1
Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde P. vom 20. April 2021 (im Folgenden: Berufungsbescheid) wurde die Berufung der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde P. vom 20. Dezember 2019 (im Folgenden: Bauauftragsbescheid), mit welchem ihr ein näher bezeichneter baupolizeilicher Auftrag erteilt worden war, als verspätet zurückgewiesen.
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Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bauauftragsbescheid und erhob für den Fall, dass ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werde, Beschwerde gegen den Berufungsbescheid.
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Mit der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde P. vom 12. Juli 2021, mit welchem ihr Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt I.); unter einem wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Berufungsbescheid zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde P. vom 12. Juli 2021, mit welchem ihr Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.); unter einem wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Berufungsbescheid zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Die vorliegende Revision richtet sich sowohl gegen das Erkenntnis (Spruchpunkt I.) als auch gegen den Beschluss (Spruchpunkt II.) der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Die vorliegende Revision richtet sich sowohl gegen das Erkenntnis (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gegen den Beschluss (Spruchpunkt römisch zwei.) der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Zum angefochtenen Erkenntnis (Spruchpunkt I.):Zum angefochtenen Erkenntnis (Spruchpunkt römisch eins.):
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt die Revisionswerberin vor, in Bezug auf den Bauauftragsbescheid liege ein Zustellmangel vor, welchen das Verwaltungsgericht entgegen der hg. Judikatur nicht von Amts wegen aufgegriffen habe. Zudem habe es die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unrichtig entschieden. Die weiteren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung beziehen sich zum einen auf Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung und machen zum anderen eine Nichtigkeit des Bauauftragsbescheides geltend.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt die Revisionswerberin vor, in Bezug auf den Bauauftragsbescheid liege ein Zustellmangel vor, welchen das Verwaltungsgericht entgegen der hg. Judikatur nicht von Amts wegen aufgegriffen habe. Zudem habe es die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unrichtig entschieden. Die weiteren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung beziehen sich zum einen auf Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung und machen zum anderen eine Nichtigkeit des Bauauftragsbescheides geltend.
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Dazu ist auszuführen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage der Rechtzeitigkeit des betreffenden Wiedereinsetzungsantrages ist, weshalb die Entscheidung über die Revision nicht von der aufgeworfenen Frage des Vorliegens eines allfälligen Zustellmangels betreffend den Bauauftragsbescheid und auch nicht von der Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Bauauftragsbescheides abhängt. Mit der bloßen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages unrichtig entschieden, wird zudem nicht aufgezeigt, inwiefern das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung richtet - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung richtet - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Zum angefochtenen Beschluss (Spruchpunkt II.):Zum angefochtenen Beschluss (Spruchpunkt römisch zwei.):
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In der vorliegenden Revision führt die Revisionswerberin unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte“ aus, sie erachte sich „durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter, amtswegige Wahrnehmung von Zustellmängeln, Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen als verletzt.“
12
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
13
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
14
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
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Zu den in der vorliegenden Revision geltend gemachten Rechten ist auszuführen, dass die Revisionswerberin mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 83 Abs. 2 B-VG) ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht geltend macht und der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen (vgl. etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0192 bis 0202, mwN). Bei den weiters geltend gemachten Rechten auf amtswegige Wahrnehmung von Zustellmängeln und von Nichtigkeitsgründen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe; abgesehen davon kann die Revisionswerberin in diesen Rechten ebenso wie im Recht auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Spruch des angefochtenen Beschlusses, mit welchem deren Beschwerde zurückgewiesen und mit welchem weder über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung oder des Bauauftragsbescheides noch über ihren Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen wurde, nicht verletzt sein.Zu den in der vorliegenden Revision geltend gemachten Rechten ist auszuführen, dass die Revisionswerberin mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vergleiche , Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht geltend macht und der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0192 bis 0202, mwN). Bei den weiters geltend gemachten Rechten auf amtswegige Wahrnehmung von Zustellmängeln und von Nichtigkeitsgründen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe; abgesehen davon kann die Revisionswerberin in diesen Rechten ebenso wie im Recht auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Spruch des angefochtenen Beschlusses, mit welchem deren Beschwerde zurückgewiesen und mit welchem weder über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung oder des Bauauftragsbescheides noch über ihren Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen wurde, nicht verletzt sein. 16
Die Revision erweist sich damit - soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung richtet - schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung richtet - schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2022