TE Vwgh Erkenntnis 2022/6/9 Ra 2021/21/0100

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Veröffentlicht am 09.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3
VwGG §42 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des A Y, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2021, W174 2189426-1/59E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums 21. März 2018 bis 17. April 2018 stattgegeben und gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 FPG festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im genannten Zeitraum rechtswidrig war.“„Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums 21. März 2018 bis 17. April 2018 stattgegeben und gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 76, FPG festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im genannten Zeitraum rechtswidrig war.“

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen Nigerias, wurde mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. März 2018 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (idF vor dem FrÄG 2018) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einem am 21. März 2018 mündlich verkündeten und am 26. April 2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde statt, indem es aussprach, dass der Bescheid „ersatzlos behoben“ werde, und die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft für rechtswidrig erklärte. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Außerdem wurde der Bund zum Aufwandersatz gegenüber dem Revisionswerber verpflichtet.Über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen Nigerias, wurde mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. März 2018 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2018) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einem am 21. März 2018 mündlich verkündeten und am 26. April 2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde statt, indem es aussprach, dass der Bescheid „ersatzlos behoben“ werde, und die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft für rechtswidrig erklärte. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Außerdem wurde der Bund zum Aufwandersatz gegenüber dem Revisionswerber verpflichtet.
2
Der (nur) gegen den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. November 2018, Ra 2018/21/0064, statt, indem er den betreffenden Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.Der (nur) gegen den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. November 2018, Ra 2018/21/0064, statt, indem er den betreffenden Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
3
Nachdem der Revisionswerber bereits mit Eingabe vom 25. Juli 2019 darauf hingewiesen hatte, dass eine Ersatzentscheidung zu treffen sei, erließ das Bundesverwaltungsgericht das nunmehr angefochtene Erkenntnis vom 10. Februar 2021, mit dem es „gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG“ feststellte, „dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung in Schubhaft vom 21.3.2018 bis zum 17.4.2018 maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen“.Nachdem der Revisionswerber bereits mit Eingabe vom 25. Juli 2019 darauf hingewiesen hatte, dass eine Ersatzentscheidung zu treffen sei, erließ das Bundesverwaltungsgericht das nunmehr angefochtene Erkenntnis vom 10. Februar 2021, mit dem es „gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG“ feststellte, „dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung in Schubhaft vom 21.3.2018 bis zum 17.4.2018 maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen“.
4
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:
6
Der Revisionswerber macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die Schubhaft vom 21. März 2018 bis zur Enthaftung am 17. April 2018 wäre nämlich jedenfalls - unabhängig von den materiellen Voraussetzungen - für rechtswidrig zu erklären gewesen, weil es infolge der ex tunc wirkenden Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verwaltungsgerichtshof an einem Titel für die Aufrechterhaltung der Haft gefehlt habe.Der Revisionswerber macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die Schubhaft vom 21. März 2018 bis zur Enthaftung am 17. April 2018 wäre nämlich jedenfalls - unabhängig von den materiellen Voraussetzungen - für rechtswidrig zu erklären gewesen, weil es infolge der ex tunc wirkenden Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verwaltungsgerichtshof an einem Titel für die Aufrechterhaltung der Haft gefehlt habe.
7
Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig und berechtigt.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde. Fällt - wie im vorliegenden Fall - der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof - gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung „ex tunc“ - wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 einer Grundlage. Demzufolge war die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum 21. März 2018 bis zu seiner (vorübergehenden) Enthaftung am 17. April 2018 schon deshalb rechtswidrig. Eine nachträgliche Sanierung kommt dabei nicht in Betracht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde. Fällt - wie im vorliegenden Fall - der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof - gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung „ex tunc“ - wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 einer Grundlage. Demzufolge war die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum 21. März 2018 bis zu seiner (vorübergehenden) Enthaftung am 17. April 2018 schon deshalb rechtswidrig. Eine nachträgliche Sanierung kommt dabei nicht in Betracht.
9
Im Übrigen ist zur Gestaltung des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses anzumerken, dass nach der Enthaftung des Revisionswerbers kein Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erlassen, sondern nur gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG über den infolge der Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs vom 21. März 2018 unerledigten Teil der Schubhaftbeschwerde abzusprechen war. Eine Kostenentscheidung war jedoch - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht mehr zu treffen, da dem Revisionswerber mit dem insoweit unbekämpft gebliebenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 bereits der ihm gebührende Aufwandersatz zugesprochen worden war.Im Übrigen ist zur Gestaltung des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses anzumerken, dass nach der Enthaftung des Revisionswerbers kein Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu erlassen, sondern nur gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG über den infolge der Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs vom 21. März 2018 unerledigten Teil der Schubhaftbeschwerde abzusprechen war. Eine Kostenentscheidung war jedoch - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht mehr zu treffen, da dem Revisionswerber mit dem insoweit unbekämpft gebliebenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 bereits der ihm gebührende Aufwandersatz zugesprochen worden war.
10
Da sich das angefochtene Erkenntnis nach dem Gesagten als inhaltlich rechtswidrig erweist, war der Revision Folge zu geben, wobei gemäß § 42 Abs. 4 VwGG eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen werden konnte.Da sich das angefochtene Erkenntnis nach dem Gesagten als inhaltlich rechtswidrig erweist, war der Revision Folge zu geben, wobei gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen werden konnte.
11
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210100.L00

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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