestandverträge im Sinn des § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren sind, davon ab, ob das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials berechnet oder ob es nach der Zeitdauer unabhängig von der gewonnenen Menge bestimmt wird.Darnach hängt bei Abbauverträgen die Entscheidung der Frage, ob sie als - nicht der Rechtsgebühr unterliegende - Kaufverträge (Lieferungsverträge) oder als gebührenpflichtige Bestandverträge im Sinn des Paragraph 33, TP 5 GebG zu qualifizieren sind, davon ab, ob das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials berechnet oder ob es nach der Zeitdauer unabhängig von der gewonnenen Menge bestimmt wird.
Wien, am 16. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160021.L00Im RIS seit
12.07.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021