TE Vwgh Beschluss 2022/5/17 Ra 2020/10/0113

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Veröffentlicht am 17.05.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §61a
B-VG Art144 Abs1
B-VG Art144 Abs3
UVPG 2000 §19 Abs7
VerfGG 1953 §19 Abs3
VwGG §26 Abs4
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs2
VwGVG 2014 §30
VwRallg
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
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  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über 1. den Antrag des Österreichischen Naturschutzbundes - Landesgruppe Salzburg, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020, Zl. 405-1/493/1/39-2020, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, sowie 2. die außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Partei: G GmbH in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 1. April 2019, mit dem der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung „für den Eingriff“ in einen näher genannten naturschutzrechtlich geschützten Lebensraum unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen erteilt worden war, zurückgewiesen, soweit sie sich auf nicht unionsrechtlich bedingte Umweltvorschriften bezog, im Übrigen aber mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in näher genannter Weise abgeändert und um eine Auflage ergänzt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Dieses Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei am 16. Juli 2020 zugestellt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 1. April 2019, mit dem der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung „für den Eingriff“ in einen näher genannten naturschutzrechtlich geschützten Lebensraum unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen erteilt worden war, zurückgewiesen, soweit sie sich auf nicht unionsrechtlich bedingte Umweltvorschriften bezog, im Übrigen aber mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in näher genannter Weise abgeändert und um eine Auflage ergänzt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Dieses Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei am 16. Juli 2020 zugestellt.
2
Mit - am 19. August 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter - Eingabe vom 17. August 2020 stellte die revisionswerbenden Partei einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020.
3
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2020 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Dieser Beschluss wurde der revisionswerbenden Partei am 7. September 2020 zugestellt.
4
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. April 2021, E 2768/2020-4, wurde ein Antrag der revisionswerbenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die revisionswerbende Partei sei eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, die gemäß § 55a Salzburger Naturschutzgesetz 1999 berechtigt sei, gegen die von der belangten Behörde erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Eine Beschwerdelegitimation gemäß Art. 144 B-VG komme ihr hingegen nicht zu (Verweis auf VfGH 20.9.2011, B 898/11, VfSlg. 19.477).Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. April 2021, E 2768/2020-4, wurde ein Antrag der revisionswerbenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die revisionswerbende Partei sei eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 55 a, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 berechtigt sei, gegen die von der belangten Behörde erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Eine Beschwerdelegitimation gemäß Artikel 144, B-VG komme ihr hingegen nicht zu (Verweis auf VfGH 20.9.2011, B 898/11, VfSlg. 19.477).
5
Die von der revisionswerbenden Partei in weiterer Folge erhobene Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020 wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022, E 2107/2021-10, zurückgewiesen und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Begründend wurde zur Zurückweisung der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die revisionswerbende Partei eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte und für das Bundesland Salzburg zugelassene Umweltorganisation sei, die daher die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften vor dem Landesverwaltungsgericht geltend machen könne. Eine Beschwerdelegitimation nach Art. 144 B-VG komme ihr hingegen nicht zu (Verweis auf VfGH 24.11.2020, E 1097/2020). Die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei nur im Fall ihrer Abweisung oder Ablehnung, nicht aber bei Zurückweisung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Dieser Beschluss wurde der revisionswerbenden Partei ihren Angaben zufolge am 28. März 2022 zugestellt.Die von der revisionswerbenden Partei in weiterer Folge erhobene Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020 wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022, E 2107/2021-10, zurückgewiesen und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Begründend wurde zur Zurückweisung der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die revisionswerbende Partei eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte und für das Bundesland Salzburg zugelassene Umweltorganisation sei, die daher die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften vor dem Landesverwaltungsgericht geltend machen könne. Eine Beschwerdelegitimation nach Artikel 144, B-VG komme ihr hingegen nicht zu (Verweis auf VfGH 24.11.2020, E 1097 aus 2020,). Die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei nur im Fall ihrer Abweisung oder Ablehnung, nicht aber bei Zurückweisung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Dieser Beschluss wurde der revisionswerbenden Partei ihren Angaben zufolge am 28. März 2022 zugestellt.
