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Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 5. November 2020, Ra 2018/11/0153, verwiesen, mit dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2018 betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde.
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Nachdem das Verwaltungsgericht mit Ersatzerkenntnis vom 27. November 2020 den bei ihm angefochtenen Bescheid vom 22. April 2016 behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen hatte, erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 25. Februar 2021, mit dem sie den Antrag des Revisionswerbers auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der Mitbeteiligten, einer begünstigt behinderten Dienstnehmerin, zurückwies und die ebenfalls beantragte nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung der Mitbeteiligten nicht erteilte.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
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Zur Zurückweisung des Antrags auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, diese sei deshalb zu Recht erfolgt, weil die Mitbeteiligte sich seit 1. Jänner 2019 in Alterspension befinde und die für die begehrte Zustimmung unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung eines aufrechten Dienstverhältnisses im Entscheidungszeitpunkt der Behörde daher nicht mehr vorgelegen sei.
Die Nichterteilung der nachträglichen Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass kein diese Zustimmung rechtfertigender Ausnahmefall iSd. § 8 Abs. 2 zweiter Satz BEinstG vorliege. Überdies schlage die (näher dargestellte) Interessenabwägung zugunsten der Mitbeteiligten aus.Die Nichterteilung der nachträglichen Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass kein diese Zustimmung rechtfertigender Ausnahmefall iSd. Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz BEinstG vorliege. Überdies schlage die (näher dargestellte) Interessenabwägung zugunsten der Mitbeteiligten aus.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher der Revisionswerber unter der Überschrift „3. Revisionspunkt(e)“ die Verletzung in seinen „gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten“ anführt, weil das Verfahren mangelhaft, der Sachverhalt mangelhaft ermittelt, die Beweiswürdigung nicht schlüssig und nachvollziehbar und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mangelhaft sei. Aus näher dargestellten Gründen seien sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung und die Interessenabwägung „grob und krass unrichtig“ erfolgt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2019/11/0126; 31.3.2022, Ra 2022/10/0040, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2019/11/0126; 31.3.2022, Ra 2022/10/0040, jeweils mwN). 7
Durch das angefochtene Erkenntnis, welches die (Nichterteilung einer) Zustimmung zur Kündigung nach dem BEinstG zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber nicht in den unter „3. Revisionspunkt(e)“ als verletzt bezeichneten Rechten verletzt sein, weil es sich dabei um behauptete Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeiten und somit um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG handelt (vgl. etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/11/0062, mwN).Durch das angefochtene Erkenntnis, welches die (Nichterteilung einer) Zustimmung zur Kündigung nach dem BEinstG zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber nicht in den unter „3. Revisionspunkt(e)“ als verletzt bezeichneten Rechten verletzt sein, weil es sich dabei um behauptete Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeiten und somit um Revisionsgründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG handelt vergleiche , etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/11/0062, mwN).
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Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2022