1
Mit Bescheid vom 7. Juni 2021 entzog der Bürgermeister der Stadt Villach dem Revisionswerber, einem pakistanischen Staatsangehörigen, die diesem mit einer näher genannten Nummer erteilte Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 28 Abs. 5 in Verbindung mit § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Mit Bescheid vom 7. Juni 2021 entzog der Bürgermeister der Stadt Villach dem Revisionswerber, einem pakistanischen Staatsangehörigen, die diesem mit einer näher genannten Nummer erteilte Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 28, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dem Revisionswerber sei eine bis 22. Dezember 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt worden. Mit Schreiben der Fachhochschule Kärnten vom 26. Februar 2021 sei mitgeteilt worden, dass der Revisionswerber mit 25. Februar 2021 exmatrikuliert worden sei. Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Zulassung für einen Studienlehrgang sei mit Beschluss abgewiesen worden; dem dagegen erhobenen Rekurs sei keine Folge gegeben worden. Am 29. August 2021 habe der Revisionswerber eine etwa einstündige Einführungsveranstaltung an der Universität Klagenfurt besucht. Mit Bescheid vom 8. Juni 2021 sei er für das Masterstudium „Information und Communications Engineering“ für das am 1. Oktober 2021 beginnende Wintersemester 2021/2022 an der Universität Klagenfurt zugelassen worden.Das Verwaltungsgericht stellte fest, dem Revisionswerber sei eine bis 22. Dezember 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt worden. Mit Schreiben der Fachhochschule Kärnten vom 26. Februar 2021 sei mitgeteilt worden, dass der Revisionswerber mit 25. Februar 2021 exmatrikuliert worden sei. Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Zulassung für einen Studienlehrgang sei mit Beschluss abgewiesen worden; dem dagegen erhobenen Rekurs sei keine Folge gegeben worden. Am 29. August 2021 habe der Revisionswerber eine etwa einstündige Einführungsveranstaltung an der Universität Klagenfurt besucht. Mit Bescheid vom 8. Juni 2021 sei er für das Masterstudium „Information und Communications Engineering“ für das am 1. Oktober 2021 beginnende Wintersemester 2021 aus 2022, an der Universität Klagenfurt zugelassen worden.
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In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht daraus, dass der Revisionswerber die besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht mehr erfülle, weil er einerseits von der Fachhochschule Kärnten exmatrikuliert worden sei und andererseits das Wintersemester 2021/2022 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht begonnen habe. Die bloße Teilnahme an der einstündigen Einführungsveranstaltung der Universität Klagenfurt am 29. August 2021 sei nicht als ordentliches Studium zu betrachten.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht daraus, dass der Revisionswerber die besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht mehr erfülle, weil er einerseits von der Fachhochschule Kärnten exmatrikuliert worden sei und andererseits das Wintersemester 2021 aus 2022, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht begonnen habe. Die bloße Teilnahme an der einstündigen Einführungsveranstaltung der Universität Klagenfurt am 29. August 2021 sei nicht als ordentliches Studium zu betrachten.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung, insbesondere von dem Erkenntnis VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272, abgewichen, weil der Revisionswerber durch die Vorlage des Bescheides des Rektors der Universität Klagenfurt vom 8. Juni 2021 nachgewiesen habe, dass er berechtigt sei, für das Wintersemester 2021/2022 oder für das Sommersemester 2022 zum Masterstudium „Information and Communications Engineering“ zugelassen zu werden.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung, insbesondere von dem Erkenntnis VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272, abgewichen, weil der Revisionswerber durch die Vorlage des Bescheides des Rektors der Universität Klagenfurt vom 8. Juni 2021 nachgewiesen habe, dass er berechtigt sei, für das Wintersemester 2021 aus 2022, oder für das Sommersemester 2022 zum Masterstudium „Information and Communications Engineering“ zugelassen zu werden. 6
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision erweist sich zwecks Klarstellung der Rechtslage als zulässig. Mit der Entziehung von Aufenthaltstiteln nach § 28 Abs. 5 NAG hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher nämlich noch nicht näher befasst. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Die Revision erweist sich zwecks Klarstellung der Rechtslage als zulässig. Mit der Entziehung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 28, Absatz 5, NAG hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher nämlich noch nicht näher befasst. Die Revision ist aber nicht berechtigt. 8
§ 28 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Paragraph 28, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: „Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs. 3 Z 1 gilt.“„Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, gilt.“
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Gemäß § 8 Z 8 lit. a) NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2018, ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ u.a. eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a,) NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ u.a. eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule anzuschließen. 10
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren. 11
Vorliegend ist zu klären, ob dem Revisionswerber die gegenständliche Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 28 Abs. 5 NAG zu Recht entzogen wurde.Vorliegend ist zu klären, ob dem Revisionswerber die gegenständliche Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 28, Absatz 5, NAG zu Recht entzogen wurde.
