1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Mai 2021 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 4 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 76/2021, iVm § 8 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl I Nr. 23/2021, schuldig erkannt, weil er am 8. Februar 2021 um 18:58 Uhr an einem näher bestimmten Ort mit einem taxiähnlichen Fahrzeug je drei Personen in den beiden hinteren Sitzreihen transportiert habe, obwohl in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden dürfen, die nicht im gemeinsame Haushalt leben. Über den Revisionswerber wurde nach § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe von 300 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von zwei Tagen verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Mai 2021 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,, schuldig erkannt, weil er am 8. Februar 2021 um 18:58 Uhr an einem näher bestimmten Ort mit einem taxiähnlichen Fahrzeug je drei Personen in den beiden hinteren Sitzreihen transportiert habe, obwohl in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden dürfen, die nicht im gemeinsame Haushalt leben. Über den Revisionswerber wurde nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe von 300 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von zwei Tagen verhängt. 2
Mit weiteren drei Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils vom 18. Mai 2021 wurde der Revisionswerber insgesamt dreier Übertretungen des § 13 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 120/2021 bzw. BGBl. II Nr. 139/2021, iVm § 40 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020 bzw. BGBl. I Nr. 33/2021, schuldig erkannt, weil er am 28. März 2021 um 15:17 Uhr, am 4. April 2021 um 15:04 Uhr und am 18. April 2021 um 17:24 Uhr an näher bestimmten Orten jeweils an Kundgebungen (Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1950) teilgenommen habe, ohne eine Atemschutzmaske der Schutzkasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen. Über den Revisionswerber wurden nach § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 eine Geldstrafe von 100 Euro (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und zwei weitere Geldstrafen zu je 300 Euro (je zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit weiteren drei Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils vom 18. Mai 2021 wurde der Revisionswerber insgesamt dreier Übertretungen des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2021, bzw. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, schuldig erkannt, weil er am 28. März 2021 um 15:17 Uhr, am 4. April 2021 um 15:04 Uhr und am 18. April 2021 um 17:24 Uhr an näher bestimmten Orten jeweils an Kundgebungen (Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1950) teilgenommen habe, ohne eine Atemschutzmaske der Schutzkasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen. Über den Revisionswerber wurden nach Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 eine Geldstrafe von 100 Euro (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und zwei weitere Geldstrafen zu je 300 Euro (je zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 3
In den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über die Beschwerden des Revisionswerbers gegen diese Straferkenntnisse beantragte dieser jeweils die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 40 VwGVG.In den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über die Beschwerden des Revisionswerbers gegen diese Straferkenntnisse beantragte dieser jeweils die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 40, VwGVG.
4
Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 4. März 2022 hat das Verwaltungsgericht diese Anträge abgewiesen.
5
Mit den weiters angefochtenen Erkenntnissen vom 30. März 2022, 31. März 2022 und 7. April 2022 hat das Verwaltungsgericht außerdem die Beschwerden des Revisionswerbers in der jeweiligen Hauptsache als unbegründet abgewiesen.
6
Die gegen diese Beschlüsse und Erkenntnisse erhobenen Revisionen des Revisionswerbers sind unzulässig:
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung von Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers davon erfasst ist (vgl. VwGH 25.4.2022, Ra 2022/03/0096, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung von Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers davon erfasst ist vergleiche , VwGH 25.4.2022, Ra 2022/03/0096, mwN). 9
Die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz und § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 waren zum jeweiligen Tatzeitpunkt jeweils mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bedroht.Die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz und Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 waren zum jeweiligen Tatzeitpunkt jeweils mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bedroht.
10
Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, waren die Revisionen sowohl gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als auch gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes in der jeweiligen Hauptsache gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der den Revisionen anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, waren die Revisionen sowohl gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als auch gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes in der jeweiligen Hauptsache gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der den Revisionen anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.
Wien, am 19. Mai 2022