1
Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, womit diese den Revisionswerber als Miteigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks (sowie den weiteren) Miteigentümer aufgefordert hatte, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung mit der mangelnden Antragslegitimation des Revisionswerbers zur Beschwerdeerhebung, die ihm nur mit dem Miteigentümer des gegenständlichen Grundstücks gemeinsam zukomme. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, womit diese den Revisionswerber als Miteigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks (sowie den weiteren) Miteigentümer aufgefordert hatte, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung mit der mangelnden Antragslegitimation des Revisionswerbers zur Beschwerdeerhebung, die ihm nur mit dem Miteigentümer des gegenständlichen Grundstücks gemeinsam zukomme. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der unter „2. Revisionspunkt:“ vorgebracht wird, der Revisionswerber sei durch den angefochtenen Beschluss in seinem „subjektiven Recht auf richtige Anwendung des Vermessungsgesetzes, insbesondere auf richtige Anwendung von § 25 Abs. 2 Vermessungsgesetz“ verletzt sowie „in seinem subjektiven Recht verletzt, wonach er nicht der Grundstückseigentümer zu sein hat, der gemäß § 25 Abs. 2 Vermessungsgesetz auf den Rechtsweg verwiesen wird“.Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der unter „2. Revisionspunkt:“ vorgebracht wird, der Revisionswerber sei durch den angefochtenen Beschluss in seinem „subjektiven Recht auf richtige Anwendung des Vermessungsgesetzes, insbesondere auf richtige Anwendung von Paragraph 25, Absatz 2, Vermessungsgesetz“ verletzt sowie „in seinem subjektiven Recht verletzt, wonach er nicht der Grundstückseigentümer zu sein hat, der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Vermessungsgesetz auf den Rechtsweg verwiesen wird“.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN). 5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung als unzulässig zurückgewiesen. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. erneut VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101; oder etwa auch 1.2.2022, Ra 2021/06/0221 und 17.12.2021, Ra 2021/05/0215, jeweils mwN). Das genannte Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich zu bezeichneten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung als unzulässig zurückgewiesen. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein vergleiche , erneut VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101; oder etwa auch 1.2.2022, Ra 2021/06/0221 und 17.12.2021, Ra 2021/05/0215, jeweils mwN). Das genannte Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich zu bezeichneten Revisionspunkten (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht erfasst. 7
Die Revision erweist sich damit schon mangels eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324 bis 0326; oder auch 22.10.2018, Ra 2016/06/0125). Auf die im Beschluss bzw. in der Revision enthaltene Begründung zur Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht mehr einzugehen (vgl. VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070).Die Revision erweist sich damit schon mangels eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324 bis 0326; oder auch 22.10.2018, Ra 2016/06/0125). Auf die im Beschluss bzw. in der Revision enthaltene Begründung zur Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist daher nicht mehr einzugehen vergleiche , VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070). Wien, am 25. Mai 2022