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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des J M in S, vertreten durch Mag. Alexander Ebner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2021, W228 2242472-1/2E, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des J M in S, vertreten durch Mag. Alexander Ebner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2021, W228 2242472-1/2E, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
„Der Beschwerdeführer trat am 01.11.1980 in das Dienstverhältnis mit der Republik Österreich ein und unterlag durchgehend der Pflichtversicherung als Bundesbeamter. Mit Ablauf des 31.03.2020 wurde er in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid der Dienstbehörde LPD Salzburg vom 07.03.2017, Zl. [...], wurden Schwerarbeitsmonate im Ausmaß von 204 Monaten festgestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2021, wurde für den Beschwerdeführer ab 01.04.2020 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.552,03 bemessen. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.568,02, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 529,77 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto € 454,24.“
„Gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.„Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 88, PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß Paragraph 58, PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 zusammen.
Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Gemäß Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 2a PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15b BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,12 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,12 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 69, PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, und 3 des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Gemäß § 90a PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der §§ 92 bis 94 PG 1965 zu berechnen.Gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 zu berechnen.
Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspricht, welches sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Nach § 9 PG 1965 zugerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 auf 100% entspricht.Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 entspricht, welches sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Nach Paragraph 9, PG 1965 zugerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 auf 100% entspricht.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Gleichheitswidrigkeit des § 61 Abs. 3 PG 1965 vorliege, ist wie folgt entgegenzuhalten:Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Gleichheitswidrigkeit des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 vorliege, ist wie folgt entgegenzuhalten:
Aus der Entscheidung des VfGH vom 14.10.2005, G 67/05 ua, ist folgende Schlussfolgerung des VfGH hervorzuheben: ‚Wird doch dieses Wesen der Beamtenpension vor allem davon bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis - im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. VfSlg. 11.151/1986) - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - eben wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ´der zu Folge es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete´handelt [VfSlg. 13.829/1994; s. weiters etwa VfSlg. 16.923/2003]). [...]Aus der Entscheidung des VfGH vom 14.10.2005, G 67/05 ua, ist folgende Schlussfolgerung des VfGH hervorzuheben: ‚Wird doch dieses Wesen der Beamtenpension vor allem davon bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis - im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist vergleiche , VfSlg. 11.151 aus 1986,) - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - eben wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden vergleiche , dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ´der zu Folge es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete´handelt [VfSlg. 13.829 aus 1994,; s. weiters etwa VfSlg. 16.923/2003]). [...]
Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung, der zu Folge die Ruhegenüsse von Beamten ein öffentlichrechtliches Entgelt sind und ihnen nicht der Charakter einer Versorgungsleistung zukommt, abzugehen.‘
Somit ist aber schon dem Versuch eines Vergleiches zwischen dem Ruhegenussrecht nach PG 1965 und dem Pensionsrecht nach APG aufgrund dieses Wesensunterschiedes jegliche Grundlage entzogen und eine Gleichheitswidrigkeit kann aufgrund eines untauglichen Vergleichsversuches nicht erkannt werden.
Soweit durch die Parallelrechnung der jeweilige prozentuelle Anteil des Ruhebezugs nach dem PG 1965 sowie der Pension nach dem APG addiert werden, so stellt dies keinen Vergleich dar, sondern den gestaffelten Übergang in ein neues, wesensfremdes System. Damit bei diesem Übergang keine zu großen Verluste eintreten, werden zusätzlich bei der Ermittlung des prozentuellen Anteils des Ruhebezugs nach dem PG 1965 Vergleichsberechnungen durchgeführt, nämlich jene betreffend den Ruhegenuss und die Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage (Vergleichspension) auf der einen Seite und jene betreffend die Ermittlung einer allfälligen Erhöhung des Ruhebezuges auf der anderen Seite.
Es ist festzuhalten, dass die Regelungen zur Parallelrechnung als Übergangsregelung hin zur Übernahme des allgemeinen Pensionssystems nach dem ASVG dienen, der Vertrauensschutz durch den Übergang von Altrecht zum Neurecht gewährleistet und somit Verluste abgefedert werden. Der Vertrauensschutz berücksichtigt neben dem Pragmatisierungsdatum (= Länge der Zugehörigkeit zum Altsystem) eben auch das Alter, da Beamte im fortgeschrittenen Alter nicht mehr rechtzeitig für Einbußen hinsichtlich ihrer Versorgungsleistung Vorsorge treffen können. Dass die Regelungen des Altrechts günstiger waren, jene des Neurechts zu allgemeinen Verlusten für die Beamten führen, und die Parallelrechnung als Übergang dazwischen vorgesehen ist, stellt ein zweckmäßiges und verfassungskonformes System dar.
Schließlich bestehen gegen den ersten Satz des § 61 Abs. 3 PG 1965 in seinem eindeutigen Wortlaut entsprechenden Verständnis aus den vom Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Juni 2006, B 66/05-7, dargelegten Gründen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, zumal es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auch anders als mit dem letzten ruhegenussfähigen Aktivbezug zu begrenzen (vgl. VwGH vom 13.09.2006, Zl. 2006/12/0120).Schließlich bestehen gegen den ersten Satz des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 in seinem eindeutigen Wortlaut entsprechenden Verständnis aus den vom Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Juni 2006, B 66/05-7, dargelegten Gründen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, zumal es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auch anders als mit dem letzten ruhegenussfähigen Aktivbezug zu begrenzen vergleiche , VwGH vom 13.09.2006, Zl. 2006/12/0120).
Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung der Gesamtpension des Beschwerdeführers nach dem Pensionsgesetz 1965 ist daher nicht zu beanstanden.
[...]
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.“
„Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil diese nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweichen, noch es an solcher Rechtsprechung fehlen würde. Das ist aber unrichtig. Tatsächlich gibt es zu dieser speziellen Frage noch gar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- wie auch des Verwaltungsgerichtshofes beschäftigt sich mit dem Unterschied des Ruhegenusses zwischen dem PG 1965 und dem APG, was im vorliegenden Fall aber gar nicht in Frage steht, geht es doch um den Vergleich unterschiedlicher Beamten in ein und demselben System, nämlich dem PG 1965. Ebenfalls taugt die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte und pauschal herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum weiten politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zur Rechtfertigung jeglicher Ungleichbehandlung, insbesondere nicht der vorliegenden.
Grundsätzliche Bedeutung erhält die Rechtsfrage schon allein deshalb, weil nicht nur der Revisionswerber von ihrer Beantwortung betroffen ist, sondern sämtliche Exekutivbeamte bis zum Jahrgang 1975 oder älter.
[...]“
Wien, am 21. Juni 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120006.L00Im RIS seit
15.07.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022