TE Vwgh Beschluss 2022/5/11 Ra 2022/16/0005

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Veröffentlicht am 11.05.2022
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Index

23/01 Insolvenzordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80
IO §114 Abs1
IO §2 Abs2
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. IO § 114 heute
  2. IO § 114 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 114 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 114 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 114 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 2 heute
  2. IO § 2 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 2 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 2 gültig von 13.09.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 2 gültig von 01.01.1983 bis 12.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der A Rechtsanwälte GmbH, in G, als Masseverwalter im Konkurs der M GmbH in B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Oktober 2021, 1. LVwG 80.37-589/2021-120 und 2. LVwG 61.37-2998/2021-2, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Grundsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Aussee), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 erhob die M GmbH Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19.10.2021, LVwG 80.37-589/2021-120 und LVwG 61.37-2998/21-2, und beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung der Revision.
2
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Jänner 2022, wurde über das Vermögen der M GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Revisionswerber zum Masseverwalter bestellt.
3
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abgabepflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 BAO (vgl. VwGH 2.10.2014, Ro 2014/15/0028, mwN). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. VwGH 9.11.2011, 2009/16/0260, mwN).Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abgabepflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph 2, Absatz 2, der Insolvenzordnung). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche , VwGH 2.10.2014, Ro 2014/15/0028, mwN). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche , VwGH 9.11.2011, 2009/16/0260, mwN).
4
Mit Eröffnung des Konkursverfahrens über die M GmbH trat der Revisionswerber auch im Revisionsverfahren in Abgabenangelegenheiten an deren Stelle.
5
Nachdem der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 22. März 2022 zurückgewiesen worden war, wurde dem Revisionswerber mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 22. März 2022 aufgetragen, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG).Nachdem der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 22. März 2022 zurückgewiesen worden war, wurde dem Revisionswerber mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 22. März 2022 aufgetragen, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).
6
Mit Schreiben vom 7. April 2022 teilte der Revisionswerber dem Verwaltungsgerichtshof bezugnehmend auf die verfahrensleitende Anordnung vom 22. März 2022 hin mit, dass die Revision (vom 3.12.2021) weder vom Revisionswerber abgefasst, noch mit dem Revisionswerber abgesprochen sei. Weitere Stellungnahmen langten innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht ein.
7
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sind Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
8
Da der Revisionswerber dem hg. Mängelbehebungsauftrag vom 22. März 2022 zur Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht nachkam, war die Revision als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.Da der Revisionswerber dem hg. Mängelbehebungsauftrag vom 22. März 2022 zur Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht nachkam, war die Revision als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Wien, am 11. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160005.L00

Im RIS seit

07.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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