1
Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Mit Bescheid vom 7. April 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 7. April 2017. In der Begründung stützte sich die Behörde auf die schwierige Allgemeinsituation in Afghanistan hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage und führte ergänzend aus, es bestehe das reale Risiko, dass der Revisionswerber mangels eigenen Vermögens, mangels einer speziellen Ausbildung und mangels eines ausreichenden sozialen Netzwerkes in einem hinreichend sicheren Teil Afghanistans im Falle einer Rückkehr in eine hoffnungslose Lage kommen würde.
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Über Antrag des Revisionswerbers verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 4. April 2017 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7. April 2019.
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Mit Bescheid vom 10. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid vom 10. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 5
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung - soweit wesentlich für die vorliegende Revisionssache - damit, dass durch eine in der Person des Revisionswerbers gelegene Änderung des Sachverhaltes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen seien und dies eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 rechtfertige.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung - soweit wesentlich für die vorliegende Revisionssache - damit, dass durch eine in der Person des Revisionswerbers gelegene Änderung des Sachverhaltes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen seien und dies eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 rechtfertige.
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Dem am 25. Jänner 2021 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsfrist wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2021, Ra 2021/20/0024-6, stattgegeben. Der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung mit Beschluss vom 11. März 2021, Ra 2021/20/0024-7, abgewiesen. In der Folge wurde fristgerecht die vorliegende Revision eingebracht.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und macht geltend, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Insbesondere stelle das Bundesverwaltungsgericht als Bezugszeitraum für die Beurteilung der Sachverhaltsänderungen auf den Zeitpunkt des Zuerkennungsbescheides und nicht auf jenen des letzten Verlängerungsbescheides ab. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß aufgrund weiterer zwei Jahre an Lebenserfahrung sei nach der Rechtsprechung nicht zulässig. Zudem irre das Bundesverwaltungsgericht, indem es die in der Person des Revisionswerbers gelegenen Sachverhaltsänderungen als relevant erachte, denn die Zuerkennung von subsidiären Schutz sei ausschließlich aufgrund der Allgemeinsituation in Afghanistan erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht beziehe sich auch auf zahlreiche Umstände, die schon bei der Zuerkennung vorgelegen seien.
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Der vom Bundesverwaltungsgericht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogene Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 18.3.2020, Ra 2019/20/0590). Der vom Bundesverwaltungsgericht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogene Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche , VwGH 18.3.2020, Ra 2019/20/0590). 12
In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation liegen können, darstellen. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (vgl. VwGH 19.4.2021, Ra 2020/20/0250, mwN). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2020/20/0415, mwN).In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation liegen können, darstellen. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden vergleiche , VwGH 19.4.2021, Ra 2020/20/0250, mwN). Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche , VwGH 12.2.2021, Ra 2020/20/0415, mwN). 13
Bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falles (vgl. dazu VwGH 19.4.2021, Ra 2020/20/0250, mwN).Bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falles vergleiche , dazu VwGH 19.4.2021, Ra 2020/20/0250, mwN). 14
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Begründung davon aus, dass eine Rückkehr in die Herkunftsregion des Revisionswerbers weiterhin nicht möglich sei, aber aufgrund von Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Revisionswerbers die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar sei. Hinsichtlich dieser Änderungen führte das Bundesverwaltungsgericht neben hinzugewonnener Lebenserfahrung und Reife insbesondere die Berufserfahrung ins Treffen, die der Revisionswerber in den letzten Jahren in Österreich gesammelt habe. Aufgrund dieser sei es dem Revisionswerber, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche und mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei, möglich und zumutbar, in Herat oder Mazar-e Sharif eine berufliche Tätigkeit zu finden, um ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Ergänzend führte das Bundesverwaltungsgericht das Vorhandensein sozialer und familiärer Netzwerke, deren Unterstützung der Revisionswerber in Anspruch nehmen könne, an.