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In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hatte (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0018, Rn. 11). Folglich war vom Landesverwaltungsgericht Kärnten bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beurteilen, ob im Hinblick auf die gegenständliche Aufenthaltsbewilligung „Student“ die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorlagen (vgl. § 28 Abs. 5 NAG).In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hatte vergleiche , VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0018, Rn. 11). Folglich war vom Landesverwaltungsgericht Kärnten bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beurteilen, ob im Hinblick auf die gegenständliche Aufenthaltsbewilligung „Student“ die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorlagen vergleiche , Paragraph 28, Absatz 5, NAG). 13
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangte zur Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien, weil der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (Zustellung am 9. September 2021) kein ordentliches Studium absolviere bzw. absolviert habe.
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Die in Rede stehende Aufenthaltsbewilligung „Student“ war dem Revisionswerber mit Gültigkeit von 22. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2021 für den Zweck der Absolvierung eines Studiums an der Fachhochschule Kärnten erteilt worden. Seitens der Fachhochschule Kärnten erfolgte mit 25. Februar 2021 jedoch eine Exmatrikulation des Revisionswerbers. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lag betreffend das Sommersemester 2021 eine Zulassung des Revisionswerbers für ein Studium im Sinn von § 64 Abs. 1 Z 2 NAG unstrittig nicht (mehr) vor.Die in Rede stehende Aufenthaltsbewilligung „Student“ war dem Revisionswerber mit Gültigkeit von 22. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2021 für den Zweck der Absolvierung eines Studiums an der Fachhochschule Kärnten erteilt worden. Seitens der Fachhochschule Kärnten erfolgte mit 25. Februar 2021 jedoch eine Exmatrikulation des Revisionswerbers. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lag betreffend das Sommersemester 2021 eine Zulassung des Revisionswerbers für ein Studium im Sinn von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG unstrittig nicht (mehr) vor.
15
Der Revisionswerber hatte lediglich den Nachweis über die Berechtigung erbracht, (frühestens) für das Wintersemester 2021/2022 an der Universität Klagenfurt für ein näher genanntes Studium zugelassen zu werden. Das Wintersemester 2021/2022 bzw. dieses Studium hatten allerdings zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht begonnen. Schon das unterscheidet den vorliegenden Fall von jener Konstellation, die dem in der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272, zugrunde lag.Der Revisionswerber hatte lediglich den Nachweis über die Berechtigung erbracht, (frühestens) für das Wintersemester 2021 aus 2022, an der Universität Klagenfurt für ein näher genanntes Studium zugelassen zu werden. Das Wintersemester 2021 aus 2022, bzw. dieses Studium hatten allerdings zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht begonnen. Schon das unterscheidet den vorliegenden Fall von jener Konstellation, die dem in der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272, zugrunde lag. 16
Angesichts dessen, dass im gegenständlichen Entziehungsverfahren - anders als dies gegebenenfalls bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ der Fall sein könnte - jedenfalls keine zukunftsbezogene Betrachtungsweise anzustellen ist (vgl. § 28 Abs. 5 NAG, arg: „nicht mehr vorliegen“), ist es daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung zum Ergebnis gelangte, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG nicht mehr vorlagen.Angesichts dessen, dass im gegenständlichen Entziehungsverfahren - anders als dies gegebenenfalls bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ der Fall sein könnte - jedenfalls keine zukunftsbezogene Betrachtungsweise anzustellen ist vergleiche , Paragraph 28, Absatz 5, NAG, arg: „nicht mehr vorliegen“), ist es daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung zum Ergebnis gelangte, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht mehr vorlagen.