6
Mit Schriftsatz vom 11. April 2022 - eingelangt beim Verwaltungsgericht am selben Tag - erhob die revisionswerbende Partei (u.a.) Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020 und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG.Mit Schriftsatz vom 11. April 2022 - eingelangt beim Verwaltungsgericht am selben Tag - erhob die revisionswerbende Partei (u.a.) Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020 und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG.
7
Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit, dass die revisionswerbende Partei gemäß dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022 keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gehabt habe. Durch die Belehrung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020, wonach gegen das Erkenntnis „eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden“ hätte können, sei der revisionswerbenden Partei „im Sinne des § 46 Abs. 2 VwGG fälschlich ein Rechtsbehelf eingeräumt worden“, den die revisionswerbende Partei auch ergriffen und einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellt habe. Infolge der nun vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe die Revisionsfrist bereits mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 14. Juli 2020 am 16. Juli 2020 begonnen und sei demnach bereits abgelaufen. Aus diesen Gründen habe die revisionswerbende Partei die Revisionsfrist versäumt und dadurch den Rechtsnachteil erlitten, dass sie die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht fristgerecht erheben habe können. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VwGG seien daher erfüllt. Die zweiwöchige Frist für die Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. (richtig:) 3 Z 1 VwGG habe mit der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022 als jener Entscheidung, die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen habe, begonnen.Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit, dass die revisionswerbende Partei gemäß dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022 keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof gehabt habe. Durch die Belehrung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020, wonach gegen das Erkenntnis „eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden“ hätte können, sei der revisionswerbenden Partei „im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG fälschlich ein Rechtsbehelf eingeräumt worden“, den die revisionswerbende Partei auch ergriffen und einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellt habe. Infolge der nun vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe die Revisionsfrist bereits mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 14. Juli 2020 am 16. Juli 2020 begonnen und sei demnach bereits abgelaufen. Aus diesen Gründen habe die revisionswerbende Partei die Revisionsfrist versäumt und dadurch den Rechtsnachteil erlitten, dass sie die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht fristgerecht erheben habe können. Die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG seien daher erfüllt. Die zweiwöchige Frist für die Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Abs. (richtig:) 3 Ziffer eins, VwGG habe mit der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022 als jener Entscheidung, die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen habe, begonnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Antrag sowie über die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision erwogen:

8
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
9
§ 46 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021 lautet auszugsweise:Paragraph 46, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, lautet auszugsweise:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.
nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.
nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

...“

10
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen (vgl. VwGH 1.3.2022, Ra 2020/02/0169; 25.8.2021, Ro 2020/05/0024, 0025; 15.5.2019, Ra 2019/10/0056).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen vergleiche , VwGH 1.3.2022, Ra 2020/02/0169; 25.8.2021, Ro 2020/05/0024, 0025; 15.5.2019, Ra 2019/10/0056).
11
Die revisionswerbende Partei stützt ihren Antrag - ausschließlich - darauf, dass durch die Rechtsbelehrung im angefochtenen Erkenntnis im Sinne des § 46 Abs. 2 VwGG „fälschlich ein Rechtsbehelf eingeräumt“ worden sei, zumal die Verfassungsgerichtshofbeschwerde der revisionswerbenden Partei mangels Legitimation zurückgewiesen worden sei.Die revisionswerbende Partei stützt ihren Antrag - ausschließlich - darauf, dass durch die Rechtsbelehrung im angefochtenen Erkenntnis im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG „fälschlich ein Rechtsbehelf eingeräumt“ worden sei, zumal die Verfassungsgerichtshofbeschwerde der revisionswerbenden Partei mangels Legitimation zurückgewiesen worden sei.