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Entgegen dem Revisionsvorbringen stellte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung der Voraussetzungen im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht - wie im vom Revisionswerber ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2020, Ra 2020/19/0111 - ausschließlich auf einen Vergleich mit der Situation der erstmaligen Zuerkennung von subsidiären Schutz ab. Das wird schon allein dadurch deutlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich auf die Hinzugewinnung von Berufserfahrung stützte, welche erst in den Jahren nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgte. Auch das Vorbringen, wonach der vorliegende Fall „fast ident“ mit dem oben zitierten Erkenntnis sei, trifft nicht zu. Denn fallbezogen stellte das Bundesverwaltungsgericht nicht allein darauf ab, dass der Revisionswerber noch älter, erfahrener und selbstständiger geworden sei, sondern - wie schon dargelegt - auf die seit der Verlängerung erworbene Berufserfahrung, deren Fehlen für die bisherigen Entscheidungen wesentlich war.Entgegen dem Revisionsvorbringen stellte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung der Voraussetzungen im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht - wie im vom Revisionswerber ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2020, Ra 2020/19/0111 - ausschließlich auf einen Vergleich mit der Situation der erstmaligen Zuerkennung von subsidiären Schutz ab. Das wird schon allein dadurch deutlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich auf die Hinzugewinnung von Berufserfahrung stützte, welche erst in den Jahren nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgte. Auch das Vorbringen, wonach der vorliegende Fall „fast ident“ mit dem oben zitierten Erkenntnis sei, trifft nicht zu. Denn fallbezogen stellte das Bundesverwaltungsgericht nicht allein darauf ab, dass der Revisionswerber noch älter, erfahrener und selbstständiger geworden sei, sondern - wie schon dargelegt - auf die seit der Verlängerung erworbene Berufserfahrung, deren Fehlen für die bisherigen Entscheidungen wesentlich war.
16
Das Bundesverwaltungsgericht war - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nach der oben dargestellten Rechtsprechung berechtigt und verpflichtet, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände (hier insbesondere hinsichtlich der in Afghanistan und Pakistan verbliebenen Familienangehörigen), unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, in seine Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
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Werden Verfahrensmängel - wie hier Begründungs- und Ermittlungsmängel sowie die unterlassene Anberaumung einer weiteren Tagsatzung - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 29.4.2021, Ra 2021/20/0126, mwN). Dies gilt auch in jenem Fall, in dem geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte nach bereits erfolgter Verhandlung eine weitere Tagsatzung anberaumen müssen (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0006, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren allgemeinen Ausführungen in ihrer Zulassungsbegründung nicht gerecht. Es genügt nämlich nicht, in der Revision Verfahrensmängel zu rügen, ohne aufzuzeigen, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und wieso sich daraus ein für den Revisionswerber im Spruch günstigeres Ergebnis hätte ergeben können (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0392, mwN).Werden Verfahrensmängel - wie hier Begründungs- und Ermittlungsmängel sowie die unterlassene Anberaumung einer weiteren Tagsatzung - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 29.4.2021, Ra 2021/20/0126, mwN). Dies gilt auch in jenem Fall, in dem geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte nach bereits erfolgter Verhandlung eine weitere Tagsatzung anberaumen müssen vergleiche , VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0006, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren allgemeinen Ausführungen in ihrer Zulassungsbegründung nicht gerecht. Es genügt nämlich nicht, in der Revision Verfahrensmängel zu rügen, ohne aufzuzeigen, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und wieso sich daraus ein für den Revisionswerber im Spruch günstigeres Ergebnis hätte ergeben können vergleiche , VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0392, mwN). 18
Auch gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung, sein Bruder könne trotz des in Frankreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz mit dem Revisionswerber in sein Heimatland zurückkehren, darzulegen (vgl. zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren etwa VwGH 10.5.2021, Ra 2021/20/0143, mwN).Auch gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung, sein Bruder könne trotz des in Frankreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz mit dem Revisionswerber in sein Heimatland zurückkehren, darzulegen vergleiche , zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren etwa VwGH 10.5.2021, Ra 2021/20/0143, mwN).
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2021