TE Vwgh Beschluss 2021/6/28 Ra 2021/21/0027

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Veröffentlicht am 28.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des I G, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Andreasgasse 4/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. September 2020, W171 2232569-1/2E, betreffend Ladung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Gegen den Revisionswerber, einen türkischen Staatsangehörigen, wurde im Zuge eines erfolglos geführten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. November 2018, bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 3. April 2019, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der damit auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprach der Revisionswerber, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, nicht.
2
Demzufolge trug ihm das BFA mit Bescheid vom 8. Juni 2020, gestützt auf § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, auf, am 16. Juni 2020 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zum türkischen Generalkonsulat in Wien persönlich zu kommen und unter Mitnahme näher bezeichneter Dokumente an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung „ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe)“ wurde dem Revisionswerber angedroht, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Demzufolge trug ihm das BFA mit Bescheid vom 8. Juni 2020, gestützt auf Paragraph 46, Absatz 2 a, und 2b FPG in Verbindung mit , Paragraph 19, AVG, auf, am 16. Juni 2020 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zum türkischen Generalkonsulat in Wien persönlich zu kommen und unter Mitnahme näher bezeichneter Dokumente an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung „ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe)“ wurde dem Revisionswerber angedroht, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
3
Gegen diesen - noch am 8. Juni 2020 zugestellten - Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz seines rechtsanwaltlichen Vertreters vom 15. Juni 2020 Beschwerde.
4
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. September 2020 wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. September 2020 wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Begründend legte das BVwG auch unter Bezugnahme auf entsprechende Vorjudikatur näher dar, dass das BFA den Vorgaben des § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG entsprochen habe. Das in der Beschwerde ins Treffen geführte Familienleben des Revisionswerbers mit seiner Lebensgefährtin und dem (am 25. Juli 2018 geborenen) gemeinsamen Sohn sei bereits im Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz thematisiert worden und es sei insofern keine maßgebliche Änderung erkennbar. Das BFA habe daher - so ist das BVwG zu verstehen - weiterhin vom Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ausgehen dürfen.Begründend legte das BVwG auch unter Bezugnahme auf entsprechende Vorjudikatur näher dar, dass das BFA den Vorgaben des Paragraph 46, Absatz 2 a, und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG entsprochen habe. Das in der Beschwerde ins Treffen geführte Familienleben des Revisionswerbers mit seiner Lebensgefährtin und dem (am 25. Juli 2018 geborenen) gemeinsamen Sohn sei bereits im Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz thematisiert worden und es sei insofern keine maßgebliche Änderung erkennbar. Das BFA habe daher - so ist das BVwG zu verstehen - weiterhin vom Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ausgehen dürfen.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 24.11.2020, E 3682/2020, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 24.11.2020, E 3682 aus 2020,, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7
Die in der Folge ausgeführte Revision erweist sich als unzulässig.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
10
In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber - wie auch schon in der Beschwerde - der Sache nach geltend, seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung habe sich der hierfür maßgebliche Sachverhalt entscheidend geändert, woraus er erkennbar den Schluss zieht, die Rückkehrentscheidung sei nicht mehr wirksam und die bekämpfe Ladung wäre nicht notwendig gewesen.
11
Entgegen der Meinung in der Revision wurden die diesbezüglich ins Treffen geführten Umstände - insbesondere die Führung einer Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und die Geburt des gemeinsamen Sohnes am 25. Juli 2018 - vom BVwG im Erkenntnis vom 3. April 2019 bereits berücksichtigt. Darauf hat - wie sich aus der Wiedergabe der Begründung in Rn. 5 ergibt - auch schon das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zutreffend hingewiesen. Dem tritt die Revision nicht argumentativ entgegen. Was aber den anschließenden Zeitraum bis zur Erlassung des gegenständlichen Ladungs- und Mitwirkungsbescheides vom 8. Juni 2020 bzw. bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 9. September 2020 betrifft, kommt ihm fallbezogen schon unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG wegen des (qualifiziert) unsicheren Aufenthalts des Revisionswerbers keine maßgebliche Bedeutung zu. Es war daher jedenfalls vertretbar, dass das BVwG von einer aufrechten Ausreiseverpflichtung des Revisionswerbers und vom Bestehen seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes ausging und demzufolge den bekämpften Bescheid des BFA vom 8. Juni 2020 nicht als rechtswidrig qualifizierte.Entgegen der Meinung in der Revision wurden die diesbezüglich ins Treffen geführten Umstände - insbesondere die Führung einer Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und die Geburt des gemeinsamen Sohnes am 25. Juli 2018 - vom BVwG im Erkenntnis vom 3. April 2019 bereits berücksichtigt. Darauf hat - wie sich aus der Wiedergabe der Begründung in Rn. 5 ergibt - auch schon das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zutreffend hingewiesen. Dem tritt die Revision nicht argumentativ entgegen. Was aber den anschließenden Zeitraum bis zur Erlassung des gegenständlichen Ladungs- und Mitwirkungsbescheides vom 8. Juni 2020 bzw. bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 9. September 2020 betrifft, kommt ihm fallbezogen schon unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG wegen des (qualifiziert) unsicheren Aufenthalts des Revisionswerbers keine maßgebliche Bedeutung zu. Es war daher jedenfalls vertretbar, dass das BVwG von einer aufrechten Ausreiseverpflichtung des Revisionswerbers und vom Bestehen seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes ausging und demzufolge den bekämpften Bescheid des BFA vom 8. Juni 2020 nicht als rechtswidrig qualifizierte.
12
Daran kann auch das ergänzende Vorbringen, der Revisionswerber habe mit seiner Lebensgefährtin am 9. Oktober 2020 die Ehe geschlossen und die Erteilung seines Aufenthaltstitels beantragt, nichts ändern, weil es gegen das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot verstößt.Daran kann auch das ergänzende Vorbringen, der Revisionswerber habe mit seiner Lebensgefährtin am 9. Oktober 2020 die Ehe geschlossen und die Erteilung seines Aufenthaltstitels beantragt, nichts ändern, weil es gegen das aus Paragraph 41, VwGG ableitbare Neuerungsverbot verstößt.
13
Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision auch kein Erfordernis ergänzender Erhebungen und damit auch nicht die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf.
14
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210027.L00

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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