1
Der Mitbeteiligte ist russischer Staatsangehöriger und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Er reiste im Jahr 2003 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22. Dezember 2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamts vom 28. Februar 2004 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der Mitbeteiligte ist russischer Staatsangehöriger und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Er reiste im Jahr 2003 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22. Dezember 2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamts vom 28. Februar 2004 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2
Am 22. Mai 2014 wurde dem Mitbeteiligten ein Konventionsreisepass für Asylberechtigte ausgestellt. Auf Grund eines Berichts vom 3. August 2017 über die Anhaltung von sieben Personen mit österreichischen Konventionsreisepässen und Reisepässen der russischen Föderation ist ersichtlich, dass der Mitbeteiligte Inhaber eines im Jahr 2015 ausgestellten Reisepasses der russischen Föderation ist. Dieser Reisepass weist Ein- und Ausreisestempel für die Jahre 2015, 2016 und 2017 aus.
3
Mit Schreiben vom 14. August 2018 ersuchte die Revisionswerberin den Magistrat der Stadt Wien per Mitteilung gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), dem Mitbeteiligten einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ im Sinn des § 45 Abs. 8 NAG zu erteilen. Mit E-Mail vom 6. September 2018 zog die Revisionswerberin diese Mitteilung zurück, weil der Mitbeteiligte seinen Hauptwohnsitz nicht die letzten fünf Jahre im Bundesgebiet gehabt habe und daher nicht unter die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 falle.Mit Schreiben vom 14. August 2018 ersuchte die Revisionswerberin den Magistrat der Stadt Wien per Mitteilung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), dem Mitbeteiligten einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ im Sinn des Paragraph 45, Absatz 8, NAG zu erteilen. Mit E-Mail vom 6. September 2018 zog die Revisionswerberin diese Mitteilung zurück, weil der Mitbeteiligte seinen Hauptwohnsitz nicht die letzten fünf Jahre im Bundesgebiet gehabt habe und daher nicht unter die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 falle.
4
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2019 erkannte die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 9. Jänner 2019 erkannte die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab, stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. 5
Begründend hielt die Revisionswerberin fest, dass sich der Mitbeteiligte trotz Schutzgewährung in Österreich freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe, sich seit Zuerkennung des Asylstatus ein Reisedokument seines Heimatlandes habe ausstellen lassen, obwohl er im Besitz eines Konventionsreisepasses gewesen sei, der seine Reisefreiheit mit Ausnahme von Reisen in die russische Föderation gewährleistet habe.
6
Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG statt und hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 auf. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz 2, und 5 VwGVG statt und hob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 auf. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Mitbeteiligten aufscheine. Seit dem 9. Mai 2019 sei er obdachlos gemeldet. Im Zeitraum vom 18. Juni 2014 bis 8. Mai 2019 sei keine Meldung im zentralen Melderegister vorgelegen. Es liege eine Verständigung der nach dem NAG zuständigen Aufenthaltsbehörde durch die Revisionswerberin vor, jedoch sei diese zurückgezogen worden. Dem Mitbeteiligten komme kein Aufenthaltstitel nach dem NAG zu.
8
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht - unter Zitierung der als maßgeblich angesehenen Rechtsvorschriften - aus, dass unter Bezugnahme auf § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) der Mitbeteiligte seit dem 9. Mai 2019 neuerlich als obdachlos im Bundesgebiet gemeldet sei. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen worden sei, sei mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 erfolgt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung dieses Status nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 lägen im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weil der unbescholtene Mitbeteiligte aktuell in Österreich (wieder) mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei und keine Hinweise darauf vorlägen, dass er das Verlassen des Bundesgebietes beabsichtige. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukomme. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 stehe daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entgegen. Es deute auch nichts darauf hin, dass der Mitbeteiligte sonstige Aberkennungstatbestände nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder 3 Asylgesetz 2005 verwirklicht habe. Da sich somit die vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht gerechtfertigt erweise und die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf diesen Ausspruch aufbauten, sei dieser in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht - unter Zitierung der als maßgeblich angesehenen Rechtsvorschriften - aus, dass unter Bezugnahme auf Paragraph 19 a, Absatz eins, Meldegesetz 1991 (MeldeG) der Mitbeteiligte seit dem 9. Mai 2019 neuerlich als obdachlos im Bundesgebiet gemeldet sei. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen worden sei, sei mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 erfolgt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung dieses Status nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 lägen im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weil der unbescholtene Mitbeteiligte aktuell in Österreich (wieder) mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei und keine Hinweise darauf vorlägen, dass er das Verlassen des Bundesgebietes beabsichtige. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukomme. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 stehe daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entgegen. Es deute auch nichts darauf hin, dass der Mitbeteiligte sonstige Aberkennungstatbestände nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 Asylgesetz 2005 verwirklicht habe. Da sich somit die vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht gerechtfertigt erweise und die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf diesen Ausspruch aufbauten, sei dieser in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben. 9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorverfahren eingeleitet. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihre Abweisung.