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Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 erhob die M GmbH Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19.10.2021, LVwG 80.37-589/2021-120 und LVwG 61.37-2998/21-2, und beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung der Revision.
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Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Jänner 2022, wurde über das Vermögen der M GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Revisionswerber zum Masseverwalter bestellt.
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Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abgabepflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 BAO (vgl. VwGH 2.10.2014, Ro 2014/15/0028, mwN). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. VwGH 9.11.2011, 2009/16/0260, mwN).Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abgabepflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph 2, Absatz 2, der Insolvenzordnung). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche , VwGH 2.10.2014, Ro 2014/15/0028, mwN). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche , VwGH 9.11.2011, 2009/16/0260, mwN). 4
Mit Eröffnung des Konkursverfahrens über die M GmbH trat der Revisionswerber auch im Revisionsverfahren in Abgabenangelegenheiten an deren Stelle.
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Nachdem der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 22. März 2022 zurückgewiesen worden war, wurde dem Revisionswerber mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 22. März 2022 aufgetragen, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG).Nachdem der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 22. März 2022 zurückgewiesen worden war, wurde dem Revisionswerber mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 22. März 2022 aufgetragen, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).
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Mit Schreiben vom 7. April 2022 teilte der Revisionswerber dem Verwaltungsgerichtshof bezugnehmend auf die verfahrensleitende Anordnung vom 22. März 2022 hin mit, dass die Revision (vom 3.12.2021) weder vom Revisionswerber abgefasst, noch mit dem Revisionswerber abgesprochen sei. Weitere Stellungnahmen langten innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht ein.
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Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sind Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
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Da der Revisionswerber dem hg. Mängelbehebungsauftrag vom 22. März 2022 zur Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht nachkam, war die Revision als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.Da der Revisionswerber dem hg. Mängelbehebungsauftrag vom 22. März 2022 zur Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht nachkam, war die Revision als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Wien, am 11. Mai 2022