17
Damit ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der in der Revision ins Treffen geführten hg. Rechtsprechung auch deshalb nicht abgewichen, weil es sich gegenständlich um ein Entziehungsverfahren gemäß § 28 Abs. 5 NAG und nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG für einen zukünftigen Aufenthalt im Bundesgebiet handelt. Der Revisionswerber verfügte bereits über die gegenständliche Aufenthaltsbewilligung als Student. Sein auf diesem Titel basierender Aufenthalt in Österreich hatte primär der Absolvierung eines Studiums zu dienen, für das es einer entsprechenden aktuellen Zulassung (d.h. - im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts - für das Sommersemester 2021) bedurfte; diese hatte er nicht.Damit ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der in der Revision ins Treffen geführten hg. Rechtsprechung auch deshalb nicht abgewichen, weil es sich gegenständlich um ein Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 5, NAG und nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für einen zukünftigen Aufenthalt im Bundesgebiet handelt. Der Revisionswerber verfügte bereits über die gegenständliche Aufenthaltsbewilligung als Student. Sein auf diesem Titel basierender Aufenthalt in Österreich hatte primär der Absolvierung eines Studiums zu dienen, für das es einer entsprechenden aktuellen Zulassung (d.h. - im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts - für das Sommersemester 2021) bedurfte; diese hatte er nicht.
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Welche Zulassungsfristen an der Universität Klagenfurt für das Wintersemester 2021/2022 vorgesehen sind, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Mit dem Bescheid vom 8. Juni 2021 wurde jedenfalls nicht für das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aktuelle Sommersemester 2021 eine Zulassung zu einem Studium an der Universität Klagenfurt nachgewiesen.Welche Zulassungsfristen an der Universität Klagenfurt für das Wintersemester 2021 aus 2022, vorgesehen sind, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Mit dem Bescheid vom 8. Juni 2021 wurde jedenfalls nicht für das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aktuelle Sommersemester 2021 eine Zulassung zu einem Studium an der Universität Klagenfurt nachgewiesen.
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Sofern die Revision auf eine dem Verwaltungsgericht übermittelte Studienbestätigung vom 16. Juli 2021 sowie einen Studentenausweis verweist, ist daraus für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen. Die Studienbestätigung betrifft das Wintersemester 2021/2022. Auf der im Akt befindlichen Kopie des Studentenausweises des Revisionswerbers findet sich in dem Feld „gültig bis“ der Stempel „ungültig“.Sofern die Revision auf eine dem Verwaltungsgericht übermittelte Studienbestätigung vom 16. Juli 2021 sowie einen Studentenausweis verweist, ist daraus für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen. Die Studienbestätigung betrifft das Wintersemester 2021 aus 2022,. Auf der im Akt befindlichen Kopie des Studentenausweises des Revisionswerbers findet sich in dem Feld „gültig bis“ der Stempel „ungültig“.
20
Eine Verkennung der Pflicht, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen entsprechend den Vorgaben der Bestimmungen des § 29 VwGVG sowie der §§ 58 und 60 AVG zu begründen, ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ebenfalls nicht vorzuwerfen.Eine Verkennung der Pflicht, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen entsprechend den Vorgaben der Bestimmungen des Paragraph 29, VwGVG sowie der Paragraphen 58, und 60 AVG zu begründen, ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ebenfalls nicht vorzuwerfen.
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Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Revision als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Revision als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2022