12
Dies trifft jedoch nicht zu:
13
§ 30 VwGVG regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichtes in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der zuvor in § 61a AVG geregelten Hinweispflicht (vgl. VwGH 16.2.2022, Ra 2021/08/0146; 21.12.2015, Ra 2015/02/0204; 26.6.2014, Ro 2014/10/0068, VwSlg 18.887 A). Die Bestimmung gebietet - wie die Vorgängerbestimmung - keinen Hinweis (bzw. keine Belehrung) betreffend die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 280 Abs. 4 BAO VwGH 5.3.2021, Ra 2021/13/0001, 0008, mit Verweis auf VfGH 25.2.2003, B 1846/02, VfSlg. 16.796; Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd, § 30 VwGVG Rz 13).Paragraph 30, VwGVG regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichtes in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der zuvor in Paragraph 61 a, AVG geregelten Hinweispflicht vergleiche , VwGH 16.2.2022, Ra 2021/08/0146; 21.12.2015, Ra 2015/02/0204; 26.6.2014, Ro 2014/10/0068, VwSlg 18.887 A). Die Bestimmung gebietet - wie die Vorgängerbestimmung - keinen Hinweis (bzw. keine Belehrung) betreffend die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vergleiche , zur inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 280, Absatz 4, BAO VwGH 5.3.2021, Ra 2021/13/0001, 0008, mit Verweis auf VfGH 25.2.2003, B 1846/02, VfSlg. 16.796; Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd, Paragraph 30, VwGVG Rz 13).
14
Dass in der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes enthaltenen Belehrung nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschwerde einer Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 an den Verfassungsgerichtshof mangels Legitimation nicht zulässig sei, verletzte sohin nicht die Bestimmung des § 30 VwGVG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann daher nicht mit Erfolg auf § 46 Abs. 2 VwGG gestützt werden (vgl. nochmals VwGH 5.3.2021, Ra 2021/13/0001, 0008).Dass in der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes enthaltenen Belehrung nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschwerde einer Umweltorganisation im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 an den Verfassungsgerichtshof mangels Legitimation nicht zulässig sei, verletzte sohin nicht die Bestimmung des Paragraph 30, VwGVG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann daher nicht mit Erfolg auf Paragraph 46, Absatz 2, VwGG gestützt werden vergleiche , nochmals VwGH 5.3.2021, Ra 2021/13/0001, 0008).
15
Der Vollständigkeit halber ist die revisionswerbende Partei zudem auf die ständige, auch weiterhin maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hinzuweisen, wonach derjenige, der es unterlässt, eine - rechtzeitige - Parallelbeschwerde (nunmehr: Revision) vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ein Versehen, das im sogenannten Sukzessivbeschwerdeverfahren vor dem zunächst angerufenen Verfassungsgerichtshof zur Zurückweisung der Beschwerde und Abweisung des Abtretungsantrages geführt hat, nicht als Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der - tatsächlich nicht erhobenen - Parallelbeschwerde (nunmehr: Revision) vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann (vgl. VwGH 26.4.1993, 93/10/0060, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 17.2.1994, 93/06/0248; siehe auch VwGH 23.2.1995, 95/18/0177). Dadurch, dass der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eine sogenannte Sukzessivbeschwerde eingebracht hat, ist das ungenützte Verstreichen der Frist zur Erhebung einer gesonderten Beschwerde (nunmehr: Revision) an den Verwaltungsgerichtshof keinesfalls auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen (VwGH 25.2.1993, 93/16/0023). Unterlässt der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (nunmehr: Revision) (bloß) im Hinblick auf den beim Verfassungsgerichtshof gestellten Abtretungsantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG, so wurde er an der Beschwerdeerhebung (nunmehr: Revisionserhebung) nicht „durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ iSd § 46 Abs. 1 VwGG gehindert (VwGH 2.3.1995, 94/19/1409).Der Vollständigkeit halber ist die revisionswerbende Partei zudem auf die ständige, auch weiterhin maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hinzuweisen, wonach derjenige, der es unterlässt, eine - rechtzeitige - Parallelbeschwerde (nunmehr: Revision) vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ein Versehen, das im sogenannten Sukzessivbeschwerdeverfahren vor dem zunächst angerufenen Verfassungsgerichtshof zur Zurückweisung der Beschwerde und Abweisung des Abtretungsantrages geführt hat, nicht als Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der - tatsächlich nicht erhobenen - Parallelbeschwerde (nunmehr: Revision) vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann vergleiche , VwGH 26.4.1993, 93/10/0060, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 17.2.1994, 93/06/0248; siehe auch VwGH 23.2.1995, 95/18/0177). Dadurch, dass der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eine sogenannte Sukzessivbeschwerde eingebracht hat, ist das ungenützte Verstreichen der Frist zur Erhebung einer gesonderten Beschwerde (nunmehr: Revision) an den Verwaltungsgerichtshof keinesfalls auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen (VwGH 25.2.1993, 93/16/0023). Unterlässt der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (nunmehr: Revision) (bloß) im Hinblick auf den beim Verfassungsgerichtshof gestellten Abtretungsantrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG, so wurde er an der Beschwerdeerhebung (nunmehr: Revisionserhebung) nicht „durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG gehindert (VwGH 2.3.1995, 94/19/1409).
