RS Vwgh 2008/3/14 2005/10/0108

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
ABGB §947;
SHG Bgld 2000 §13;

Rechtssatz

Für die Annahme einer gemischten Schenkung reicht allerdings nicht schon jedes objektive Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten; es muss also (übereinstimmende) Schenkungsabsicht vorgelegen sein (vgl. im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190, und das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 2007, 6 Ob 153/07d mzwN). In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, wird einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allerdings ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/10/0052 mwN, und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 2005, 7 Ob 162/05g mwN). Ein Anspruch gemäß § 947 ABGB kommt bei einer "gemischten Schenkung" freilich nur in Ansehung jenes Teils der Leistung in Betracht, der als geschenkt anzusehen ist; bis zur Höhe des Entgelts liegt ein entgeltlicher Vertrag vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100108.X06

Im RIS seit

28.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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