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Zur Zulässigkeit der Revision macht die Revisionswerberin geltend, es stelle sich die Rechtsfrage, ob nicht nur das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - der Wortlaut des § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stelle nur auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab -, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht die gemäß NAG zuständige Behörde gegebenenfalls verständigen müsse. Dies lege insbesondere der Wortlaut der Anschlussbestimmung des § 45 Abs. 8 NAG nahe. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Rechtsfrage, ob die Zurückziehung der Mitteilung an die nach dem NAG zuständige Behörde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überhaupt wirksam gewesen sei. Zu diesem Rechtsfragenkomplex fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches betreffe auch die Frage, ob es für die Fünfjahresfrist und das Hauptwohnsitzerfordernis des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 tatsächlich nur auf die Dauer zwischen Zuerkennung und Aberkennung sowie auf den zur Aberkennung bestehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ankomme oder ob es unionsrechtskonform erforderlich sei, dass der Asylberechtigte die letzten fünf Jahre vor der Aberkennung einen im Sinn des Art. 4 Daueraufenthaltsrichtlinie ununterbrochenen Hauptwohnsitz gehabt habe.Zur Zulässigkeit der Revision macht die Revisionswerberin geltend, es stelle sich die Rechtsfrage, ob nicht nur das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stelle nur auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab -, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht die gemäß NAG zuständige Behörde gegebenenfalls verständigen müsse. Dies lege insbesondere der Wortlaut der Anschlussbestimmung des Paragraph 45, Absatz 8, NAG nahe. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Rechtsfrage, ob die Zurückziehung der Mitteilung an die nach dem NAG zuständige Behörde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überhaupt wirksam gewesen sei. Zu diesem Rechtsfragenkomplex fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches betreffe auch die Frage, ob es für die Fünfjahresfrist und das Hauptwohnsitzerfordernis des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 tatsächlich nur auf die Dauer zwischen Zuerkennung und Aberkennung sowie auf den zur Aberkennung bestehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ankomme oder ob es unionsrechtskonform erforderlich sei, dass der Asylberechtigte die letzten fünf Jahre vor der Aberkennung einen im Sinn des Artikel 4, Daueraufenthaltsrichtlinie ununterbrochenen Hauptwohnsitz gehabt habe. 15
Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
16
Der Revisionsfall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Mai 2022, Ra 2022/20/0064, entschieden hat (auch das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision gleicht dem Vorbringen in der Amtsrevision des genannten Verfahrens). Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses verwiesen. Der Verwaltungsgerichthof hat sich in diesem Beschluss einerseits mit der klaren Rechtslage zu § 7 Abs. 3 AsylG 2005 in Bezug auf die Frage des Hauptwohnsitzes geäußert. Andererseits wurde eine mangelnde Relevanzdarstellung des geltend gemachten Verfahrensfehlers, wonach das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen, ins Treffen geführt.Der Revisionsfall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Mai 2022, Ra 2022/20/0064, entschieden hat (auch das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision gleicht dem Vorbringen in der Amtsrevision des genannten Verfahrens). Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses verwiesen. Der Verwaltungsgerichthof hat sich in diesem Beschluss einerseits mit der klaren Rechtslage zu Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 in Bezug auf die Frage des Hauptwohnsitzes geäußert. Andererseits wurde eine mangelnde Relevanzdarstellung des geltend gemachten Verfahrensfehlers, wonach das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen, ins Treffen geführt. 17
Soweit die Revision überdies die Frage aufwirft, ob die Zurückziehung der Mitteilung an die NAG-Behörde durch die Amtsrevisionswerberin überhaupt wirksam gewesen sei und diesbezüglich auf eine „ähnliche Konstellation nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005“ verweist, genügt es festzuhalten, dass die Ausgangssituation in den Konstellationen von §§ 7 Abs. 3 und 59 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 jeweils andere sind. Wie die Revision selbst zugesteht, besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen Bestimmungen darin, dass das Verlängerungsverfahren nach § 59 AsylG 2005 über Antrag eines Fremden eingeleitet wird, die dort normierten Voraussetzungen zu prüfen sind und somit eine Entscheidungspflicht besteht, die sodann bei einer entsprechenden Mitteilung durch die NAG-Behörde wahrzunehmen ist. Im von Amts wegen eingeleiteten Aberkennungsverfahren besteht insofern keine Entscheidungspflicht. Indem die Revision selbst auf die rechtlichen Unterschiede der genannten Regelungen hinweist, aber auch nicht darlegt, weshalb die auch von ihr genannte, zu § 59 Abs. 4 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf § 7 Abs. 3 AsylG 2005 übertragbar sei, zeigt sie nicht auf, inwiefern das Schicksal der Revision von der angesprochenen Frage überhaupt abhängen sollte.Soweit die Revision überdies die Frage aufwirft, ob die Zurückziehung der Mitteilung an die NAG-Behörde durch die Amtsrevisionswerberin überhaupt wirksam gewesen sei und diesbezüglich auf eine „ähnliche Konstellation nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005“ verweist, genügt es festzuhalten, dass die Ausgangssituation in den Konstellationen von Paragraphen 7, Absatz 3 und 59 Absatz 4 und 5 AsylG 2005 jeweils andere sind. Wie die Revision selbst zugesteht, besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen Bestimmungen darin, dass das Verlängerungsverfahren nach Paragraph 59, AsylG 2005 über Antrag eines Fremden eingeleitet wird, die dort normierten Voraussetzungen zu prüfen sind und somit eine Entscheidungspflicht besteht, die sodann bei einer entsprechenden Mitteilung durch die NAG-Behörde wahrzunehmen ist. Im von Amts wegen eingeleiteten Aberkennungsverfahren besteht insofern keine Entscheidungspflicht. Indem die Revision selbst auf die rechtlichen Unterschiede der genannten Regelungen hinweist, aber auch nicht darlegt, weshalb die auch von ihr genannte, zu Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 übertragbar sei, zeigt sie nicht auf, inwiefern das Schicksal der Revision von der angesprochenen Frage überhaupt abhängen sollte. 18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2022