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Der Mitbeteiligte, zum damaligen Zeitpunkt Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 12. März 2018 den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
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Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 4. September 2018 wurde dem Mitbeteiligten die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem kosovarischen Staatsverband erbringt.Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 4. September 2018 wurde dem Mitbeteiligten die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem kosovarischen Staatsverband erbringt.
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Mit Bescheid des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Republik Kosovo vom 15. April 2019 wurde der Mitbeteiligte aus dem kosovarischen Staatsverband entlassen. Diesen Bescheid samt beglaubigter Übersetzung legte der Mitbeteiligte der Amtsrevisionswerberin am 24. April 2019 vor.
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Mit Bescheid vom 31. Juli 2019 widerrief die Amtsrevisionswerberin den Zusicherungsbescheid gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 6 StbG im Hinblick auf seit der Erlassung des Zusicherungsbescheides insgesamt drei rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafungen, nämlich zwei wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und eine wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), unter Berücksichtigung von insgesamt fünf verwaltungsbehördlichen Bestrafungen wegen Übertretungen der StVO vor Erlassung des Zusicherungsbescheides, weshalb der Mitbeteiligte nicht mehr die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erfülle. Gleichzeitig wies die Amtsrevisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab.Mit Bescheid vom 31. Juli 2019 widerrief die Amtsrevisionswerberin den Zusicherungsbescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG im Hinblick auf seit der Erlassung des Zusicherungsbescheides insgesamt drei rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafungen, nämlich zwei wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und eine wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), unter Berücksichtigung von insgesamt fünf verwaltungsbehördlichen Bestrafungen wegen Übertretungen der StVO vor Erlassung des Zusicherungsbescheides, weshalb der Mitbeteiligte nicht mehr die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG erfülle. Gleichzeitig wies die Amtsrevisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab.
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Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob den Bescheid und verlieh dem Mitbeteiligten mit Wirkung vom 5. August 2020 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 6 iVm § 20 Abs. 3 StbG. Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob den Bescheid und verlieh dem Mitbeteiligten mit Wirkung vom 5. August 2020 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 11 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, StbG. Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei der Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 20 Abs. 2 StbG nur aus schwerwiegenden Gründen sachlich gerechtfertigt. Ein Wegfall der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, auf Grund dessen ein Widerruf zu erfolgen habe, sei nur bei „besonders gewichtigen“ neu hinzugetretenen Umständen anzunehmen, um den nur in Bezug auf den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zu durchbrechen und gegebenenfalls den Verleihungswerber der Staatenlosigkeit preiszugeben. Vor dem Hintergrund näher dargelegter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs seien vorliegend die drei nach der Zusicherung begangenen Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegende Gründe“ zu qualifizieren, die unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Mitbeteiligten im konkreten Einzelfall den Wegfall der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG und somit den Widerruf der Zusicherung zu rechtfertigen vermögen. Der Widerruf sei daher zu Unrecht erfolgt.Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei der Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 20, Absatz 2, StbG nur aus schwerwiegenden Gründen sachlich gerechtfertigt. Ein Wegfall der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG, auf Grund dessen ein Widerruf zu erfolgen habe, sei nur bei „besonders gewichtigen“ neu hinzugetretenen Umständen anzunehmen, um den nur in Bezug auf den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zu durchbrechen und gegebenenfalls den Verleihungswerber der Staatenlosigkeit preiszugeben. Vor dem Hintergrund näher dargelegter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs seien vorliegend die drei nach der Zusicherung begangenen Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegende Gründe“ zu qualifizieren, die unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Mitbeteiligten im konkreten Einzelfall den Wegfall der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG und somit den Widerruf der Zusicherung zu rechtfertigen vermögen. Der Widerruf sei daher zu Unrecht erfolgt.
Da die Amtsrevisionswerberin überdies den Verleihungsantrag des Mitbeteiligten abgewiesen habe, sei auch die Entscheidung über den Verleihungsantrag Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sei auch über den mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Verleihungsantrag inhaltlich zu entscheiden. Auf Grund des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen und des Nachweises des Ausscheidens des Mitbeteiligten aus dem kosovarischen Staatsverband sei dem Mitbeteiligten die Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 5. August 2020 zu verleihen gewesen, zumal der Mitbeteiligte am selben Tag das Gelöbnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgelegt habe und ihm im Anschluss daran in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 StbG eine schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses persönlich ausgehändigt worden sei.Da die Amtsrevisionswerberin überdies den Verleihungsantrag des Mitbeteiligten abgewiesen habe, sei auch die Entscheidung über den Verleihungsantrag Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG sei auch über den mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Verleihungsantrag inhaltlich zu entscheiden. Auf Grund des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG, der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen und des Nachweises des Ausscheidens des Mitbeteiligten aus dem kosovarischen Staatsverband sei dem Mitbeteiligten die Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 5. August 2020 zu verleihen gewesen, zumal der Mitbeteiligte am selben Tag das Gelöbnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgelegt habe und ihm im Anschluss daran in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, StbG eine schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses persönlich ausgehändigt worden sei.
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Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, was „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei, wenn mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft widerrufen worden und „dazu“ auch eine Abweisung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgt sei, und wie das Verwaltungsgericht vorzugehen habe, wenn es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides zum Ergebnis komme, dass der Widerruf zu Unrecht erfolgt sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision. Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision gegen Aufwandersatz.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Sofern der Revisionswerber der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet, hat er auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen (vgl. zu alldem VwGH 30.3.2022, Ro 2022/01/0004, Rn. 14 und 18).Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Sofern der Revisionswerber der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet, hat er auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen vergleiche , zu alldem VwGH 30.3.2022, Ro 2022/01/0004, Rn. 14 und 18).
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Vorliegend nimmt die Revision weder in ihrem gesonderten Zulässigkeitsvorbringen noch in ihren Ausführungen zu den Revisionsgründen Bezug auf die Rechtsfrage, auf die das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision gegründet hat. Daraus ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof, dass die vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich aufgezeigte Rechtsfrage für die Amtsrevisionswerberin nur von theoretischer Bedeutung ist.
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Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/01/0400, Rn. 8 mwN). Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage - wie vorliegend - in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. etwa aus der jüngeren hg. Rechtsprechung VwGH 7.4.2022, Ro 2020/07/0009, Rn. 15, mwN; bzw. die Rechtsprechung des OGH zur Revision und zum Revisionsrekurs nach den §§ 500 ff ZPO, RIS-Justiz RS0048272 [T1]).Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/01/0400, Rn. 8 mwN). Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage - wie vorliegend - in der Revision nicht angesprochen wird vergleiche , etwa aus der jüngeren hg. Rechtsprechung VwGH 7.4.2022, Ro 2020/07/0009, Rn. 15, mwN; bzw. die Rechtsprechung des OGH zur Revision und zum Revisionsrekurs nach den Paragraphen 500, ff ZPO, RIS-Justiz RS0048272 [T1]). 15
In ihrer Zulässigkeitsbegründung behauptet die Revision lediglich pauschal ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne sich konkret auf den Revisionsfall zu beziehen. Damit zeigt die Revision jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfragen iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. etwa VwGH 13.1.2021, Ro 2020/06/0093; 6.4.2020, Ra 2020/01/0026, Rn. 7, jeweils mwN).In ihrer Zulässigkeitsbegründung behauptet die Revision lediglich pauschal ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne sich konkret auf den Revisionsfall zu beziehen. Damit zeigt die Revision jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfragen iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf vergleiche , etwa VwGH 13.1.2021, Ro 2020/06/0093; 6.4.2020, Ra 2020/01/0026, Rn. 7, jeweils mwN).
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Juni 2022