TE Vwgh Erkenntnis 2021/7/1 Ra 2020/18/0401

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Veröffentlicht am 01.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des N A, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020, W279 2211754-2/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger Afghanistans aus der Provinz Nangarhar, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Er stellte am 30. Mai 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. November 2018 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber gleichzeitig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3
Begründend führte das BFA aus, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers nach Afghanistan (und insbesondere eine Niederlassung außerhalb der volatilen Herkunftsregion in einer anderen Provinz des Herkunftsstaates) aufgrund seiner Minderjährigkeit im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich sei.
4
Mit Bescheid vom 13. Februar 2020 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
6
Begründend hielt das BVwG zusammengefasst fest, dem Revisionswerber, der seit seinem achten Lebensjahr in Pakistan gelebt habe und nur 2016 mit seinem Onkel für drei Monate nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner Minderjährigkeit zuerkannt worden; ihm sei eine Ansiedlung in anderen Provinzen nicht zumutbar gewesen. Er habe in Pakistan keine Schulbildung genossen und seinen Lebensunterhalt mit dem gelegentlichen Verkauf von Plastiksäcken verdient. Der Aufenthalt seiner Eltern sei unbekannt. Das BVwG lege dem Verfahren nicht zugrunde, dass der Revisionswerber keine Familie in Afghanistan habe, zumal seine Schwester in Nangarhar geheiratet habe. Sein Bruder halte sich in Österreich auf. Der Revisionswerber sei im Jahr 2019 volljährig geworden, gesund, mobil, anpassungsfähig und erwerbsfähig. Der Revisionswerber sei zwar im Jahr 2019 wegen chronischer Darmbeschwerden in medizinischer Behandlung gestanden, es handle sich dabei allerdings um keine schwerwiegende Erkrankung, sodass er auch im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie nicht als Angehöriger einer Risikogruppe zu qualifizieren sei. Der Revisionswerber habe im Bundesgebiet als Hilfsarbeiter in verschiedenen Branchen und Unternehmen gearbeitet und gelernt, selbständig zu leben und sich zu versorgen. Im Übrigen sei es ihm möglich, finanzielle Unterstützung in Form von Rückkehrhilfe zu erhalten. Der Revisionswerber könne zwar aufgrund der Sicherheitslage nicht in seine Herkunftsregion Nangarhar zurückkehren, allerdings stehe ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung führte das BVwG eine gewichtende Interessenabwägung durch und kam zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers überwögen.
7
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in der Zulassungsbegründung zusammengefasst vorbringt, das BVwG sei bei der Beurteilung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, habe näher genannte Länderberichte zur Versorgungs- und Sicherheitslage aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht beachtet und den Gesundheitszustand des Revisionswerbers nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem wendet sich die Revision gegen die Rückkehrentscheidung.
8
Das BFA erstattete im eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
11
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche , VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17).
13
Im gegenständlichen Fall hat das BVwG die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt.Im gegenständlichen Fall hat das BVwG die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt.
14
Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche , dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).
15
Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.
16
Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, Rn. 14 und 15, mwN).Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche , VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, Rn. 14 und 15, mwN).
17
Die Revision zeigt zu Recht auf, dass das BVwG eine derartige Änderung nicht ausreichend dargelegt hat.
18
Die wesentliche Änderung der Umstände erblickte das BVwG in der nunmehrigen Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit sowie der zwischenzeitlich gewonnenen Arbeits- und Lebenserfahrung und der Versorgungs- und Sicherheitslage in Mazar-e Sharif und Herat.
19
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche , VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).
20
Im vorliegenden Fall hat das BVwG zwar eine einzelfallbezogene Abwägung von mehreren für und gegen das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechenden Gründe vorgenommen, dabei aber wesentliche Umstände außer Acht gelassen bzw. mangelhaft begründet.
21
Das BVwG ging selbst davon aus, dass der Revisionswerber über kein soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge, ihm jedoch ein Überleben in den Städten Herat und Mazar-e Sharif möglich sei. Die Revision weist zu Recht daraufhin, dass diese Erwägungen durch keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis gedeckt sind, und der Revisionswerber Afghanistan bereits im Alter von 8 Jahren mit seiner Familie nach Pakistan verlassen hat und danach bis auf einen kurzen dreimonatigen Traueraufenthalt über keine Lebens- und Arbeitserfahrung vor Ort verfügte. Insbesondere fehlen im angefochtenen Erkenntnis jegliche Feststellungen zur Behandelbarkeit der - vom BVwG selbst festgestellten - Krankheit des Revisionswerbers sowie zu ihren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit und zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in den Gebieten, die als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kämen. Damit gelingt es dem BVwG aber nicht, eine Änderung der Umstände gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 darzulegen.Das BVwG ging selbst davon aus, dass der Revisionswerber über kein soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge, ihm jedoch ein Überleben in den Städten Herat und Mazar-e Sharif möglich sei. Die Revision weist zu Recht daraufhin, dass diese Erwägungen durch keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis gedeckt sind, und der Revisionswerber Afghanistan bereits im Alter von 8 Jahren mit seiner Familie nach Pakistan verlassen hat und danach bis auf einen kurzen dreimonatigen Traueraufenthalt über keine Lebens- und Arbeitserfahrung vor Ort verfügte. Insbesondere fehlen im angefochtenen Erkenntnis jegliche Feststellungen zur Behandelbarkeit der - vom BVwG selbst festgestellten - Krankheit des Revisionswerbers sowie zu ihren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit und zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in den Gebieten, die als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kämen. Damit gelingt es dem BVwG aber nicht, eine Änderung der Umstände gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 darzulegen.
22
Schon wegen dieser Begründungsmängel kann das angefochtene Erkenntnis keinen Bestand haben und war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Schon wegen dieser Begründungsmängel kann das angefochtene Erkenntnis keinen Bestand haben und war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
23
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180401.L00

Im RIS seit

26.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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