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
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Zur Rechtzeitigkeit der Revision:
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Das angefochtene Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei am 16. Juli 2020 zugestellt. Der innerhalb der Revisionsfrist gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit hg. Beschluss vom 27. August 2020 abgewiesen. Mit Zustellung dieses Beschlusses am 7. September 2020 begann daher gemäß § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG die sechswöchige Revisionsfrist.Das angefochtene Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei am 16. Juli 2020 zugestellt. Der innerhalb der Revisionsfrist gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit hg. Beschluss vom 27. August 2020 abgewiesen. Mit Zustellung dieses Beschlusses am 7. September 2020 begann daher gemäß Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG die sechswöchige Revisionsfrist.
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Die mit Schriftsatz vom 11. April 2022 erhobene Revision erweist sich demnach als verspätet.
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Soweit in der Revision mit weitwendigen Darlegungen der Standpunkt eingenommen wird, der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022 sei unrichtig, die Beschwerde hätte vom Verfassungsgerichtshof nicht zurückgewiesen werden dürfen bzw. hätte selbst im Falle der Zurückweisung der Beschwerde der Abtretungsantrag nicht abgewiesen werden dürfen, die Revisionsfrist habe deshalb „erst mit Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 18.03.2022“ begonnen, so genügt es darauf hinzuweisen, dass ein Fall des § 26 Abs. 4 VwGG, der unmissverständlich auf eine dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde abstellt, nicht vorliegt. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang unter Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2015/21/0172, ausführt, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht an die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig und auch sonst zulässig war, gebunden sei, wird außer Acht gelassen, dass sich diese Rechtsprechung auf Fälle einer vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde bezieht. Liegt aber keine derartige vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde vor, bietet § 26 Abs. 4 VwGG keine gesetzliche Grundlage für die Annahme, die Revisionsfrist sei durch die Zustellung des hier in Rede stehenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022 neuerlich ausgelöst worden.Soweit in der Revision mit weitwendigen Darlegungen der Standpunkt eingenommen wird, der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022 sei unrichtig, die Beschwerde hätte vom Verfassungsgerichtshof nicht zurückgewiesen werden dürfen bzw. hätte selbst im Falle der Zurückweisung der Beschwerde der Abtretungsantrag nicht abgewiesen werden dürfen, die Revisionsfrist habe deshalb „erst mit Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 18.03.2022“ begonnen, so genügt es darauf hinzuweisen, dass ein Fall des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG, der unmissverständlich auf eine dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde abstellt, nicht vorliegt. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang unter Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2015/21/0172, ausführt, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht an die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig und auch sonst zulässig war, gebunden sei, wird außer Acht gelassen, dass sich diese Rechtsprechung auf Fälle einer vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde bezieht. Liegt aber keine derartige vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Beschwerde vor, bietet Paragraph 26, Absatz 4, VwGG keine gesetzliche Grundlage für die Annahme, die Revisionsfrist sei durch die Zustellung des hier in Rede stehenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022 neuerlich ausgelöst worden.
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Die Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Mai 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100113.L00

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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