TE Vwgh Beschluss 2021/6/29 Ro 2020/10/0014

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art133 Abs4
UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z8
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ZPO §500
ZPO §501
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 501 heute
  2. ZPO § 501 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ZPO § 501 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 501 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 501 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 501 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des S I in W, vertreten durch die Schmelz Rechtsanwälte OG in 3400 Klosterneuburg, Martinstraße 58a Top 2.17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. März 2020, Zl. W129 2225014-1/4E, betreffend Ausschluss vom Studium gemäß § 68 Abs. 1 Z 8 Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektorat der Medizinischen Universität Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des S römisch eins in W, vertreten durch die Schmelz Rechtsanwälte OG in 3400 Klosterneuburg, Martinstraße 58a Top 2.17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. März 2020, Zl. W129 2225014-1/4E, betreffend Ausschluss vom Studium gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektorat der Medizinischen Universität Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Medizinischen Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Wien vom 18. September 2019 wurde der Revisionswerber gemäß § 68 Abs. 1 Z 8 Universitätsgesetz 2002 (UG) vom Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ausgeschlossen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Wien vom 18. September 2019 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, Universitätsgesetz 2002 (UG) vom Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ausgeschlossen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. März 2020 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. März 2020 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3
Begründet wurde der zuletzt genannte Ausspruch wie folgt:

„Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der angefochtene Bescheid sowie das gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stützen sich unmittelbar auf die gesetzliche Grundlage des § 68 Abs 1 Z 8 UG. Nach dieser Bestimmung hat die Universität in Bezug auf den Studienausschluss durch Bescheid des Rektorates ‚Näheres in der Satzung zu regeln‘; dies ist an der Medizinischen Universität Wien jedoch nicht erfolgt. Auch liegt - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung zur Frage der ‚dauerhaften oder schwerwiegenden Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums‘ iSd § 68 Abs 1 Z 8 UG vor.“„Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der angefochtene Bescheid sowie das gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stützen sich unmittelbar auf die gesetzliche Grundlage des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG. Nach dieser Bestimmung hat die Universität in Bezug auf den Studienausschluss durch Bescheid des Rektorates ‚Näheres in der Satzung zu regeln‘; dies ist an der Medizinischen Universität Wien jedoch nicht erfolgt. Auch liegt - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung zur Frage der ‚dauerhaften oder schwerwiegenden Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums‘ iSd Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vor.“

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
5
Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.
6
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
7
Die Revision erweist sich als unzulässig:
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
10
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 31.3.2021, Ro 2021/10/0002; 5.10.2020, Ro 2020/10/0003 bis 0004; 3.7.2020, Ro 2019/10/0034). Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. VwGH 5.10.2020, Ro 2020/10/0023; 3.9.2020, Ro 2020/10/0021; 3.7.2020, Ro 2019/10/0034). Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187; 25.3.2020, Ra 2020/10/0015; 27.2.2020, Ra 2019/10/0121).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH 31.3.2021, Ro 2021/10/0002; 5.10.2020, Ro 2020/10/0003 bis 0004; 3.7.2020, Ro 2019/10/0034). Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision vergleiche , VwGH 5.10.2020, Ro 2020/10/0023; 3.9.2020, Ro 2020/10/0021; 3.7.2020, Ro 2019/10/0034). Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187; 25.3.2020, Ra 2020/10/0015; 27.2.2020, Ra 2019/10/0121).
11
Die vorliegende Revision nimmt in ihrer Zulässigkeitsbegründung darauf Bezug, dass die Revision vom Verwaltungsgericht „zu Recht zugelassen“ worden sei. Sie enthält weiters - neben einer Wiedergabe der Zulässigkeitsausführungen des Verwaltungsgerichtes - den Hinweis, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren solle. Dazu erfolgt eine Wiedergabe von Rechtssätzen des OGH und ein Verweis darauf, dass der Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen müsse. Sodann wird ausgeführt, diese Voraussetzungen lägen vor, weil „eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt“.Die vorliegende Revision nimmt in ihrer Zulässigkeitsbegründung darauf Bezug, dass die Revision vom Verwaltungsgericht „zu Recht zugelassen“ worden sei. Sie enthält weiters - neben einer Wiedergabe der Zulässigkeitsausführungen des Verwaltungsgerichtes - den Hinweis, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren solle. Dazu erfolgt eine Wiedergabe von Rechtssätzen des OGH und ein Verweis darauf, dass der Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen müsse. Sodann wird ausgeführt, diese Voraussetzungen lägen vor, weil „eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt“.
12
Mit diesen Ausführungen wird weder die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes ergänzt noch werden damit andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht. Was aber die oben wiedergegebene Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: § 68 Abs. 1 Z 8 UG) nicht dargelegt wird, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. VwGH 21.9.2020, Ra 2020/10/0037; 25.3.2020, Ro 2020/10/0005-0006; 27.2.2019, Ro 2019/10/0006).Mit diesen Ausführungen wird weder die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes ergänzt noch werden damit andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht. Was aber die oben wiedergegebene Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG) nicht dargelegt wird, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte vergleiche , VwGH 21.9.2020, Ra 2020/10/0037; 25.3.2020, Ro 2020/10/0005-0006; 27.2.2019, Ro 2019/10/0006).
13
Selbst wenn man die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aber dahin verstehen wollte, dass damit die Frage angesprochen werden sollte, ob ein Ausschluss nach § 68 Abs. 1 Z 8 UG auch dann zu erfolgen hat, wenn keine näheren Regelungen in der Satzung getroffen wurden, wird damit im Revisionsfall eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt:Selbst wenn man die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aber dahin verstehen wollte, dass damit die Frage angesprochen werden sollte, ob ein Ausschluss nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG auch dann zu erfolgen hat, wenn keine näheren Regelungen in der Satzung getroffen wurden, wird damit im Revisionsfall eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt:
14
Die Revision enthält zu dieser Rechtsfrage nämlich weder nähere Ausführungen noch lässt sie erkennen, dass nach Ansicht des Revisionswerbers diese (allenfalls) angesprochene Rechtsfrage vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aber für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (vgl. VwGH 5.10.2020, Ro 2020/10/0023; 4.7.2018, Ro 2017/10/0031; 8.3.2018, Ra 2017/11/0264). Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. VwGH 5.10.2020, Ro 2020/10/0003 bis 0004; 24.4.2018, Ro 2016/10/0037; 23.5.2017, Ro 2016/10/0024).Die Revision enthält zu dieser Rechtsfrage nämlich weder nähere Ausführungen noch lässt sie erkennen, dass nach Ansicht des Revisionswerbers diese (allenfalls) angesprochene Rechtsfrage vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aber für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein vergleiche , VwGH 5.10.2020, Ro 2020/10/0023; 4.7.2018, Ro 2017/10/0031; 8.3.2018, Ra 2017/11/0264). Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird vergleiche , VwGH 5.10.2020, Ro 2020/10/0003 bis 0004; 24.4.2018, Ro 2016/10/0037; 23.5.2017, Ro 2016/10/0024).
15
Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
16
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100014.J00

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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